Dekret Nr. 43 / 2015 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation Nr. 31 / 2001 Slg., über Führerscheine und über das Führerscheinregister, geändert

Gültig Ordnung In Kraft seit 27.03.2015
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 23. Februar 2015
zur Änderung des Erlasses des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation Nr. 31 / 2001 Slg., über Führerscheine und über das Fahrerregister, geändert
Das Verkehrsministerium sieht gemäß § 137 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 361 / 2000 Coll., auf dem Straßenverkehr und auf Änderungen bestimmter Gesetze (Road Traffic Act), geändert durch Gesetz Nr. 411 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 226 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 274 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 133 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 297 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 230 / 2014 Coll.
Čl. I
Dekret des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation Nr. 31 / 2001 Coll., über Führerscheine und auf dem Fahrerregister, geändert durch Dekret Nr. 154 / 2003 Coll., Dekret Nr. 177 / 2004 Coll., Dekret Nr. 194 / 2006 Coll., Dekret Nr. 27 / 2012 Coll., Dekret Nr. 243 / 2012 Coll. und Dekret Nr. 1 / 2014 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In der einleitenden Satzung des Erlasses werden die §§ 115 (8) und 122 (2) durch die §§ 115 (8), 122 (2) und 125j (3) ersetzt.
2. Abschnitte 2 und 3, einschließlich der Überschriften,
„§ 2
Internationaler Führerschein der Tschechischen Republik
(1) Das Muster der von der Tschechischen Republik ausgestellten internationalen Führerscheine ist in Anhang 2 dieses Erlasses aufgeführt. Die Daten werden gemäß dem Übereinkommen über den Straßenverkehr (Vienna 1968) in einem internationalen Führerschein eingetragen.
(2) Das von der Tschechischen Republik ausgestellte Muster des internationalen Führerscheins ist in Anhang 3 dieses Erlasses aufgeführt. Die Daten werden gemäß dem Übereinkommen über den Straßenverkehr (Genf 1949) in einem internationalen Führerschein eingetragen.
§ 3
Internationaler Führerschein, ausgestellt von einem ausländischen Staat
(1) Eine internationale Fahrerlaubnis, die ein ausländischer Staat im Rahmen des Übereinkommens über den Straßenverkehr (Vienna 1968) erteilt hat, wird gemäß Anhang 7 dieses Übereinkommens bewertet.
(2) Die von einem ausländischen Staat im Rahmen des Übereinkommens über den Straßenverkehr (Genf 1949) erteilte internationale Fahrerlaubnis wird gemäß Anhang 10 dieses Übereinkommens bewertet.
3. Die Abschnitte 4 und 5 werden einschließlich der Überschriften gestrichen.
4. In Artikel 6 Absatz 1 werden die Worte "oder gemäß Artikel 5 " gestrichen.
5. In Artikel 6 Absatz 2 werden die Worte "und Verbindungen" gestrichen.
6.
„§ 7
Führerschein eines ausländischen Staates
(1) Die Anforderungen eines Führerscheins, der von einem ausländischen Staat nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr (Vienna 1968) ausgestellt wird, werden gemäß Anhang 6 dieses Übereinkommens bewertet.
(2) Die Anforderungen einer von einem ausländischen Staat im Rahmen des Übereinkommens über den Straßenverkehr (Genf 1949) erteilten Führerscheins werden gemäß Anhang 9 dieses Übereinkommens geprüft.
7. Artikel 8 wird gestrichen, einschließlich des Titels.
8. Der folgende Abschnitt 18b wird nach Abschnitt 18a eingefügt, einschließlich Titel und Fußnote 3:
„§ 18b
Informationsformular
Das Musterinformationsblatt (3), das zusammen mit der Bekanntmachung über die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Person übermittelt wurde, ist in Anhang 4 dieser Verordnung aufgeführt.
3) Artikel 5 der Richtlinie 2011 / 82 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Straßenverkehrssicherheit.
10. Anhang 4 erhält folgende Fassung:

"Anhang Nr. 4 zu Dekret Nr. 31 / 2001 Coll.
Modell
Informationsformular
Anhang der Bekanntmachung über die Einleitung eines Verstoßverfahrens gemäß § 125j des Gesetzes Nr. 361 / 2000 Slg., über den Straßenverkehr und über Änderungen bestimmter Gesetze (Road Traffic Act), geändert

"
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungErlass Nr. 43 / 2015 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 31 / 2001 Slg., über Führerscheine und auf Fahrerregister, geändert
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.03.2015
In Kraft seit27.03.2015
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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