Dekret Nr. 42 / 2018 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 176/2009 Slg., zur Festlegung der Formalitäten für den Antrag auf Akkreditierung des Ausbildungsprogramms, der Organisation der Ausbildung im Umschulungsbetrieb und der Art und Weise, in der es abgeschlossen ist

Gültig In Kraft seit 28.03.2018
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 15. Februar 2018
zur Änderung des Erlasses Nr. 176/2009 Slg., zur Festlegung der Einzelheiten des Antrags auf Akkreditierung des Ausbildungsprogramms, der Organisation der Ausbildung im Umschulungsbetrieb und der Art, in der es abgeschlossen ist
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales, sieht gemäß § 108 (10) des Gesetzes Nr. 435 / 2004 Slg., über Beschäftigung, geändert durch Gesetz Nr. 382 / 2008 Slg. und Gesetz Nr. 327 / 2017 Slg., im Folgenden "Gesetz ":
Čl. I
Verordnung Nr. 176/2009 Slg. zur Festlegung der Einzelheiten des Antrags auf Akkreditierung des Ausbildungsprogramms, der Organisation der Ausbildung im Umschulungsbetrieb und der Art und Weise, wie es abgeschlossen ist, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Buchstabe g werden die Worte "die Stunden des Modelllehrtages, im Falle der Präsentationsform der Bildung " durch die Worte" den Zeitplan der Bildung ersetzt".
2. In Artikel 1 werden die in Absatz 2 oder 3 „soweit nichts anderes bestimmt ist“ am Ende des Buchstabens h angefügt.
3. In Artikel 1 werden am Ende des Textes von Ziffer i die Worte "oder eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem akkreditierten Ausbildungsprogramm gemäß Artikel 5a" hinzugefügt.
4. In Absatz 1 Buchstabe j:
"(j) ein Lehrplan, der eine Liste der thematischen Einheiten mit einem minimalen stündlichen Zuschuss und einer minimalen Gesamtzahl der Lehrstunden mit einer theoretischen und praktischen Trennung bei der gemäß § 2 Abs. 1 c) kombinierten Ausbildung mit einer Teilung der Lehre in Präsentation und Distanz enthält",
5. In Artikel 1 Buchstabe k wird das Wort "Künstler" durch die Worte "Thematische Einheiten" ersetzt, und die Worte "Teile davon, wenn überhaupt, wenn das Umschulungsprogramm in sie unterteilt ist ";
6. in Absatz 1 (n):
"(n) Name, Namen und Nachname, Geburtsdatum und gegebenenfalls akademische Titel und wissenschaftlicher Rang der natürlichen Person, die für die berufliche Umschulung und das ordnungsgemäße Verhalten der Abschlussprüfungen im Rahmen des Umschulungsprogramms verantwortlich ist (§ 4), Nachweise für ihre Ausbildung und Berufserfahrung und seine Vereinbarung für die berufliche Umschulung und ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfungen (§ 4)",
Fußnote 1 wird gestrichen.
7. Artikel 1 Buchstabe o:
"(o) Name, Namen und Nachname und gegebenenfalls akademische Grade und wissenschaftliche Grade von Dozenten für die Lehre von einzelnen thematischen Einheiten, ihre Qualifikationen und berufliche und pädagogische Praktiken und ihr Abkommen zur Durchführung von Lehrtätigkeiten;"
8. In Ziffer 1 (q) werden die Worte "die Umschulung oder Zertifizierung der Teilnahme an einem akkreditierten Ausbildungsprogramm" nach den Worten "die Bescheinigung" eingefügt.
9. In Absatz 1 wird der vorliegende Text Absatz 1 und die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:
"(2) Wird die Methode zur Prüfung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine andere Gesetzgebung oder Vorbereitung der Ausbildung auf Qualifikationen nach einem anderen Gesetz vorgesehen, so wird der Antrag auf Akkreditierung des Ausbildungsprogramms anstelle der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderung gestellt.
