Dekret Nr. 42 / 2005 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 553 / 2002 Slg., zur Festlegung der Werte der spezifischen Grenze der Nachahmungsschadstoffe, der zentralen Ordnung und der Art und Weise, in der sie betrieben werden soll, einschließlich der Liste der stationären Quellen, die einer Regelung unterliegen, die Grundsätze für die Entwicklung und den Betrieb regionaler und lokaler Regulierungsvorschriften sowie die Art und Umfang der Offenlegung von Informationen über die Luftverschmutzung in der Öffentlichkeit

Gültig In Kraft seit 01.02.2005
Inhalt
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 11. Januar 2005
zur Änderung des Erlasses Nr. 553 / 2002 des Ministeriums für Umweltfragen, zur Festlegung der Werte der spezifischen Grenze der Nachahmungsschadstoffe, der zentralen Regulierungsordnung und der Art und Weise, in der sie betrieben werden soll, einschließlich der Liste der stationären Quellen, der Grundsätze für die Entwicklung und den Betrieb regionaler und lokaler Regulierungsvorschriften sowie der Art und Umfang der Offenlegung von Informationen über die Höhe der Luftverschmutzung in der Öffentlichkeit
Gemäß § 55 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 86 / 2002 Slg., zum Schutz der Luft und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze (Luftschutzgesetz), geändert sieht das Umweltministerium die Umsetzung von § 8 (12) und § 36 Abs. 5 des Gesetzes vor:
Čl. I
Verordnung Nr. 553/2002 Slg. zur Festlegung der Werte der spezifischen Grenzwerte für Imitationsschadstoffe, der zentralen Regulierungsordnung und deren Funktionsweise, einschließlich der Liste der regulierungspflichtigen stationären Quellen, der Grundsätze für die Entwicklung und den Betrieb regionaler und lokaler Regulierungsvorschriften sowie der Art und Umfang der Offenlegung von Informationen über die Luftverschmutzung in der Öffentlichkeit, werden wie folgt geändert:
1. In Artikel 4 Absatz 2 werden die Worte "Ziffer 1 Buchstabe c" gestrichen.
2. In Anhang Nr. 2 Nummer 1.2 sind die Worte "1.
3. In Anhang Nr. 2 am Ende von Nummer 1.2 wird folgende Anmerkung angefügt:
„Anmerkung: Die Änderungen bezüglich des Namens der im Anhang dieses Erlasses aufgeführten Luftverunreinigungsquellen, die nach dem Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit auftreten und bei denen der Betrieb der Quelle aufrechterhalten wird, sind nicht zu berücksichtigen.“
4. In Anhang Nr. 2 Nummer 1.5 werden die Worte "für einen bestimmten Bereich " durch die Worte" für das Gebiet der Region ersetzt", die Worte "die Bildung des tropospherischen Ozons " werden durch die Worte" Smog-Situation ersetzt", die Worte "repräsentativ für das Gebiet der Region " werden nach den Worten" auf 1 Station" eingefügt und der letzte Satz wird gestrichen.
5. In Anhang Nr. 2 Nummer 1.6 werden die Worte "für einen bestimmten Bereich "durch die Worte" für das Gebiet des Bezirks ersetzt", die Worte "für eine Smog-Situation wurde vorhergesagt oder meteorologische Bedingungen wurden identifiziert, um die Bildung von tropospherischem Ozon zu ermöglichen, ihre weitere Dauer wurde vorhergesagt, "werden durch die Worte" für eine Smog-Situation ersetzt", die Worte "repräsentativ für das Gebiet des Gebiets der Region" eingefügt.
6. In Anhang 3 werden in der einleitenden Ziffer die Worte "Absatz 4 " gestrichen.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.
Minister:
RNDr. Ambrozek v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 42 / 2005 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 553 / 2002 Slg., zur Festlegung der Werte der spezifischen Grenze der Nachahmungsschadstoffe, der zentralen Regulierungsordnung und ihrer Arbeitsweise, einschließlich der Liste der stationären Quellen, die einer Regelung unterliegen, die Grundsätze für die Entwicklung und den Betrieb regionaler und lokaler Regulierungsvorschriften sowie die Art und Umfang der Offenlegung von Informationen über die Luftverschmutzung in der Öffentlichkeit
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum24.01.2005
In Kraft seit01.02.2005
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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