Regierungsverordnung Nr. 41 / 1963 Coll.

Regierungsverordnung zur Errichtung des Nationalparks Krkonose

Gültig In Kraft seit 10.06.1963
41.
Regierungsverordnung
vom 17. Mai 1963
über die Einrichtung des Nationalparks Krkonose
Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik unter Berücksichtigung der äußerst wichtigen natürlichen und wissenschaftlichen Werte im Bereich des Riesengebirges und ihrer Nutzung für Erholung, Sport, Tourismus und Tourismus, Bestellungen gemäß § 8 Abs. 1 Gesetz Nr. 40 / 1956 Slg., zum Staatsschutz der Natur, und § 45 Gesetz Nr. 65 / 1960 Slg., über Nationale Komitees:
§ 1
Der Nationalpark
Das Gebiet des Riesengebirges und des Rýchors im Sinne des Anhangs dieser Regierungsverordnung umfasst den Nationalpark Giant ("Nationalpark").
Schutz und Sicherung des Nationalparks
§ 2
(1) Im Nationalpark besteht die Notwendigkeit, günstige Bedingungen und ein geeignetes Umfeld zu schaffen, um die Gesundheit der Arbeitnehmer, Erholung und Bildung zu stärken, indem man die Natur der Krkonose mit ihrer Reichtum und Landschaftsschönheit aufrecht erhält, wiederherzustellen, universell geschützt und zu verbessern.
(2) Alle Planungs-, Bau-, Landwirtschafts- und sonstigen Tätigkeiten, Erholungs-, Sport- und Fremdenverkehrstätigkeiten dürfen nur in dem Gebiet des Nationalparks gemäß seiner Bedürfnisse und Mission nach dem Stadtplan des Riesengebirges durchgeführt werden; *) nach den im Plan enthaltenen Grundsätzen sollten die Forstwirtschaftsaktivitäten im Gebiet des Nationalparks durchgeführt werden.
§ 3
(1) Die Entwicklung des Nationalparks ist vor allem ein aktiver Teil der nationalen Ausschüsse, die in seinem Gebiet tätig sind.
(2) Der Schutz der natürlichen Werte des Nationalparks ist die Verantwortung für jeden Besucher des Nationalparks sowie der in seinem Hoheitsgebiet tätigen Organisationen und Arbeitnehmer.
(3) Die Behörden und Organisationen, die das Gebiet des Nationalparks zur Durchführung ihrer Tätigkeiten nutzen, stellen insbesondere im Betrieb ihrer Einrichtungen sicher, dass sie dieses Gebiet entwickeln und schützen.
National Park Administration
§ 4
(1) Der Nationalpark verwaltet und verwaltet die staatliche Naturerhaltung in seinem Gebiet durch das Östliche böhmische Regional-Nationalkomitee; erstelle die "Krkonoše National Park Administration "(nachfolgend als "Administration" bezeichnet) für die Verwaltung des Nationalparks.
(2) Insbesondere wird die Geschäftsführung alle Entwicklungs- und Schutzfragen des Nationalparks diskutieren und die wirtschaftlichen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen in seinem Hoheitsgebiet koordinieren; zu diesem Zweck werden sie zu Verfahren oder Verfahren zum Nationalpark eingeladen. Die zuständige Behörde entscheidet erst nach Anhörung der Verwaltung.
§ 5
Der Nationalpark legt fest: Der ostböhmische Regionalausschuß der Versammlung der Beratenden, Initiative und Koordinierungswahl, deren Mitglieder aus ihren Vertretern, Vertretern der Zentralregierungsorgane, der nationalen Ausschüsse und anderer Gremien mit Zuständigkeit im Nationalpark und der sozialen Organisationen ernannt werden.
Schlussbestimmungen
§ 6
(1) Das Ministerium für Bildung und Kultur, das auch seine umfassende Entwicklung überwacht und kontrolliert und seine Mission erfüllt, ist für die zentrale Verwaltung und Überwachung des nationalen Naturschutzes im Nationalpark verantwortlich.
(2) Einzelheiten des Schutzes und der Nutzung des Nationalparks und der Organisation der Verwaltung werden vom Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit den teilnehmenden Ministerien und anderen zentralen Behörden und dem Östlichen Nationalkomitee zur Verfügung gestellt.
§ 7
Der Status des Kurortes "Janská Lazne" und die Vorschriften für den Schutz dieser Bäder gemäß Gesetz Nr. 43 / 1955 Coll., auf Tschechoslowakischen Bädern und Quellen bleiben intakt.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Broad v. r.

Anhang
zu Regierungsdekret Nr. 41 / 1963 Coll., Gründung des Riesen-Nationalparks
Die Krkonoše National Park Grenze ist in der Entwurfskarte des Krkonoše-Zonenplans im Maßstab 1: 25 000 dokumentiert (gespeichert im Ostböhmischen Regionalkomitee in Hradec Králové).
Weiter geht es an der nördlichen Seite, an der sich der nördliche Teil des Waldes befindet. 599,6, von dem es der unteren Grenze des Waldes über den Břeho k. 748,0 zum Hügel folgt. 865,6, von dem es entlang der Feldstraße entlang des Nordostens bis zum Nordende der Mine Prkenných weitergeht, entlang der unteren Kante der Waldkante, die südlich unterhalb der Straße II / 300 liegt und diese Kommunikation unter dem Schloss durchläuft und sich entlang der unteren Kante des Waldes am Westrand von Žacléř fortsetzt; die untere Grenze folgt zurück zur Staatsgrenze zwischen CSSR und PLR.
*) Regierungsresolution vom 16. Mai 1962 Nr. 363 zur Genehmigung der Leitlinien für die Umsetzung der vorgeschlagenen Lösung für den Stadtplan des Riesengebirges.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsdekret Nr. 41 / 1963 Coll., über die Einrichtung des Giant National Park
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum10.06.1963
In Kraft seit10.06.1963
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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