Dekret Nr. 43 / 2025 Coll.
Verordnung über die Einrichtung von hygienischen Grenzwerten chemischer, physikalischer und biologischer Indikatoren für die Innenumgebung von Beherbergungsräumen bestimmter Gebäude
Gültig
In Kraft seit 01.03.2025
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 13. Februar 2025
zur Festlegung von Gesundheitsgrenzen für chemische, physikalische und biologische Indikatoren für die Innenumgebung bestimmter Gebäude
Gemäß § 108 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 258 / 2000 Slg., zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 167 / 2023 Slg. (nachfolgend "Gesetz"), sieht das Gesundheitsministerium die Umsetzung von § 13 Abs. 1 des Gesetzes vor:
Gegenstand
Diese Verordnung enthält die Hygienegrenzen chemischer, physikalischer und biologischer Indikatoren für die Innenumgebung von Wohnräumen im Bau gemäß § 13 Abs.
Grundkonzepte
Im Sinne dieses Erlasses:
a) potenzielle Exposition gegenüber der Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes von Personen, die zur Nutzung des Raumes bestimmt sind;
b) Variabilität der Konzentration der Prüfsubstanz in Bezug auf Zeit und Raum;
c) ein chemischer und biologischer Indikator für alle Stoffe oder Mikroorganismen, die in das Wohnzimmer eingebracht oder aus diesem abgeleitet werden, der nach physikalischer oder chemischer Transformation oder in Zusammenarbeit mit einem anderen Stoff schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder auf das materielle Eigentum hat,
d) durch die Regelungsgrenze des chemischen und biologischen Indikators, die maximal zulässige Verschmutzung der Wohnräume, ausgedrückt in gemessenen Einheiten pro Volumeneinheit, bezogen auf die Standardbedingungen, die als 20 °C / 293,15 K gelten, und einen Druck von 101,325 kPa;
e) die Mindest- und Höchstwerte durch die physikalische Indikatorgrenze;
f) durch ein Atemfaserpartikel mit einem Durchmesser von 0,05 μm bis 3 μm, einer Länge von 5 μm und einem Längen- bis Breitenverhältnis von mehr als 3;
g) Asbest, der gemeinsame Name für die Gruppe der natürlich vorkommenden Fasersilikate, die in Serpentinen (Kryzotil, Cas No 12001-29-5) und Amphibolis (Aktinolit, Cas No 77536-66-4; amositi, Cas No 12172-73-5; Anthophylit, Cas No 77536-67-5; Crokydolit, Cas No 1
(h) biopersistente Mineralfaserpartikel mit einem Durchmesser von 0,05 μm bis 3 μm, einer Länge von 5 μm und einem Längen-zu-Breite-Verhältnis von mehr als 3 und gehören zu Stoffen der ersten Klasse von Karzinogenen (1A und 1B gemäß der in der direkt anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (1) festgelegten Einstufung;
(i) andere Mineralfaser-Inertpartikel mit einem Durchmesser von 0,05 μm bis 3 μm, einer Länge von 5 μm und einem Verhältnis von Länge zu Breite größer als 3.
Mikroklimabedingungen
(1) Für den Betrieb in der Innenumgebung der Wohnzimmer sind die in den Tabellen 1 bis 3 des Anhangs 1 dieser Verordnung aufgeführten mikroklimatischen Bedingungen zu beachten. In Sanitäranlagen im Innenbereich der Wohnzimmer sind die Mindestlufttemperatur und die beförderte Luftmenge gemäß Anhang 1 Tabelle 3 dieses Erlasses zu beachten.
(2) Die Innendurchschnittstemperatur im Innenbereich der Wohnzimmer darf in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen nicht unter den in Anhang 1 Tabelle 1 dieses Erlasses festgelegten Mindestwert fallen. Bei einem Unterschreiten dieses Wertes sind Korrekturmaßnahmen vorzusehen, insbesondere durch die Sicherstellung eines Aufenthaltes in einer temperaturfreien Umgebung.