(3) Ist die Ausbildung bereit, Qualifikationen nach dem Gesetz über die Anerkennung des Ergebnisses der Weiterbildung zu erhalten, so enthält der Antrag auf Akkreditierung des Ausbildungsprogramms anstelle der in Absatz 1 Buchstabe b) h festgelegten Anforderung einen Hinweis darauf, dass die Methode der Prüfung des erworbenen Wissens und der erworbenen Fähigkeiten durch das Gesetz über die Anerkennung der Ergebnisse der Weiterbildung und den Namen, falls vorhanden, und den Nachnamen und gegebenenfalls den gesicherten akademischen Grad und wissenschaftlichen Grad oder
10. In Artikel 2 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Erziehung" gestrichen.
11. in Absatz 3 (1):
"(1) Die Ausbildung im Umschulungsbetrieb gemäß Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes wird durch eine erfolgreiche Überprüfung der durch eine abschließende Prüfung im Rahmen des Umschulungsprogramms erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten (nachstehend als "Endprüfung" bezeichnet) spätestens 15 Tage nach Beendigung des Ausbildungszeitraums beendet, es sei denn, die Methode zur Überprüfung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sieht eine andere Gesetzgebung vor oder bereitet die Ausbildung des Teilnehmers vor, nach einer anderen Gesetzgebung Qualifikation zu erhalten."
Fußnoten 3 und 4 werden gestrichen.
12. In Artikel 3 Absatz 2 werden die Worte "das Ende der Ausbildung für den Teilnehmer" ersetzt durch "die Abschlussprüfung nach Artikel 4 ist für den Teilnehmer."
13. Nach Abschnitt 3 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt:
„§ 3a
Bedingungen für die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung an einem akkreditierten Schulungsprogramm
Werden die nach § 4 erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht überprüft, so ist der Teilnehmer berechtigt, eine Teilnahmebescheinigung an einem akkreditierten Ausbildungsprogramm auszustellen, wenn er mindestens 80% der Ausbildung aus dem gesamten Ausbildungszuschuss im Rahmen des Umschulungsprogramms abgeschlossen hat.
14. In Artikel 4 werden nach den Worten "Paragraph 1" die Worte "Paragraph 1" eingefügt.
15. In Artikel 4 werden am Ende des Absatzes 6 die Worte "innerhalb der vom Prüfungsausschuss gesetzten Frist, spätestens jedoch 30 Tage nach dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Abschlussprüfung" hinzugefügt.
16. in § 5 (d) werden nach dem Wort "Namen" die Wörter "mögliche akademische Abschlüsse und wissenschaftliche Abschlüsse" eingefügt.
17. in § 5 (h):
"h) die gesamte Stundenzuweisung der Ausbildung im Rahmen des Umschulungsprogramms und die Stundenzuweisung der Lehre durch die thematische Einheit mit der Teilung der Lehre in theoretisch und praktisch, bei der Ausbildung kombiniert in der Form gemäß § 2 Abs. 1 c) mit der Teilung der Lehre in Präsentation und Distanz",
18. In Artikel 5 werden am Ende des Textes in Ziffer i die Worte "gemäß Artikel 4" angefügt.
19. in Artikel 5 werden die Worte "Name, Namen und Nachnamen, akademische Titel und wissenschaftliche Abschlüsse" am Anfang von Punkt (k) eingefügt, und nach den Worten "die Kommission und" werden die Worte "Namen, Namen oder Nachnamen oder akademische Titel bzw. wissenschaftliche Abschlüsse" eingefügt.
20. Der folgende Abschnitt 5a wird nach Abschnitt 5 eingefügt:
„§ 5a
Formulare für die Teilnahme an einem akkreditierten Schulungsprogramm
Die Teilnahmebescheinigung für ein akkreditiertes Schulungsprogramm umfasst:
a) die in Artikel 5 Buchstaben a bis h vorgesehenen Informationen;
b) die Angabe, dass diese Bescheinigung über die Teilnahme an einem akkreditierten Ausbildungsprogramm den Nachweis einer erfolgreichen Prüfung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten nach einem anderen Gesetz nicht ersetzt;
c) Ort und Datum der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung an einem akkreditierten Ausbildungsprogramm;
d) den Namen und gegebenenfalls die Namen und Vornamen, alle akademischen Abschlüsse und Abschlüsse sowie die Unterschrift der natürlichen Person, die für die berufliche Umschulung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe n zuständig ist, und die Unterschrift der Person, die als Umschulungsbetrieb tätig ist.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister für Bildung, Jugend und Sport:
Ing. Plaga, Ph.D., v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 42 / 2018 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 176 / 2009 Slg., zur Festlegung der Einzelheiten des Antrags auf Akkreditierung des Ausbildungsprogramms, der Organisation der Ausbildung in der Umschulung und der Art, wie es abgeschlossen ist
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum13.03.2018
In Kraft seit28.03.2018
In Kraft bis-
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Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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