Dekret Nr. 41 / 2010 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 540/2005 Slg. über die Qualität der Stromversorgung und der damit verbundenen Dienstleistungen in der Elektrizität

Gültig In Kraft seit 27.02.2010
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 4. Februar 2010
zur Änderung des Erlasses Nr. 540/2005 Slg. über die Qualität der Stromversorgung und der damit verbundenen Dienstleistungen in der Elektrizität
Gemäß § 98a Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 458 / 2000 Slg., über die Geschäftsbedingungen und die Durchsetzung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und über die Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert durch Gesetz Nr. 158 / 2009 Slg.:
Čl. I
Verordnung Nr. 540/2005 Slg. über die Qualität der Stromversorgung und der damit verbundenen Dienstleistungen im Elektrizitätssektor wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort "Zeitgrenzen" durch Verfahren und Fristen ersetzt."
2.
„§ 2
Grundkonzepte
Im Sinne dieses Erlasses:
(a) durch Unterbrechung der Übertragung oder Verteilung von Strom - der Zustand an der Stelle der Erfassung oder Übertragung des Strommarktteilnehmers, an der das Übertragungs- oder Verteilersystem keinen Strom zu diesem Zeitpunkt transportieren kann; für die Unterbrechung der Übertragung oder Verteilung von Strom, deren Zustand die Ursache für die elektrische Ausrüstung des Kunden oder die elektrische Verbindung ist, die nicht dem Verteilernetzbetreiber gehört und nicht vom Verteilernetzbetreiber gemäß § 45 Abs. 6 des Energiegesetzes betrieben wird,
b) langfristige Unterbrechung - Unterbrechung der Übertragung oder Verteilung von Strom mit einer Dauer von mehr als 3 Minuten;
c) die geplante Unterbrechung - die Unterbrechung der Übertragung oder Verteilung von Elektrizität bei der Durchführung der geplanten Arbeiten an der Sende- oder Verteileranlage oder in ihrer Schutzzone gemäß den Abschnitten 24 (3) c) (6) und (5) und 25 (4) c) (5) und (6) des Energiegesetzes;
d) die Beendigung der Unterbrechung der Stromübertragung oder -verteilung - der Zeitpunkt, zu dem das Übertragungs- oder Verteilersystem nach den technischen Normen und den abgeschlossenen Verträgen an den Bedarfs- oder Übertragungspunkt des Strommarktteilnehmers wiederhergestellt wird; die Beendigung der Unterbrechung der Stromübertragung oder -verteilung bedeutet die Bedingung der Ersatzversorgung der Nachfrage- oder Übertragungsstelle, einschließlich gegebenenfalls der Begrenzung der im Stromverteilungsvertrag vereinbarten Strommenge;
e) durch den Lieferanten des kombinierten Dienstes - der Produzent oder Stromhändler, der dem Kunden im Rahmen des Vertrages für die kombinierten Stromversorgungsdienste Strom liefert."
3.
„§ 3
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Qualität der Lieferungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit geregelten Tätigkeiten in der Elektrizität und ihren Parametern wird durch Stromübertragungs- oder Verteilungsnormen, Versorgungsnormen und Indikatoren für die Kontinuität der Stromübertragung oder -verteilung ausgedrückt.
(2) Die Nichteinhaltung der Normen ist nicht zu berücksichtigen, wenn der zuständige Lizenzinhaber die von den Normen vorgeschriebenen Maßnahmen und Verfahren nicht innerhalb der Fristen durchführt, die unter der Voraussetzung festgelegt sind, dass
a) der betreffende Strommarktteilnehmer gibt innerhalb der für die Einhaltung der Norm festgelegten Frist einen Hinweis auf die Bereitschaft, die eindeutig die Forderung nach Durchführung dieser Operationen und Verfahren innerhalb eines längeren Zeitraums impliziert, als der Standard festgelegt ist;
b) der betreffende Strommarktteilnehmer ist nicht nachweislich die Bereitstellung der Synergien, die zur Einhaltung der Norm erforderlich sind;