(3) Die Innendurchschnittstemperatur im Innenbereich der Wohnzimmer darf den in Anhang 1 Tabelle 1 dieser Verordnung festgelegten Höchstwert in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen nicht überschreiten. Bei einem Anstieg über diesem Wert ist eine Verringerung der Wärmebelastung von anwesenden Personen, insbesondere in der nicht beheizten Umgebung, zu gewährleisten und für diese ein Trinkwasser vorzusehen.
Lüftung
(1) Das Wohnzimmer muss direkt belüftet werden, so dass die Außenluft selbstverständlich in sie gebracht oder direkt gezwungen wird.
(2) Die Zufuhr von Außenluft wird durch den natürlichen oder erzwungenen Luftaustausch, gegebenenfalls durch eine Mischung aus Außen- und Zirkulationsluft, gewährleistet. Die Lüftung sorgt für die Sammlung von resultierenden Schadstoffen oder Wärmefeuchtebelastungen im Wohnzimmer.
(3) Die im Wohnzimmer ausgetauschte Luftmenge und die Belüftungsregelung werden in Bezug auf die Anzahl der durchgeführten Personen und Tätigkeiten bestimmt. Das gemessene Intervall, das die potentielle Exposition des Menschen und die Variabilität der Konzentrationen der beobachteten Schadstoffe darstellt, darf 1 200 ppm des arithmetischen Mittelwerts von Kohlendioxid nicht überschreiten und darf während der Messung 2 500 ppm nicht überschreiten.
(4) Die Abluftaustritte in die Außenumgebung sind so anzuordnen, daß die verunreinigte Luft nicht in die umliegenden Wohnzimmer zurückgesaugt wird.
(5) Systeme und Geräte, die Luftaustausch, Filtration und Wärmefeuchtebehandlung gewährleisten, müssen eine regelmäßige technische Wartung und Reinigung nach den Anweisungen des Herstellers oder Lieferanten, dem Betriebsplan oder den Anforderungen der tschechischen technischen Normen für die Lüftungsanforderungen des Gebäudes 2) haben.
Beleuchtung
Die Anforderungen an die tägliche, kombinierte und elektrische Beleuchtung in der Innenumgebung der Gebäudewohnzimmer gelten als erfüllt, wenn sie den Anforderungen der tschechischen technischen Normen für die Beleuchtungsanforderungen entsprechen (3).
Chemische Indikatoren
Die Anforderungen an die Qualität der inneren Umgebung der Wohnzimmer werden erfüllt, wenn die Konzentrationen der Prüfsubstanzen unter Standardbedingungen die in Anhang 2 dieser Verordnung und in Abschnitt 7 genannten Grenzwertkonzentrationen der chemischen Parameter nicht überschreiten und als eine Stunde festgesetzt werden. Das gemessene Intervall muss die potenzielle Exposition des Menschen und die Variabilität der Konzentrationen der beobachteten Schadstoffe darstellen.
Partikelgrenze PM2,5
Die Anforderungen an die Qualität der Innenumgebung der Wohnzimmer werden erfüllt, sofern der Wert von 50 μg / m3 des arithmetischen Mittels der Partikelmassenkonzentration der Fraktion PM2,5 nicht nach den Anforderungen der tschechischen technischen Norm, die die Qualitätsanforderungen der Luft (4) unter Standardbedingungen in einem gemessenen Intervall regelt, das die potentielle Exposition von Personen und die Variabilität von Konzentrationen darstellen muss, überschritten wird.
