Regierungsverordnung Nr. 44 / 2007 Coll.

Verordnung der Regierung zur Änderung der Verordnung Nr. 337/2006 Slg. über bestimmte Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker

Gültig Verordnung In Kraft seit 15.03.2007
Textfassungen: 15.03.2007
44.
REGIERUNGSORDNUNG
vom 21. Februar 2007
zur Änderung der Verordnung Nr. 337/2006 Slg. über bestimmte Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker
Die Regierung bestellt gemäß § 1 Abs. 3 und § 11d Abs. 9 des Gesetzes Nr. 256 / 2000 Slg., über den Staatlichen Agrarinterventionsfonds und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze (Gesetz über den staatlichen Agrarinterventionsfonds), geändert durch Gesetz Nr. 128 / 2003 Slg. und Gesetz Nr. 441 / 2005 Slg., und gemäß § 2b Abs. 2 Bg.
Čl. I
Die Regierungsverordnung Nr. 337/2006 Slg. mit bestimmten Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 1 wird die Fußnote 2 angefügt:
"Verordnung (EG) Nr. 950 / 2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Wirtschaftsjahre 2006 / 2007, 2007 / 2008 und 2008 / 2009 für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen.
Verordnung (EG) Nr. 951 / 2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318 / 2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern.
Verordnung (EG) Nr. 952 / 2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318 / 2006 des Rates hinsichtlich der Verwaltung des Binnenmarktes für Zucker und des Quotensystems.
Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Zuckererzeugung über Quoten hinaus.
Verordnung (EG) Nr. 968/2006 der Kommission vom 27. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates zur Einführung einer befristeten Regelung für die Umstrukturierung der Zuckerindustrie in der Gemeinschaft."
2. In Artikel 2 wird am Ende von Buchstabe c die Komma durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe d einschließlich der Fußnoten 6 und 7 gestrichen.
3. In Artikel 5 Absatz 5 werden die Worte "die keinen Antrag nach Absatz 2 eingereicht haben, durch die Worte ersetzt", die nicht einer zusätzlichen Quote nach Absatz 4 zugewiesen wurden".
4. Absatz 10, einschließlich Titel und Fußnote 22a, lautet wie folgt:
„§ 10
Menge des entnommenen Zuckers
Ergreift die Organe der Europäischen Gemeinschaften Maßnahmen gemäß der Verordnung (22a) der Europäischen Gemeinschaften, so teilt der Fonds dem Zuckerunternehmen bis zum 15. November des betreffenden Wirtschaftsjahres die Zuckermenge im Rahmen seiner Quote mit, die er für das betreffende Wirtschaftsjahr vom Markt zurückzieht.
22a) Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates.
5. Absatz 11 einschließlich Titel und Fußnoten Nr. 23 bis 25 lautet:
„§ 11
Umstrukturierungsbeihilfe
(1) Bei der Bestimmung des Prozentsatzes der Beihilfe für die Zuckerrübenerzeugergruppe (23) stützt sich der Fonds insbesondere auf die Berechnung des Umsatzverlusts und des Ausgleichs für wirtschaftliche Schäden, die sich aus der Einstellung des Rübenanbaus im Wirtschaftsjahr ergeben, für das die Quote aufgegeben wurde.
(2) Als Kriterium für die Zuweisung eines Teils der Beihilfe innerhalb der Zuckerrübenerzeugergruppe (24) Insbesondere berücksichtigt der Fonds den Prozentsatz der Zuckerrübenmengen der einzelnen Züchter in der Zuckerquote des betreffenden Unternehmens im Rahmen der einschlägigen Quote, die das Unternehmen im Rahmen der zwischen dem betreffenden Unternehmen und den Zuckerrübenerzeugern geschlossenen Verträge für das Wirtschaftsjahr vor dem Wirtschaftsjahr, für das die Quote aufgegeben wurde, abgegeben hat.
(3) Bei der Bestimmung des Beihilfeanteils an den Auftragnehmern (23) stützt sich der Fonds insbesondere auf die Quantifizierung des wirtschaftlichen Schadens, der durch den Verlust des Wertes ihrer Spezialmaschinen verursacht wird, die nicht für andere Zwecke als Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Anbau von Rüben anwendbar sind, die aufgrund der Einstellung des Rübenanbaus nicht mehr im Rahmen vertraglicher Verpflichtungen gegenüber den Zuckerrübenerzeugern des betreffenden Unternehmens verwendet werden, insbesondere auf der Grundlage der folgenden objektiven Kriterien:
a) die Summe der Restpreise für spezialisierte Maschinen oder Teile der Restpreise für solche Maschinen, die dem Anteil entspricht, in dem diese Maschinen für Rübenerzeuger zur Verfügung gestellt wurden, die das betreffende Unternehmen im Rahmen der vom Unternehmen zurückgewiesenen Quote beliefen; und
b) das Gesamtvolumen der von diesen Maschinen erbrachten Dienstleistungen während des Wirtschaftsjahres vor dem Wirtschaftsjahr, für das das betreffende Unternehmen seine Quote aufgegeben hat.
(4) Als Kriterium für die Zuweisung eines Teils der Beihilfe innerhalb einer Gruppe von beauftragten Maschinenanbietern 24) Insbesondere berücksichtigt der Fonds den Anteil des Restpreises dieser Maschinen in der Summe der ausstehenden Preise der Gruppe der beauftragten Maschinenanbieter.
(5) Der Fonds kann nach dem Verfahren der Absätze 1 bis 4 zusätzliche Kriterien in Abstimmung mit den Europäischen Gemeinschaften (25) festlegen.
23) Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates
24) Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 der Kommission.
25) Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 der Kommission. "
Fußnote 26 wird gestrichen.
6. In Artikel 12 wird der aktuelle Text Absatz 1 und die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:
(2) Das Zuckerunternehmen unterrichtet den Fonds bis zum 31. Januar des betreffenden Wirtschaftsjahres (10) über seine Gesamtzuckererzeugung27a im betreffenden Wirtschaftsjahr mit dem vom Fonds ausgegebenen Formular.
(3) Das Zuckerunternehmen teilt dem Fonds bis zum 15. September des betreffenden Wirtschaftsjahres seine Gesamtzuckererzeugung (27a) für das vorherige Wirtschaftsjahr über das vom Fonds ausgegebene Formblatt mit.
27a) Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 952 / 2006 der Kommission.
7. in Paragraph 13 (1) (a) wird das Wort "kompetent" durch das Wort "nachfolgend" ersetzt.
8. In Ziffer 13 Absatz 1 Buchstabe f wird "(d)" durch "(e)" ersetzt.
9. In Absatz 13 Absatz 1 wird die Komma am Ende von Buchstabe j durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe k einschließlich Fußnote 30 gestrichen.
10. In Artikel 13 Absatz 4 werden die Worte "im Fonds jeder Vertragspartei dieses Abkommens Informationen über seinen Abschluss "sofern durch die Worte ersetzt werden" an den Fonds der Vertragsparteien dieses Abkommens übermittelt, eine Kopie davon oder eine offiziell zertifizierte Kopie davon".
11. Artikel 14 einschließlich Titel und Fußnote 33 wird gestrichen.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. März 2007 in Kraft.
Ministerpräsident:
v. Chunek v. r.
1. Ministerpräsident und Minister für regionale Entwicklung
Minister für Landwirtschaft:
Mgr. Gandalovich v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 44 / 2007 Slg., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 337 / 2006 Slg., zur Festlegung bestimmter Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker
Art der VorschriftVerordnung
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.03.2007
In Kraft seit15.03.2007
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Status Gültig
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