c) es ist nicht fair, dass der betreffende Lizenzinhaber die Norm einhalten muss, insbesondere aufgrund des Auftretens von natürlichen Ereignissen oder Unfällen auf Übertragungs- oder Verteilernetzausrüstung; oder
d) ein Notfall aufgetreten ist oder Tätigkeiten sofort durchgeführt werden, um sein Auftreten zu verhindern.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Stromübertragungs- oder -verteilungsnormen und die für den Kunden geltenden Stromversorgungsnormen und die Höhe der Entschädigung für den Kunden gelten sinngemäß für die Hersteller, wenn sie Strom aus dem Übertragungs- oder Verteilersystem und, sofern nichts anderes vorgesehen ist, auch für lokale Verteilernetzbetreiber, wenn sie Strom zur Deckung von Verlusten in ihrem Verteilersystem und für ihre eigene Nutzung nehmen.
(4) Die Fristen für die Erfüllung der Normen im Gebiet der Hauptstadt Prag gemäß den §§ 5 und 7 gelten für Verteilernetzbetreiber, deren Vertriebssystem von den meisten Kunden mit dem Gebiet der Hauptstadt Prag verbunden ist."
4. Absatz 4 (1) bis (4) lautet wie folgt:
"(1) Die in dieser Bestellung vorgesehene Erstattung gilt:
a) ein Kunde für die Nichteinhaltung des Stromverteilungsstandards des Verteilernetzbetreibers, an dessen System seine Übertragungs- oder Nachfragestelle angeschlossen ist und einen vereinbarten Stromverteilungsvertrag hat;
b) ein Kunde für die Nichteinhaltung der Stromversorgungsnorm an einen Lieferanten oder Lieferanten eines kombinierten Dienstes, der im Rahmen des betreffenden Vertrags Strom an einen Kunden liefert;
c) der Antragsteller gemäß Artikel 11 für die Nichteinhaltung der Norm des Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreibers, für die er die Verbindung beantragt;
d) der Lieferant oder Lieferant des kombinierten Dienstes für die Nichteinhaltung des Stromverteilungsstandards des Netzbetreibers, an den der Übertragungs- oder Anforderungspunkt des Kunden im Rahmen des betreffenden Vertrags gebunden ist.
(2) Kommt der Kunde dem Lieferanten des kombinierten Dienstes mit einem Vertrag für kombinierte Stromversorgungsdienste zu, so wendet der Kunde die Normen für die Übertragung oder Verteilung von Strom und Entschädigung für die Nichteinhaltung des Lieferanten des kombinierten Dienstes an, wobei die Fristen für die Erfüllung der Normen gemäß den Abschnitten 9, 13, 15 und 17 um 2 Arbeitstage verlängert werden. Bei Normen gemäß § 5 Abs. 7 oder 8 kann der Kunde das Auftreten eines Ereignisses direkt an den Anlagenbetreiber melden, an den sein Bedarfspunkt angeschlossen ist.
(3) Beträgt ein gebündelter Dienstleistungsanbieter Schadensersatz für die Nichteinhaltung der Norm für einen Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber, so erstattet der Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber diesen gebündelten Dienstleister. Gleichzeitig mit der Anwendung der Entschädigung für die Nichteinhaltung der Norm gemäß dem vorherigen Satz geht der kombinierte Dienstleister mit dem Antrag des Kunden auf Entschädigung an den Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber.
(4) Die Erstattung kann beantragt werden
a) bei Nichteinhaltung der in den Artikeln 5, 7, 9 bis 17, 19 und 20 genannten Normen innerhalb von 60 Kalendertagen nach dem Tag, an dem die Frist gemäß den Normen abgelaufen ist;
b) bei Nichteinhaltung der in Artikel 6 genannten Norm innerhalb von 60 Kalendertagen nach dem Tag, an dem die Beschränkung oder Unterbrechung der Stromverteilung eingeleitet oder beendet werden sollte,
c) bei Nichteinhaltung der in Artikel 18 genannten Norm innerhalb von 60 Kalendertagen nach dem Tag, an dem die Besprechung mit dem Kunden vereinbart wurde, ohne dass der Betreiber des Verteilernetzes gemäß Artikel 18 Absatz 2 vorgeht."
5. In der Überschrift von Teil 2 und Teil 3 wird das Wort "gesichert " gestrichen.
6. Artikel 5 einschließlich Titel und Fußnoten 1 und 2 lautet:
„§ 5