Grenzwerte für Atemwegsasbest, Atemwegsasbest und biopersistente und andere respiratorische Mineralfasern
(1) Die Grenzwerte sind für die Anzahl der Atemwegsasbeste, die Anzahl der Atemwegsasbeste und der Biopersistenten und die Anzahl der anderen Mineralfasern unter Standardbedingungen festgelegt. Die Anforderungen an die Qualität der Innenumgebung der Wohnzimmer werden erfüllt, wenn der Wert nicht überschritten wird
(a) 500 einfache Anzahl von Atemwegsasbesten oder die Anzahl der Asbest- und biopersistenten Mineralfasern, bestimmt unter Standardbedingungen pro m3 nach der Transmissionsemissionsmikroskopie (TEM) oder einem Wert von 1000 Anzahl Atemwegsasbest und die Anzahl der Asbest- und biopersistenten Mineralfasern pro m3, bestimmt als Obergrenze der geschätzten Poisson-Verteilung;
b) 1 000 einfache Zahl von Atemwegsasbesten und die Anzahl der unter Standardbedingungen ermittelten Asbest- und biopersistenten Mineralfasern pro m3 durch Rasterung der Elektronenmikroskopie (SEM) oder
c) 10 000 einfache Zahlen anderer respirierbarer Mineralfasern, bestimmt unter Standardbedingungen pro m3 nach der Transmissionsemissionsmikroskopie (TEM)-Methode oder nach der Rasterelektronenmikroskopie (SEM)-Methode.
(2) Das Mindestvolumen der entnommenen Luftprobe beträgt 2 m3 bei der Standard-Durchflussrate von 8 dm3 / min. Die Repräsentativität der Probenahme muss den Anforderungen des tschechischen technischen Standards entsprechen, die die Anforderungen an die Innenumgebung 5 der Wohnzimmer erfüllen. Die Messung bestimmt immer die Art der asbestrespirierbaren Fasern. Die Art der biopersistenten und anderen mineralischen Atemwegsfasern ist zu bestimmen, wenn ihre Anzahl die für die Anzahl der asbest- und biopersistenten Mineralfasern oder für andere Mineralfasern festgelegte Grenze überschreitet.
Grenzwerte für biologische Indikatoren
(1) Das Vorhandensein von Formen an Innenflächen und Konstruktionselementen der Konstruktion ist nicht gestattet.
(2) Die Anforderungen an die Qualität der inneren Umgebung der Wohnzimmer, mit Ausnahme derjenigen, die erhöhte Anforderungen an ihre Reinheit erfordern, werden erfüllt, wenn die Konzentrationen nicht übersteigen:
(a) Bakterien von 500 Kolonien, die Einheiten pro m3 Luft bilden (nachfolgend "KTJ / m3 Luft"); und
(b) Form 500 cfu / m3 Luft.
(3) Die Konzentrationen der in Absatz 2 genannten Mikroorganismen werden nach der Erfassung durch die aktive Luftzufuhr nach den Anforderungen der tschechischen technischen Normen für die horizontale Bestimmung der Gesamtzahl der Formen und Hefen und der horizontalen Bestimmung der Gesamtzahl der Mikroorganismen (6) bestimmt.
Die Bestimmungen der Abschnitte 3 und 5 und des Anhangs 1 dieses Erlasses gelten nicht für die in Abschnitt 7 Absatz 1 des Gesetzes genannten Gebäude.
Verfügbarkeit tschechischer technischer Standards
Tschechische technische Standards, die im Rahmen dieses Dekrets verwendet werden, werden auf der Website der Tschechischen Normungsagentur veröffentlicht.
Aufhebung
Sie werden gestrichen:
1. Dekret Nr. 6 / 2003 Slg. zur Festlegung der Hygienegrenzen chemischer, physikalischer und biologischer Indikatoren für die innere Umwelt der Wohnräume bestimmter Gebäude.
2. Dekret Nr. 304 / 2022 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 6 / 2003 Coll., zur Festlegung der Hygienegrenzen chemischer, physikalischer und biologischer Indikatoren für die Innenumgebung von Wohnräumen bestimmter Gebäude.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Kalendermonats nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister für Gesundheit:
Prof. MUDr. Válek, CSc., MBA, EBIR, v. r.
