Dekret Nr. 43 / 2005 Coll.

Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 76 / 2003 Coll. zur Festlegung von Anforderungen an natürliche Süßungsmittel, Honig, Süßwaren, Kakaopulver und Mischungen von Kakao mit Zucker, Schokolade und Schokoladensüße

Gültig In Kraft seit 01.02.2005
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 11. Januar 2005
zur Änderung des Erlasses Nr. 76 / 2003 Coll. zur Festlegung von Anforderungen an natürliche Süßungsmittel, Honig, Süßwaren, Kakaopulver und Mischungen von Kakao mit Zucker, Schokolade und Schokoladensüße
Gemäß Artikel 18 a) und i) des Gesetzes Nr. 110/1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 119/2000 Slg., Gesetz Nr. 306 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 146 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 274 / 2003 Slg. und Gesetz Nr. 316 / 2004 Slg., ("das Europäische Gesetz Nr.
Čl. I
Verordnung Nr. 76/2003 Slg. zur Festlegung von Anforderungen an natürliche Süßungsmittel, Honig, Süßwaren, Kakaopulver und Mischungen von Kakao mit Zucker, Schokolade und Schokoladensüßen, wird wie folgt geändert:
1. Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Richtlinie 2001 / 111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Richtlinie 2001 / 110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig. Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für den menschlichen Verzehr. Richtlinie 98/28/EG der Kommission vom 29. April 1998 zur Abweichung von bestimmten Bestimmungen der Richtlinie 93/43/EWG über die Lebensmittelhygiene im Hinblick auf den Transport von Rohzucker auf See.
2. Nach Abschnitt 6 wird folgender Abschnitt 6a eingefügt, einschließlich Titel und Fußnote 2a:
„§ 6a
Großvolumiger Transport von Rohzucker auf See
(1) Der großvolumige Transport von Rohzucker auf See ist in Behältnissen, Behältnissen oder Tanks zulässig, die nicht ausschließlich für den Transport von Lebensmitteln verwendet werden, wenn:
a) die Behälter, Behälter oder Tanks vor dem Beladen von Rohzucker so gereinigt wurden, daß die Rückstände der vorherigen Last und die Rückstände anderer Verunreinigungen entfernt werden; und
b) der Rohzuckerbelastung ist nicht durch den Schütttransport von Flüssigkeiten vorangegangen.
(2) Detaillierte Unterlagen müssen auf dem Massentransport von Rohzucker auf See aufbewahrt werden. Diese Dokumentation enthält eine genaue und ausführliche Beschreibung der Ladung, die unmittelbar im Container, Container oder Tank transportiert wurde, sowie die Methode und Wirksamkeit des Reinigungsvorgangs vor dem Transport von Rohzucker, die Dokumentation soll auch deutlich und unauslöschlich in einer oder mehreren Sprachen der Europäischen Gemeinschaften angeben: "Dieses Produkt muss vor dem Gebrauch für den menschlichen Verzehr verfeinert werden."
(3) Die in Absatz 2 genannten Unterlagen begleiten die Sendung während des gesamten Transports zum Zuckerraffinerieunternehmen und sind in diesem Unternehmen zu führen.
(4) Die in Absatz 3 genannten Unterlagen und eine Kopie davon sind auf Antrag der Aufsichtsbehörde (Artikel 14 des Gesetzes) zu prüfen.
(5) Rohzucker, der in Behältnissen, Behältnissen oder Tanks, die nicht ausschließlich für den Transport von Lebensmitteln bestimmt sind, auf See transportiert wird, kann nur als geeignet für die Verwendung als Lebensmittel oder als Bestandteil eines Lebensmittels angesehen werden, wenn es eine vollständige und effektive Raffination erfahren hat.
(6) Das Verfahren zur Reinigung von Behältern, Behältern oder Tanks vor dem Beladen des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Rohzuckers muss so durchgeführt werden, dass aufgrund der Art der beförderten Ladung keine Gefahr einer gesundheitlichen Verletzung (2a) für raffinierten Zucker besteht.
(2a) Absatz 3 (1) (j) des Gesetzes. Dekret Nr. 147 / 1998 Slg., über die Methode zur Bestimmung kritischer Punkte in der Produktionstechnik, geändert durch Dekret Nr. 196 / 2002 Slg. und Dekret Nr. 161 / 2004 Slg.
3. In Artikel 11 a) werden die Worte "Natur- oder Süßungsmittel" durch "Natursüßstoffe oder Süßungsmittel 3" ersetzt.
Fußnote 3:
"3) Dekret Nr. 304 / 2004 Coll. zur Festlegung der Arten und Bedingungen der Verwendung von Zusatzstoffen und Zusatzstoffen bei der Herstellung von Lebensmitteln."
4. In Artikel 19 Buchstabe a wird "sweetened2)" durch "sweetened3" ersetzt;
5. In Anhang Nr. 7, Tabelle 2 werden in der ersten Zeile der zweiten Spalte die Worte "trockene Materie" gestrichen.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.
Minister:
Ing. Palas v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 43 / 2005 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 76 / 2003 Coll., zur Festlegung von Anforderungen an natürliche Süßungsmittel, Honig, Süßwaren, Kakaopulver und Mischungen von Kakao mit Zucker, Schokolade und Schokolade Süßigkeiten
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum24.01.2005
In Kraft seit01.02.2005
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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