Regierungsverordnung Nr. 44 / 2002 Coll.

Regierungsdekret zur Änderung des Regierungsdekrets Nr. 445 / 2000 Coll. über die Einrichtung von Milcherzeugungsquoten für die Jahre 2001 bis 2005, geändert durch das Verfassungsgericht, das unter Nr. 410 / 2001 Coll. veröffentlicht wurde.

Gültig In Kraft seit 01.02.2002
Inhalt
44.
Regierungsverordnung
vom 23. Januar 2002
zur Änderung der Verordnung Nr. 445/2000 Slg. über die Einrichtung von Milcherzeugungsquoten für die Jahre 2001 bis 2005, geändert durch das Verfassungsgericht, das unter Nr. 410/2001 Slg. veröffentlicht wurde.
Die Regierung erteilt gemäß den §§ 2 Abs. 5 und 12 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes Nr. 256 / 2000 Slg., über den staatlichen Agrarinterventionsfonds und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze (Gesetz über den staatlichen Agrarinterventionsfonds), geändert durch das Verfassungsgericht in Nr. 410 / 2001 Slg.:
Čl. I
Die Regierungsverordnung Nr. 445 / 2000 Coll. über die Einrichtung von Milcherzeugungsquoten für die Jahre 2001 bis 2005, geändert durch das Verfassungsgericht, das unter Nr. 410 / 2001 Coll. veröffentlicht wurde, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Buchstabe k:
„(k) das Reservevolumen der Milch zur Festlegung neuer individueller Milcherzeugungsquoten oder zur Erhöhung der festgesetzten individuellen Milcherzeugungsquoten;“
2. In Artikel 2 Absatz 1 werden die Worte "nicht über das festgelegte Volumen" ersetzt durch die Worte" gleich dem festgesetzten Volumen".
3. In Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte "gemäß Artikel 13 " gestrichen.
4. Absatz 4 (5) wird gestrichen.
5. In Artikel 5 Absatz 3 werden die Worte "für das betreffende Kontingentsjahr (Artikel 14) " durch die Worte" ersetzt, die für die Verteilung im betreffenden Kontingentsjahr bestimmt sind (Artikel 14 Absatz 4).
6. Absatz 5 wird gestrichen.
7. Absatz 6 (4) wird gestrichen.
8. In Artikel 9 Absatz 1 werden die Worte "bis 31. August des Kalenderjahres "durch die Worte" bis 28. Februar der betreffenden Quote ersetzt"; die Worte "bis 31. Oktober des Kalenderjahres "werden durch die Worte" innerhalb von 60 Tagen nach Ende der betreffenden Quote ersetzt"; der Satz des dritten Satzes wird nach dem Satz des zweiten Satzes eingefügt: "In der Anmeldung hat der Erzeuger den Betrag der einzelnen Milcherzeugungsquote zum Zeitpunkt des Antrags anzugeben."
9. Artikel 9 Absatz 2 einschließlich Fußnoten (2a) und (3):
"(2) Die Ausgleichsbeihilfe wird festgesetzt:
a) für einen Erzeuger, dessen Anteil an der Fläche der landwirtschaftlichen Parzellen, die er in weniger günstigen Gebieten gemäß den Sondervorschriften (2a) erzeugt hat, mindestens 50 % der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzellen, die er verwaltet hat, oder für einen Erzeuger, der ein organischer Unternehmer ist, (3) zwischen 0,15 und 0,30 CZK je Liter Milch, die im betreffenden Kontingentsjahr an eine Vertriebsorganisation oder Verarbeiter geliefert wird, oder im Rahmen einer individuellen Milcherzeugung direkt an den Verbraucher verkauft wird;
b) für andere Erzeuger zwischen CZK 0,10 und CZK 0,25 für jeden Liter Milch, der während des betreffenden Kontingentsjahres an die Verkaufsorganisation oder den Auftragsverarbeiter geliefert wird oder im Rahmen einer individuellen Milcherzeugungsquote direkt an den Verbraucher verkauft wird; der Fonds veröffentlicht im Handelsblatt innerhalb von 60 Tagen nach Ende des betreffenden Kontingentsjahres.