Příloha č. 1
Anhang 1
Anforderungen an mikroklimatische Bedingungen
Tabelle 1: Anforderungen an die resultierende Temperatur des sphärischen Thermometers in der Innenumgebung der Wohnzimmer
| Typ pobytové místnostiA) podle § 13 odst. 1 zákona | Minimální a maximální výsledná teplota kulového teploměru (°C) | |
|---|---|---|
| tg, min | tg, max | |
| Učebny a denní místnostiB), zasedací místnosti | 20 | 28 |
| Zařízení sociálních služeb – pokoj klienta | 22 | 26 |
| Zařízení sociálních služeb – ostatní prostor | 19 | 27 |
| Zdravotnická zařízení – pokoj pacienta | 22 | 26 |
| Zdravotnická zařízení – ostatní prostor | 19 | 27 |
| Kulturní zařízení | 20 | 27 |
| Ubytovací zařízení | 20 | 28 |
| Objekty | 19 | 28 |
| VýstavištěC) | 19 | 27 |
| Sportovní zařízeníD) | 18 | 27 |
Tabelle 2: Maximale Luftmenge und relative Luftfeuchtigkeit im Wohnraum (C), E)
| Maximální rychlost proudění vzduchu va, max (m.s-1) | Relativní vlhkost vzduchu rh (%) |
|---|---|
| 0,25 | 30 – 65 |
Tabelle 3: Mindesttemperatur des Luft- und Luftstroms für Sanitäranlagen im Wohnzimmer E)
| Minimální teplota vzduchu ta (°C) | Množství odváděného vzduchu za hodinu (nárazové větrání) | |
|---|---|---|
| Umývárny | 21 | 30 m3 na 1 umyvadlo |
| Sprchy | 24 | 100 m3 na 1 sprchu |
| Koupelny v ubytovacích zařízeních | 21 | 50 m3 na 1 koupelnu |
| Záchody | 18 | 50 m3 na 1 mísu 25 m3 na 1 pisoár |
Erläuterungen zu den Erläuterungen zu den Tabellen 1 bis 3:
A) Wird die Raumart in Tabelle 1 nicht angegeben, so ist die Anforderung eines Wohnzimmers mit ähnlichem Aktivitätscharakter zu berücksichtigen.
B) Texträume und Tagesräume, die nicht gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes eingerichtet sind.
(C) Gibt es keine anderen Anforderungen an die Innenumgebung des Wohnzimmers, die durch den Schutz der freigelegten Objekte oder der Expositionen und spezifischen Operationen gegeben sind, wenn eine andere technologische Anforderung erforderlich ist.
D) Sportplätze mit Ausnahme ihrer Eisbereiche und ähnliche Einrichtungen, bei denen eine andere technologische Anforderung erforderlich ist.
(E) Gibt es keine anderen Anforderungen an die Wohnraumumgebung in medizinischen Einrichtungen, die durch den Leistungs- oder Behandlungsprozeß gegeben sind.
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2
Grenzwertkonzentration chemischer Indikatoren in der Innenumgebung von Wohngebäuden
Tabelle: Grenzwerte der stündlichen Konzentrationen chemischer Indikatoren
| Ukazatel | Číslo CAS | Limit*) | |
|---|---|---|---|
| μg/m3 | ppb | ||
| NO2 – oxid dusičitý | 10102-44-0 | 100 | 52 |
| CO – oxid uhelnatý | 630-08-0 | 5 000 | 4 293 |
| O3 – ozón | 10028-15-6 | 100 | 50 |
| NH3 – amoniak | 7664-41-7 | 70 | 99 |
| benzen | 71-43-2 | 5 | 1,5 |
| toluen | 108-88-3 | 300 | 78 |
| suma xylenů | 1330-20-7 | 200 | 45 |
| styren | 100-42-5 | 40 | 9,2 |
| ethylbenzen | 100-41-4 | 200 | 45 |
| formaldehyd | 50-00-0 | 50 | 40 |
| acetaldehyd | 75-07-0 | 200 | 109 |
| trichlorethen | 79-01-6 | 25 | 4,6 |
| tetrachlorethen | 127-18-4 | 150 | 22 |
| 2-ethylhexanol**) | 104-76-7 | 70 | 13 |
| naftalen | 91-20-3 | 10 | 1,9 |
| limonen | 5989-27-5 | 450 | 79 |
| alfa-pinen | 7785-26-4 | 450 | 79 |
Erläuterungen:
*) 10% begrenzt den Mindestempfindlichkeitsbedarf des verwendeten Verfahrens.