Standard der Beendigung der Leistungsübertragung oder Verteilungsunterbrechung
(1) Die Norm für die Beendigung der Unterbrechung der Stromverteilung ist für die Beendigung der Stromverteilung, ausgenommen die Unterbrechung der geplanten, am Bedarfspunkt oder am Lieferort des lokalen Verteilernetzbetreibers oder des Kunden innerhalb der Frist
a) 18 Stunden in einem Verteilungssystem mit einem Spannungspegel von bis zu 1 kV und 12 Stunden in einem Verteilungssystem mit einem Spannungspegel von bis zu 1 kV im Gebiet der Hauptstadt Prag;
b) 12 Stunden in Verteilernetzen mit einem Spannungspegel über 1 kV und 8 Stunden im Verteilernetz mit einem Spannungspegel über 1 kV im Gebiet der Hauptstadt Prag.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verteilernetzbetreiber Kenntnis davon erlangte, dass eine Unterbrechung der Stromverteilung vorliegt oder wenn die Unterbrechung der Stromverteilung festgestellt worden wäre und hätte.
(3) Kommt es bei dem Kunden zu mehreren langfristigen Unterbrechungen der Stromverteilung, die sich aus demselben Ereignis ergeben, so ist der Standard der Beendigung der Stromverteilung zu beachten, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn der ersten langfristigen Unterbrechung der Stromverteilung und dem Ende der letzten langfristigen Unterbrechung der Stromverteilung, die sich aus demselben Ereignis ergibt, nicht aber aufgrund der erforderlichen Manipulation, um das Verteilersystem einzubeziehen, bevor der Ausfall kürzer ist als der in Absatz 1 genannte Zeitraum.
(4) Die Norm für die Beendigung der Unterbrechung der Übertragung oder Verteilung von Strom aus einem an ein Übertragungs- oder Verteilersystem angeschlossenen Kraftwerk ist die Wiederherstellung der Kapazität des Übertragungs- oder Verteilersystems zur Übertragung oder Verteilung von Strom aus dem Übertragungspunkt des Kraftwerks innerhalb von 48 Stunden nach dem Datum, an dem der Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber von der Unterbrechung Kenntnis erlangte oder wenn die Unterbrechung erkannt hätte und hätte festgestellt werden sollen.
(5) Für die Nichteinhaltung der Kündigungsnorm für die Unterbrechung der Stromverteilung gemäß Absatz 1 hat der Verteilernetzbetreiber dem Kunden einen Ausgleich von 10% seiner jährlichen Verteilungszahlung, jedoch nicht mehr als
a) 6.000 CZK in Netzwerken bis 1 kV,
b) 12.000 CZK in Netzwerken über 1 kV bis 52 kV,
c) 120 000 CZK in Netzwerken über 52 kV.
(6) Für die Zwecke der Ermittlung des Ausgleichsbetrags ist die jährliche Verteilungszahlung die Summe der letzten 12 monatlich in Rechnung gestellten Zahlungen mit Netzen und die reservierte Kapazität auf Spannungsebenen mit sehr hoher Spannung und hoher Spannung. Bei neuen Stromeinkäufen auf Spannungsebenen mit sehr hoher Spannung und hoher Spannung wird die jährliche Zahlung für die Verteilung der vereinbarten jährlichen Strommenge und der vereinbarten Kapazitätsreserve berechnet. Auf dem Spannungspegel von Niederspannung bedeutet die jährliche Verteilungszahlung die Summe der Beträge pro fester monatlicher Zahlung nach dem Nennstromwert des Hauptstromschalters vor dem Messgerät und der Positionen für die Verteilung von Strom in hohen und niedrigen Zöllen, die in der letzten in Rechnung gestellten Zahlung von der jährlichen Absenkung des Messgerätes berechnet werden. Im Falle der Rechnungslegung der Stromverteilung über einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten wird die Zahlung entsprechend dem jeweiligen Versorgungstypdiagramm gemäß einer anderen Gesetzgebung, die die Regeln für die Erzeugung, die Zuordnung und die Nutzung der Stromversorgungstypdiagramme (1) festlegt, proportional angepasst. Bei der neuen Stromerzeugung mit niedriger Spannung ist die Grundlage für die Berechnung der jährlichen Verteilungszahlung der durchschnittliche jährliche Verteilungsratenverbrauch in Bezug auf den Nennstromwert des Leistungsschalters vor dem Messgerät gemäß den nach anderen Rechtsvorschriften verarbeiteten Zollstatistiken2).