(2a) Absatz 8 des Erlasses Nr. 505 / 2000 Slg., mit Förderprogrammen zur Förderung der Nichtproduktionsfunktionen in der Landwirtschaft, zur Unterstützung der Tätigkeiten, die an der Erhaltung der Landschaft beteiligt sind, Hilfsprogramme zur Förderung günstigerer Gebiete und Kriterien für ihre Bewertung, geändert durch das Erlass Nr. 500 / 2001 Slg.
3) Gesetz Nr. 242 / 2000 Slg., über den ökologischen Landbau und zur Änderung des Gesetzes Nr. 368 / 1992 Slg., über die Verwaltungsgebühren, geändert.
10. In Artikel 9 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.
11. Absatz 10 (2):
"(2) Der Mindestpreis gilt für alle Rohmilchmengen, die die in Anhang 6 dieser Verordnung genannten Qualitätsmerkmale erfüllen, die von
a) Verarbeiter einer Marketingorganisation oder eines Produzenten innerhalb ihrer individuellen Lieferquote;
b) die Verkaufsorganisation des Herstellers im Rahmen seiner individuellen Lieferquote.
12. Im zweiten Satz von Artikel 10 Absatz 4 wird das Wort "monatlich " gestrichen und die Worte", wo es war" durch die Worte "im Kalendermonat, in dem es war" ersetzt.
13. Am Ende des Absatzes 12 (5) wird Folgendes angefügt: "und der Betrag der Abgabe für die Überschreitung ihrer individuellen Versorgungsquote ".
14. In § 14 Abs. 1 müssen die Worte "das Volumen, das durch die Worte ersetzt wird, nicht überschreiten" gleich dem Volumen sein.
15. Artikel 14 Absätze 2 bis 4:
"(2) Am 1. Februar 2002 beträgt der Reservebetrag 212 Millionen Liter Rohmilch.
(3) Die Reserve wird um das Milchvolumen erhöht, mit dem die einzelnen Milcherzeugungsquoten gemäß Artikel 6 und das Milchvolumen entsprechend den neuen individuellen Milcherzeugungsquoten, deren Wirkungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 abgelaufen sind, reduziert wurden.
(4) Die Regierung legt auf Vorschlag des Landwirtschaftsministeriums (nachfolgend als Ministerium bezeichnet) spätestens 20 Tage vor Beginn eines jeden Kontingentsjahres den Anteil der Reserve fest, die den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Antragstellern im betreffenden Kontingentsjahr zugeteilt werden kann. Das Ministerium unterbreitet der Regierung einen Vorschlag auf der Grundlage eines prognostizierten Gleichgewichts der einheimischen Produktion, des Imports, des Exports und des Verbrauchs von Milch und Milcherzeugnissen im unmittelbar kommenden Kontingentsjahr.
16. In Anhang 4 Teil C werden in dem Titel die Worte "Erklärung des Ehrens " durch die Worte" Erklärung ersetzt und der zweite Satz gestrichen.
17. Anhang 5 wird gestrichen.
Čl. II
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2002 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel I (11), der am 1. April 2002 wirksam wird.
Ministerpräsident:
Ing. Zeman v. r.
Minister für Landwirtschaft:
Ing.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsdekret Nr. 44 / 2002 Slg., zur Änderung des Regierungsdekrets Nr. 445 / 2000 Slg., über die Einrichtung von Milcherzeugungsquoten für die Jahre 2001 bis 2005, geändert durch das Verfassungsgericht, das nach Nr. 410 / 2001 Slg. veröffentlicht wurde.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum01.02.2002
In Kraft seit01.02.2002
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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