Maßnahme Nationalversammlung Nr. 43 / 1956 Coll.
Rechtliche Maßnahme zur Änderung der in der Arbeitskraft geforderten Bestimmungen über den Lohn der Arbeitnehmer
Gültig
In Kraft seit 29.09.1956
43.
Rechtliche Maßnahmen des Präsidiums
Nationalversammlung
vom 20. September 1956
zur Änderung der Bestimmungen über den Lohn der Arbeiter, die in den Streitkräften eingesetzt werden müssen.
Nach Artikel 66 der Verfassung hat das Präsidium der Nationalversammlung über folgende rechtliche Maßnahme entschieden:
Gesetz Nr. 64 / 1950 Slg. über die soziale Sicherheit von Personen, die in den Streitkräften und ihren Familienangehörigen in der durch das Regierungsdekret Nr. 9 / 1954 Slg. geänderten Fassung tätig werden, wird wie folgt geändert:
Artikel 7 lautet:
"(1) Arbeitnehmer, die aufgefordert werden, in einer beruflichen Tätigkeit zu arbeiten, deren Beschäftigung mit dem gleichen Arbeitgeber oder in demselben Unternehmen mindestens 2 Wochen am Tag dauert, der durch die Berufungsordnung (Bezeichnungskarte) festgelegt wurde, um die Leistung zu beginnen, haben Anspruch auf die ersten 2 Wochen dieses Tages vor der Ernennung des Arbeitgebers zu zahlen. Ein Mitarbeiter, der einen Grund- oder Ersatzdienst in zwei oder mehr Teilen durchführt, ist ab dem für den zweiten oder anderen Teil des Dienstes festgesetzten Zeitpunkt, bevor der zweite oder andere Teil des Dienstes vom Arbeitgeber eingestellt wird, für eine Woche berechtigt. Die Mitarbeiter, die ohne ernsthaften Grund vor dem ersten Tag ihres Abwesenheitsurlaubs Arbeit hinterlassen haben, werden nach den Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes um ein Sechstel für jeden unausgesprochenen Arbeitstag (Schicht) reduziert.
(2) Hat der in Absatz 1 Satz 1 genannte Bedienstete den ersten Dienst an militärischer Macht, außer dem Grund- oder Ersatzdienst, so ist er zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Anspruch berechtigt, wenn mehr als zwei Wochen vom Arbeitgeber zu zahlen, abzüglich des gemäß Absatz 4 zu bestimmenden Betrags. Der Zugang zu diesem ermäßigten Gehalt wird nur gewährt, wenn der Bedienstete Familienmitglieder hat, deren Vereinbarungen im Wesentlichen von ihm abhängen und die sich nicht anderweitig darum kümmern.
(3) Führt der Bedienstete nach Beendigung einer Art von Diensten die gleiche oder eine andere Art von Diensten unmittelbar auf dem Gebiet der Verteidigung aus, so gilt der nachgeschaltete Dienst als Fortsetzung des vorherigen Dienstes.
(4) Eine engere Anpassung erfolgt durch eine Verordnung, die auch den Betrag festlegt, um den das in Absatz 2 genannte Gehalt reduziert wird.
(5) Am Ende des Dienstes ist der Mitarbeiter für den Lohn vom Tag des Wiedereintritts verantwortlich. Wenn jedoch die Arbeit für Krankheit oder Verletzung nicht stattfinden kann und der Arbeitnehmer auch aus Gründen der Schwangerschaft oder Mutterschaft berechtigt ist, nach den allgemeinen Regeln zu zahlen."
Nach dieser rechtlichen Maßnahme werden auch die Forderungen der nach dem 1. Januar 1956 in den Streitkräften zu bedienenden Personen bewertet.
Diese rechtliche Maßnahme wird am Tag ihrer Veröffentlichung wirksam; Sie werden von den Innen-, Finanz-, Justiz- und nationalen Verteidigungsministern durchgeführt.
Zaporocký v. r.
Fierlinger v. r.
Broad v. r.
Dolan v. r.
Kopecký v. r.
Ing. Jankovcová v. r.
Polack v. r.
Bark v. r.
Ing. Shimonek v. r.
Dr. Kylý v. r.
Plojhar v. r.
Dr. Nove v. r.
Bakuľa v. r.
David v. r.
Děuriš v. r.
Krajčir v. r.
Kromir
Machachová v. r.
Dr. Unedible v. r.
Tesla v. r.
Uher v. r.
Lamm
Jonah v. r.
Reitmajer v. r.
Dr. Skoda v. r.
Bukal v. r.
Dvořák v. r.
Dr. Kahuda v. r.
General Colonel Lomská v. r.
Dr. Neuman v. r.
Ouzký v. r.
Pospíšil v. r.
Ing. Púčik v. r.
Dr. Vlasák v. r.
Er hat mich verarscht.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Maßnahmen der Nationalversammlung Nr. 43 / 1956 Coll., zur Änderung der Bestimmungen über das Gehalt der im Militärdienst geforderten Arbeitnehmer |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 29.09.1956 |
|---|---|
| In Kraft seit | 29.09.1956 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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