1) Verordnung Nr. 541 / 2005 Slg. über die Regeln des Elektrizitätsmarktes, die Grundsätze der Preisgestaltung der Tätigkeiten des Elektrizitätsmarktbetreibers und der Umsetzung bestimmter anderer Bestimmungen des Energiegesetzes in der geänderten Fassung.
2) Verordnung Nr. 408/2009 Slg. über die Formalitäten und die Aufgliederung der Regulierungsberichte einschließlich ihrer Modelle und Regeln für die Erstellung von Regulierungsberichten.
7. In Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 und Artikel 12 Absatz 1 wird das Wort "endgültig" gestrichen.
8. In Artikel 6 Absatz 1 wird der zweite Satz gestrichen.
9. In den Artikeln 6 (2), 7 (3), 9 (3), 10, 12 (5), 13 (2), 17 (2), 18 (2), 19 (2) und 20 (2) wird das Wort "endgültig" gestrichen.
10. In Artikel 6 Absatz 2 werden die Worte "nach der geltenden Preisentscheidung und der reservierten Kapazität und der im Vorjahr gelieferten Strommenge" durch die Worte "mutatis mutandis gemäß Artikel 5 Absatz 6" ersetzt.
11. In den Artikeln 6 Absatz 2 Buchstabe a und 12 Absatz 5 Buchstabe a wird "5 000" durch "6 000" ersetzt.
12. In Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b wird die Zahl "10 000" durch "12 000" ersetzt.
13. In den Artikeln 6 Absatz 2 Buchstabe c, 11 Absatz 2 Buchstabe b, 12 Absatz 5 Buchstabe b und 16 Absatz 3 Buchstabe c wird die Zahl "100 000" durch "120 000" ersetzt.
14. In Ziffer 7 (1) werden nach dem Wort "Stunden" die Worte "auf dem Gebiet der Hauptstadt Prag innerhalb von 4 Stunden" eingefügt.
15. In § 7 (1) und (2), § 9 (1) und (2), § 12 (4), § 13 einschließlich des Titels, § 14 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 wird das Wort "endgültig" gestrichen.
16. In Artikel 7 Absatz 2 wird "6 Stunden" durch "gemäß Absatz 1" ersetzt und "5" durch "6" ersetzt.
17. in den Artikeln 7 (3), 9 (3), 10 (2), 11 (2) (b), 13 (2) (a), 14 (2) (a), 16 (3) (b) und 19 (2) (a), "1 000" ersetzt durch "1 200".
18. in Artikel 8, einschließlich des Titels und der Überschrift der Abschnitte 9, 9 (1) bis (3), 10, 10 (1) Buchstaben a bis c und 2 wird das Wort "Strom" durch "Spannung" ersetzt.
19. In Ziffer 8 werden die Worte "Mittel" durch die Worte "is" ersetzt.
20. In den Artikeln 9 (3), 13 (2) a), 14 (2) a), 16 (3) a und 19 (2) a) wird "25 000" durch "30 000" ersetzt.
21. In den Artikeln 10 (2), 11 (2) (a), 12 (5) (a) und 16 (3) (b) wird die Zahl "50 000" durch "60 000" ersetzt.
22. Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 2 „500“ wird durch „600“ ersetzt.
23. In Ziffer 11 Absatz 2 Buchstabe c wird "500 000" durch "600 000" ersetzt.
24. In Artikel 12 Absätze 1 und 2 werden die Worte "oder erfüllt" durch die Worte "und erfüllt" ersetzt, und in Artikel 12 Absatz 4 werden die Worte "unter besonderen Rechtsvorschriften (4), einschließlich Fußnote 4, gestrichen.
25. In den Artikeln 12 (4), 13 (1) und 18 (1) wird das Wort "endgültig" gestrichen.
26. in § 12 (4), § 13, § 13 (2), § 14 Abs. 2, § 19 und § 19 Abs. 2 wird das Wort "Recovery" durch die Worte "Terminierung der Unterbrechung" ersetzt.
27. in § 13 Abs. 1 werden der Titel des § 13 und der Titel des § 14 die Worte "nach Unterbrechung der Stromverteilung" gestrichen.
28. in Absatz 13 (1):
"(1) Der Standard für die Beendigung der Unterbrechung der Stromverteilung aufgrund der Verspätung des Kunden oder Lieferanten des kombinierten Dienstes mit der Zahlung der Zahlungen für die bereitgestellte Verteilung ist für die Beendigung der Stromverteilung auf den Transfer- oder Nachfragepunkt des Kunden innerhalb von 2 Arbeitstagen nach dem Tag, an dem der Kunde oder Lieferant des kombinierten Dienstes alle seine Zahlungen für die bereitgestellte Verteilung bezahlt hat oder in dem der Verteilernetzbetreiber eine Vereinbarung mit dem Kunden abgeschlossen hat.