* *) Die Summe anderer geruchsreicher höher aliphatischer Alkohole (C8 - C18) darf 70 μg / m3 nicht überschreiten.
1) Verordnung (EG) Nr. 1907 / 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, zur Errichtung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999 / 45 / EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793 / 93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488 / 94, der Richtlinie 76 / 769 / EWG und der Richtlinien der Kommission 91 / 155 / EWG, 93 / 67 / EG,
2) ČSN EN 15780 Lüftung von Gebäuden - Lüftungssysteme - Sauberkeit von Klimaanlagen, ČSN EN 16798-17 Energieleistung von Gebäuden - Lüftung von Gebäuden - Teil 17: Richtlinien für die Steuerung von Lüftungs- und Klimasystemen.
3) ČSN EN 17037 + A1 Tägliche Beleuchtung von Gebäuden, ČSN 73 0580-1 Tägliche Beleuchtung von Gebäuden - Teil 1: Grundanforderungen, ČSN 73 0580-2 Tägliche Beleuchtung von Gebäuden - Teil 2: Tägliche Beleuchtung von Wohngebäuden, ČSN 73 0580-3 Tägliche Beleuchtung von Gebäuden - Teil 3: Tageslicht von Schulen, ČSN 36 0020 Kombinierte Beleuchtung, ČSN EN 12464-1 Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsplätzen - Teil 1: Innenarbeit, ČSN EN 12193 Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Sportplätzen.
4) ČSN EN 12341 Luftqualität - Referenz gravimetrische Methode zur Bestimmung von Massenkonzentrationen von Aerosolpartikelfraktionen PM10 und PM2,5.
5) ČSN EN ISO 16000-7 (835801) Innenluft - Teil 7: Probenahmeverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Asbestfasern in Luft.
6) ČSN EN ISO 14698-1 (125370) Reinräume und die jeweilige kontrollierte Umwelt - Biologische Verschmutzungskontrolle - Teil 1: Hauptgrundsätze und Methoden. ČSN EN ISO 14698-2 (125370) Saubere Räume und einschlägige kontrollierte Umwelt - Biologische Verschmutzungskontrolle - Teil 2: Auswertung und Interpretation biologischer Verschmutzungsdaten. ČSN EN ISO 4833-2 (560083) Mikrobiologie der Lebensmittelkette - Horizontale Methode zur Bestimmung der Anzahl der Mikroorganismen - Teil 2: Technik durch Ausbreitung und Zählung von bei 30 ° C ČSN EN ISO 18593 kultivierten Kolonien - Mikrobiologie der Lebensmittelkette - Horizontale Methoden zur Angabe von Probenahmetechniken von Oberflächen. ČSN EN 13098 (833624) Arbeitsplatzbelichtung - Messung von Mikroorganismen und mikrobiellen Verbindungen - Allgemeine Anforderungen.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 43 / 2025 Coll., über die Einrichtung von sanitären Grenzen von chemischen, physikalischen und biologischen Indikatoren für die Innenumgebung von Räumen von bestimmten Gebäuden |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 20.02.2025 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.03.2025 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
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Quelle:
Hlídač státu
(CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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