Regierungsverordnung Nr. 42 / 2006 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 25 / 2003 Slg. zur Festlegung technischer Anforderungen an die Effizienz von neuen Warmwasserkesseln, die flüssige oder gasförmige Brennstoffe verbrennen, in der Fassung der Regierungsverordnung Nr. 126 / 2004 Slg.

Gültig In Kraft seit 21.02.2006
Inhalt
ANHANG
Regierungsverordnung
vom 1. Februar 2006
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 25 / 2003 Slg. zur Festlegung technischer Anforderungen an die Effizienz von neuen Warmwasserkesseln, die flüssige oder gasförmige Brennstoffe verbrennen, in der durch die Regierungsverordnung Nr. 126 / 2004 Slg. geänderten Fassung.
Die Regierung bestellt gemäß Artikel 22 des Gesetzes Nr. 22/1997 Slg. über technische Anforderungen an Produkte und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsakte, geändert durch Gesetz Nr. 71/2000 Slg. und Gesetz Nr. 205/2002 Slg., ("Gesetz") zur Umsetzung der §§ 11 Absatz 2, 11a Absatz 2 Buchstabe c, 12 Absätze 1 und 3 und 13 Absatz 2 des Gesetzes:
Čl. I
Die Regierungsverordnung Nr. 25 / 2003 Slg. zur Festlegung technischer Anforderungen an die Effizienz neuer Warmwasserkessel, die flüssige oder gasförmige Brennstoffe verbrennen, in der durch die Regierungsverordnung Nr. 126 / 2004 Slg. geänderten Fassung wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 (1) werden die Worte „Diese Verordnung wird nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften (1) durch die Worte ersetzt" Diese Verordnung enthält die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften (1) und (').
Fußnote 1:
"(1) Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Effizienzanforderungen an neue flüssige oder gasförmige Kessel. Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinien 87/404/EWG (einfache Druckbehälter), 88/378/EWG (Spielzeugsicherheit), 89/ 106/EWG (Bauprodukte), 89/336/EWG (elektromagnetische Verträglichkeit), 89/392/EWG (Maschinen), 89/686/EWG (persönliche Schutzausrüstung), 90/384/EWG (nichtautomatische Waagen) Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungen auf der Grundlage der Nutzwärmenachfrage im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG. Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Festlegung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für EuP und zur Änderung der Richtlinien 92/42/EWG und 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
2. In Artikel 1 wird am Ende von Absatz 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe g angefügt:
"(g) Ausrüstung, die die Herstellung von Nutzwärme und die Erzeugung elektrischer oder mechanischer Energie gleichzeitig in einem Produktionsprozess kombiniert."
3. Artikel 4 wird gestrichen.
4. In Artikel 5 Absatz 1 wird der letzte Satz gestrichen.
5. Anhang 4 wird gestrichen.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 21. Februar 2006 in Kraft, mit Ausnahme der Nummern 3 bis 5, die am 11. August 2007 wirksam werden.
Ministerpräsident:
Ing. Paroubek v. r.
Minister für Industrie und Handel:
Ing. Urban v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsdekret Nr. 42 / 2006 Coll., zur Änderung des Regierungsdekrets Nr. 25 / 2003 Coll., zur Festlegung technischer Anforderungen an die Effizienz von neuen Warmwasserkesseln, die flüssige oder gasförmige Brennstoffe verbrennen, in der Fassung des Regierungsdekrets Nr. 126 / 2004 Coll.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum20.02.2006
In Kraft seit21.02.2006
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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