29. In den Artikeln 13 Absatz 2 und 14 Absatz 2 werden die Worte "nach Unterbrechung der Stromverteilung oder -abschaltung" gestrichen;
30. In den Artikeln 13 Absatz 2 Buchstabe b, 14 Absatz 2 Buchstabe b, 16 Absatz 3 Buchstabe c und 19 Absatz 2 Buchstabe b wird "3 000" durch "3 600" ersetzt.
31. In den Artikeln 13 Absatz 2 Buchstabe b, 14 Absatz 2 Buchstabe b und 19 Absatz 2 Buchstabe b wird "75 000" durch "90 000" ersetzt.
32. in Absatz 14 (1):
"(1) Die Norm für die Beendigung der Unterbrechung der Stromverteilung auf Antrag des Lieferanten oder Lieferanten des kombinierten Dienstes ist für die Beendigung der Unterbrechung der Stromverteilung an den Übertragungs- oder Anforderungspunkt des Kunden innerhalb von 2 Arbeitstagen nach dem Datum, an dem der Verteilernetzbetreiber vom Lieferanten oder Lieferanten des kombinierten Dienstes eine schriftliche Anfrage erhalten hat, um die Unterbrechung der Stromverteilung an den Übertragungs- oder Anforderungspunkt des Kunden zu stoppen."
33.
„§ 15
Standard des Austauschs von Messgeräten und Kompensation
(1) Der Standard für den Austausch von Messgeräten und die Entschädigung von Zahlungen ist:
a) den Austausch von Messgeräten innerhalb von 15 Kalendertagen ab dem Datum, an dem der Verteilernetzbetreiber die schriftliche Anfrage des Kunden zum Austausch von Messgeräten erhalten hat;
b) sicherzustellen, dass die Messeinrichtung so überprüft wird, dass der Verteilernetzbetreiber innerhalb von 60 Kalendertagen nach dem Datum des Austauschs der Messeinrichtung den Kunden schriftlich über das Ergebnis der Messeinrichtung informiert; und
c) die Differenzierung der Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag, an dem die in Buchstabe b genannte Frist abgelaufen ist, in Fällen, in denen die Überzahlung in den gezahlten Zahlungen festgestellt wurde; wenn die Zahlungsabwicklung über den Postdienstbetreiber erfolgt, gilt die Frist als erfüllt, wenn innerhalb dieses Zeitraums der betreffende Betrag dem Lieferanten, dem kombinierten Dienstleister oder dem Kunden vom Verteilernetzbetreiber mitgeteilt wird.
(2) Für die Nichteinhaltung der Normen für den Austausch und die Entschädigung von Messgeräten hat der betreffende Vertriebsnetzbetreiber dem Kunden einen Ausgleich von CZK 600 für jeden Tag der Verspätung, jedoch nicht mehr als CZK 24.000 zu gewähren."
34. In den Artikeln 17 (2) und 20 (2) wird "20 000" durch "24 000" ersetzt.
35. In Abschnitt 18, einschließlich des Titels, werden die Worte "mit dem letzten " durch die Worte" ersetzt".
36. In § 18 Abs. 3 wird "2 000" durch "2 400" ersetzt.
37. In Abschnitt 19 und Abschnitt 19 (2) werden die Worte "nach Aussetzung der Lieferung " gestrichen.
38. in Absatz 19 (1):
"(1) Die Norm, dass die Beendigung der Unterbrechung der Stromversorgung aufgrund der Verzögerung des Kunden bei der Zahlung der zurückgezogenen Stromkosten gewährleistet ist, ist sicherzustellen, dass die Unterbrechung der Stromversorgung an den Kundenbedarf innerhalb von 2 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, an dem der Kunde alle seine fälligen Zahlungen für Strom zurückgezahlt hat oder mit dem Lieferanten eine Vereinbarung zur Rückzahlung der fälligen Zahlungen geschlossen hat."
39. In Absatz 20 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Ist der Grund für die Beschwerde die Abrechnung der Elektrizitätsversorgung in der Stromverteilungsrechnung und der Lieferant oder Lieferant der kombinierten Dienstleistung die Abrechnung der Stromverteilung gemäß Artikel 17 innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Frist geltend gemacht, so wird die in Absatz 1 genannte Frist nicht während der Abrechnung der Stromverteilungsrechnung ausgeführt."
Absatz 2 wird Absatz 3.
40. Teil Vier, einschließlich des Titels, lautet:

„ČÁST ČTVRTÁ

VERFAHREN ZUR BERICHTUNG DER QUALITÄT DER ZUSAMMENARBEIT UND DIENSTLEISTUNGEN
§ 21
Indikatoren für die Kontinuität der Übertragung oder Verteilung von Strom
(1) Der Fernleitungsnetzbetreiber und der Fernleitungsnetzbetreiber halten alle langfristigen Unterbrechungen bei der Übertragung oder Verteilung von Strom in dem von ihm betriebenen System fest.
(2) Die Indikatoren für die Kontinuität der Stromverteilung sind:
(a) die durchschnittliche Anzahl der Unterbrechungen bei der Verteilung von Strom an die Kunden über den Bewertungszeitraum;
b) die durchschnittliche kumulative Dauer der Unterbrechung der Stromverteilung an die Kunden über den Bewertungszeitraum;
c) die durchschnittliche Dauer einer Unterbrechung der Stromverteilung an die Kunden über den Bewertungszeitraum.
(3) Die Indikatoren für die Kontinuität der Stromübertragung sind:
a) die durchschnittliche Dauer einer Unterbrechung der Stromübertragung in einem Kalenderjahr;
b) nicht im Kalenderjahr gelieferter Strom.
(4) Der Verteilernetzbetreiber berechnet die in Artikel 21 Absatz 2 genannten kontinuierlichen Stromverteilungsindikatoren. Der Übertragungsnetzbetreiber berechnet die in Artikel 21 Absatz 3 genannten kontinuierlichen Übertragungsindikatoren.
(5) Der Fernleitungsnetzbetreiber berechnet die Indikatoren für die Kontinuität der Stromübertragung aus allen Unterbrechungen der Stromübertragung über ein bestimmtes Kalenderjahr, aggregiert auf allen Spannungsebenen. Der Verteilernetzbetreiber berechnet für jede Kategorie der Unterbrechung der Stromverteilung und für jeden Spannungspegel und das gesamte Verteilungssystem die kontinuierliche Stromverteilung aus der Unterbrechung der Stromverteilung über den Bewertungszeitraum oder Kalenderjahr getrennt. Die Kategorien der Unterbrechung der Übertragung oder Verteilung von Strom sind in Anhang 4 dieses Erlasses aufgeführt. Die Methode zur Berechnung der kontinuierlichen Übertragung oder Verteilung von Elektrizität ist in Anhang 5 dieses Erlasses aufgeführt.
Artikel 41 (22), einschließlich des Titels, wird gestrichen.
42. Absatz 23 einschließlich Titel und Fußnoten 8 und 9 lautet wie folgt:
„§ 23
Berichterstattung über das erreichte Qualitätsniveau der Übertragung oder Verteilung von Strom- und Stromversorgung und damit verbundenen Dienstleistungen
(1) Der Lizenzinhaber erstellt bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres einen zusammenfassenden Bericht über:
a) die für das vorausgegangene Kalenderjahr erreichte Qualität der Verteilung von Elektrizität und verwandten Dienstleistungen, einschließlich eines Vergleichs mit dem vorangegangenen Zeitraum gemäß Anhang 6 dieses Erlasses, wenn es sich um einen Betreiber des Verteilernetzes handelt;
b) die für das vorausgegangene Kalenderjahr erreichte Kontinuität der Stromübertragung, einschließlich des Vergleichs mit dem vorangegangenen Zeitraum gemäß Anhang 7 dieser Regelung, wenn es sich um einen Netzbetreiber handelt;
c) Einhaltung der Liefernormen im vorausgegangenen Kalenderjahr gemäß Anhang 8 dieser Bestellung, wenn es sich um einen Lieferanten handelt.
(2) Der regionale Verteilernetzbetreiber (8) übermittelt der Behörde den in Absatz 1 Buchstabe a genannten zusammenfassenden Bericht in Papierform und elektronischer Form bis zum in Absatz 1 genannten Zeitpunkt und veröffentlicht ihn in einer Weise, die Fernzugriff ermöglicht. Der lokale Verteilernetzbetreiber (9) veröffentlicht den in Absatz 1 Buchstabe a genannten zusammenfassenden Bericht in einer Weise, die Fernzugriff ermöglicht und der Behörde auf Antrag übermittelt.
(3) Der Fernleitungsnetzbetreiber übermittelt der Behörde den in Absatz 1 Buchstabe b genannten zusammenfassenden Bericht sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form, wobei er ihn in einer Weise veröffentlicht, die Fernzugriff ermöglicht.
(4) Ein Lieferant mit mehr als 90 000 Kunden legt dem Amt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist sowohl in Papier- als auch in elektronischer Form den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zusammenfassungsbericht vor und veröffentlicht ihn in einer Weise, die Fernzugriff ermöglicht. Ein Lieferant mit weniger als 90.000 Kunden veröffentlicht den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten zusammenfassenden Bericht in einer Weise, die Fernzugriff ermöglicht und dem Amt auf Anfrage übermittelt.
(5) Der regionale Verteilernetzbetreiber erstellt einen monatlichen Bericht über die Einhaltung der Stromverteilungsnormen in Form von Berichten, deren Muster in den Anhängen 9 bis 24 dieser Verordnung aufgeführt sind. Der Lieferant mit mehr als 90 000 Kunden erstellt einen monatlichen Bericht über die Einhaltung der Stromversorgungsnormen in Form von Berichten, deren Modelle in den Anhängen 25 und 26 dieses Erlasses aufgeführt sind. Der Netzbetreiber und der Lieferant übermitteln der Behörde monatliche Berichte innerhalb von 90 Tagen nach dem letzten Tag des Zeitraums, für den der Bericht bearbeitet wird.
(6) Die Behörde erstellt und veröffentlicht bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Kontinuität der Übertragung oder Verteilung von Strom im Energy Regulatory Journal und in einer Weise, die Fernzugriff ermöglicht.
(7) Der Lieferant hat den in den Absätzen 4 und 5 genannten Bericht für das Kalenderjahr vorzulegen und zu veröffentlichen, in dem er mehr als 90 000 Kunden mit Strom versorgt oder im Laufe des Jahres eine solche Anzahl von Kunden erreicht hat.
8) Absatz 2 Absatz 1 Buchstabe p des Erlasses Nr. 541 / 2005 Slg., geändert.
9) Absatz 2 Absatz 1 Buchstabe f des Erlasses Nr. 541 / 2005 Slg., geändert.
43.

"Anhang Nr. 4 zu Dekret Nr. 540 / 2005 Coll.
KATEGORIEN FÜR TRANSFER ODER VERTEILUNG DER ELEKTRIZITÄT
A. Je nach Dauer ist die Unterbrechung der Stromübertragung oder -verteilung in:
1. langfristig - mit einer Dauer von mehr als 3 Minuten,
2. kurzfristig - mit einer Dauer von mindestens 1 Sekunde und nicht mehr als 3 Minuten gleichzeitig.
B. Aus diesem Grund wird die Unterbrechung der Stromübertragung oder -verteilung in:
1. nicht geplant - Unterbrechung der Übertragung oder Verteilung von Elektrizität, die keine geplante Unterbrechung ist. Ungeplante Unterbrechung der Übertragung oder Verteilung von Strom wird weiter unterteilt in:
1.1. Versagen - Unterbrechung der Übertragung oder Verteilung von Strom bei der Erzeugung und Entfernung des Ausfalls des Übertragungsnetzbetreibers nach § 24 Abs. 3 Buchstabe d) (7) des Energiegesetzes oder des Verteilernetzbetreibers nach § 25 Abs. 4 c) (6) des Energiegesetzes und Unterbrechung der Übertragung oder Verteilung von Strom durch falsche oder ungerechtfertigte Trennung des Übertragungs- oder Verteilersystems durch seinen Betreiber. Die Unterbrechung der Stromübertragung oder -verteilung wird weiter unterteilt in:
1.1.1. verursacht durch einen Ausfall, der in einer Übertragungs- oder Verteileranlage des Anlagenbetreibers ausgeht oder in Betrieb ist
1.1.1.1.1. unter normalen Witterungsverhältnissen - Unterbrechung der Stromübertragung oder -verteilung aufgrund eines Ausfalls, der keine Unterbrechung der Stromübertragung oder -verteilung ist, die durch einen Ausfall unter ungünstigen Witterungsverhältnissen verursacht wird
1.1.1.1.2. unter widrigen Witterungsverhältnissen - Unterbrechung der Stromübertragung oder -verteilung, die durch widrige Witterungsverhältnisse verursacht wird, wenn der Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber der Behörde innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Unterbrechung der Stromübertragung oder -verteilung benachrichtigt und beweist;
1.1.2. aus Interventionen Dritter
1.2. Zwangsvollstreckung - Unterbrechung der Stromübertragung oder -verteilung aus Gründen nach § 24 Abs. 3 c) Abs. 1 oder § 25 Abs. 4 c) Abs. 1 Energiegesetz
1.3. Außerordentliche - Unterbrechung der Übertragung oder Verteilung in Not- oder Notsituationen gemäß § 24 Abs. 3 c) (2) oder § 25 Abs. 4 c) (2) des Energiegesetzes
1.4. Aufgrund eines Ereignisses außerhalb des Übertragungs- oder Verteilersystems des Anlagenbetreibers und des Herstellers
2. geplant - Unterbrechung der Übertragung oder Verteilung von Strom gemäß § 2 Buchstabe c des Erlasses.
C. Zahlencodes von Kategorien von Unterbrechungen der Übertragung oder Verteilung von Strom durch Ursache für Berichtszwecke
Kategorie přerušeníČíselné označení pro vykazování
1.neplánované
1.1.poruchové
1.1.1.způsobené poruchou mající původ v zařízení přenosové nebo distribuční soustavy provozovatele soustavy nebo jejím provozu
1.1.1.1.za obvyklých povětrnostních podmínek11
1.1.1.2.za nepříznivých povětrnostních podmínek16
1.1.2.způsobené v důsledku zásahu nebo jednání třetí osoby12
1.2.vynucené15
1.3.mimořádné14
1.4.v důsledku události mimo soustavu a u výrobce13
2.plánované2

Příloha č. 5

Anhang Nr. 5 des Erlasses Nr. 540/2005
BERECHNUNGSINDIKATOREN ODER ELEKTRIZITÄT VERTEILUNG
Die in diesem Anhang genannten Vorschriften gelten für jede Kategorie von Unterbrechungen der Stromübertragung oder -verteilung gemäß Anhang 4 der Bestellung oder ihrer Vereinigung. Bei berechneten Zahlenwerten ist zu klären, welche Unterbrechungskategorie auf den Wert verweist.
Für Berechnungszwecke ist das Ereignis der Zustand im Übertragungs- oder Verteilersystem, der zur Unterbrechung der Übertragung oder Verteilung von Strom der Kategorie auf Spannungsebene führte.
Die Indikatoren werden nur aus langfristigen Unterbrechungen der Stromübertragung oder -verteilung berechnet.
Der Beginn der Unterbrechung der Übertragung oder Verteilung von Strom für die Berechnung der Indikatoren muss der Moment sein, in dem der Betreiber des Übertragungsnetzes oder der Verteilernetzbetreiber die Unterbrechung erkannt hat oder wenn die Unterbrechung erkannt werden konnte und hätte.
1. Beziehungen zur Berechnung kontinuierlicher Stromverteilungsindikatoren
(a) Niveauindikatoren
Durchschnittliche Anzahl der Unterbrechungen bei der Verteilung von Strom an Kunden auf Spannungsebene h über die Bewertungsperiode

SAIFIh = NovjhjNsh,
kde hje označení hodnocené napěťové hladiny (nn, vn nebo vvn)1),
jje pořadové číslo události v hodnoceném období,
njhje celkový počet zákazníků přímo napájených z napěťové hladiny h, jimž bylo způsobeno přerušení distribuce elektřiny dané kategorie v důsledku j-té události,
Nshje celkový počet zákazníků přímo napájených z napěťové hladiny h ke konci předchozího kalendářního roku.
Durchschnittliche kumulative Dauer der Unterbrechung der Stromverteilung an Kunden auf Spannungsebene h über die Bewertungsperiode

SAIDIh = SAIDIh;
kde tsjje součet všech dob trvání přerušení distribuce elektřiny v důsledku j-té události u jednotlivých zákazníků přímo napájených z napěťové hladiny h, jimž byla přerušena distribuce elektřiny, stanovený jako:

tj.njhi,
kde i je pořadové číslo manipulačního kroku v rámci j-té události,
tjije doba trvání i-tého manipulačního kroku v rámci j-té události,
njhije počet zákazníků přímo napájených z napěťové hladiny h, jimž bylo způsobeno přerušení distribuce elektřiny dané kategorie v i-tém manipulačním kroku j-té události.
Durchschnittliche Dauer einer Unterbrechung der Stromverteilung an Kunden auf Spannungsebene h über die Bewertungsperiode

CAIDIh = SAIDIhSAIFIh.
b) Systemindikatoren
Durchschnittliche Anzahl der Unterbrechungen bei der Verteilung von Strom an Kunden im System über die Bewertungsperiode

SAIFIS = IGNH = nn; vn; vvn IGNJHJN;
kde Nsje celkový počet zákazníků v soustavě (na hladinách nn, vn a vvn) ke konci předchozího kalendářního roku.
Durchschnittliche kumulative Dauer der Unterbrechung der Stromverteilung an Kunden im System über die Bewertungsperiode

SAIDIS = iHO = nn; vn; vn iHtsjN;
Durchschnittliche Dauer einer Unterbrechung der Verteilung von Strom an Kunden im System über den Bezugszeitraum

CAIDIS = SAIDISSAIFIS.
2. Beziehungen zur Berechnung kontinuierlicher Stromübertragungsindikatoren
Durchschnittliche Dauer einer Unterbrechung der Stromübertragung pro Jahr

tph = dost r i = 1ntin,
kde i je pořadové číslo přerušení přenosu elektřiny v hodnoceném roce,
n je roční počet přerušení přenosu elektřiny,
tije doba trvání i-tého přerušení přenosu elektřiny.
Ohne Strom im Jahr

Wned = vydii = 1n tiPned, i,
kde Pned,ije výkon dopravovaný účastníkovi trhu s elektřinou do předávacího místa z přenosové soustavy, ve kterém došlo k i-tému přerušení přenosu elektřiny, těsně před tímto přerušením.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 41 / 2010 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 540 / 2005 Coll., über die Qualität der Stromversorgung und der damit verbundenen Dienstleistungen in der Elektrizität
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.02.2010
In Kraft seit27.02.2010
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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