Dekret Nr. 403 / 2025 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 70 / 2012 Slg., über präventive Inspektionen, geändert

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.01.2026
Inhalt
403
Ordnung
vom 8. Oktober 2025
zur Änderung des Erlasses Nr. 70/2012 Slg., über vorbeugende Inspektionen, geändert
Das Gesundheitsministerium sieht gemäß § 120 des Gesetzes Nr. 372 / 2011 Slg. die Gesundheitsdienste und die Bedingungen für ihre Bestimmung (Gesundheitsgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 111 / 2019 Slg., Gesetz Nr. 261 / 2021 Slg. und Gesetz Nr. 240 / 2024 Slg., für die Umsetzung von § 5 Abs. 3 a) des Gesundheitsdienstegesetzes vor:
Čl. I
Verordnung Nr. 70 / 2012 Slg., über Vorbeugungsprüfungen, geändert durch Dekret Nr. 317 / 2016 Slg., Dekret Nr. 259 / 2020 Slg. und Dekret Nr. 45 / 2021 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In § 2 (a) werden die Worte "andere Erbkrankheiten" und "und die Gegenwart" nach den Worten "Verleugnung des Geistes und" eingefügt.
2. In Artikel 2 Buchstabe b wird das Wort "nach dem Wort" ausgeschrieben" und am Ende des Briefes die Worte "mit einem Fokus auf periodische Impfung in dem Maße, wie die Rechtsvorschriften über die Impfung gegen Infektionskrankheiten (1) und die empfohlene Impfung nach einer individuellen Risikobewertung" vorgesehen sind, hinzugefügt.
3. In Artikel 2 wird nach Buchstabe b folgende Nummer c eingefügt:
„(c) Überprüfung der Durchführung der gynäkologischen Vorbeugungsuntersuchung, Screening-Programme und Früherkennungsprogramme für schwere Krankheiten, die von der öffentlichen Krankenversicherung abgedeckt sind, die die Vorbeugung von Karzinom, Brust-Screening, Frühprostatakrebs-Programm, Früh-Lungenkrebs-Programm, Früh-Aorten-Aneurysm-Programm, Früh-Osteoporose-Programm und Früh-Programm und Frühdestia-Programm sind, wenn diese Tests nicht innerhalb der vorgeschriebenen durchgeführt wurden,
Die Buchstaben c bis f werden umnumeriert (d) bis (g).
4. In Artikel 2 Buchstabe d werden die Worte "und der Umfang des Reisepasses "nach den Wörtern" verdächtigtes Risiko" eingefügt, die Worte "Prostatakrebs" und am Ende des Briefes die Worte"; im Falle von Personen mit einem bestimmten onkologischen Risiko muss die präventive Prüfung beinhalten, ob die Person überwacht wird oder ob sie am betreffenden Facharbeitsplatz geprüft wurde oder gegebenenfalls eine solche Prüfung vorsehen.
5. In Abschnitt 2 werden am Ende des Textes in Buchstabe e die Worte "sofern keine Laborurinalyse chemisch angezeigt wird" hinzugefügt.
6. In Artikel 2 werden nach Buchstabe e folgende Buchstaben f und g eingefügt:
"(f) einen ECG-Test für die erste allgemeine Vorsorgeuntersuchung des Anbieters des Feldes, der Allgemeinpraktizierende für Kinder und Jugendliche, oder die erste Vorbeugungsuntersuchung des neuen Allgemeinmediziner (nachfolgend als "Eingang allgemeiner Vorbeugung" bezeichnet) bei Personen mit Risikofaktoren für Herz-Kreislauf-Erkrankungen im Alter von 30 Jahren und im Alter von vier Jahren und im Alter von 40 Jahren in zwei Jahren;
(g) in einer ersten allgemeinen präventiven Untersuchung, einer umfassenden Laboruntersuchung, bei der keine aktuellen Ergebnisse vorliegen, wie Blutzahl, Lebertests, Blutzucker, Serum Creatinin, geschätzte Glomeruläre Filtration, Urin chemisch und Sediment, das Verhältnis von Albumin zu Creatinin im aktuellen Urin (ACR) sowie Gesamtcholesterin, HDL-Cholesterin, LDL-Cholesterin und Triacylglycerol-Experiment)
Die Buchstaben f und g werden als Buchstaben h und i umnumeriert.
7. In Artikel 2 Buchstabe h werden die Worte "Labor" nach dem Wort "Labor" eingefügt, nach dem Wort "individuell erhöhtes Risiko ausgewählter Krankheiten" werden die Worte "von der verfügbaren medizinischen Dokumentation "und den Wörtern", um sie zu gewährleisten" eingefügt, die Häufigkeit und das Ausmaß jeder Laboruntersuchung für weitere vorbeugende Untersuchungen gemäß den aktuellen technischen Empfehlungen bestimmt."
8. in § 2 (h) (1):
"1. Lipidogramm im Alter von 25 und 30 Jahren, und in vier Jahren seit der letzten Prüfung, in 40 Jahren und in zwei Jahren seit der letzten Prüfung, eine Laboruntersuchung von Lipoprotein (a) in einem ersten allgemeinen präventiven Test, wenn das Lipoprotein (a) in der Vergangenheit nicht mit dem aus der medizinischen Datei verfügbaren Ergebnis getestet wurde; bei Frauen wiederholen Sie den Lipoprotein (a)-Test nach der Menopause '
9. In Artikel 2 (h) (2) werden die Worte "bei der ersten allgemeinen präventiven Nachsorgeuntersuchung eines Anbieters auf dem Gebiet, eines Arztes für Kinder und Jugendliche und bei 30 Jahren und von 40 Jahren im Alter von zwei Jahren nach der letzten Prüfung "durch die Worte ersetzt" bei zwei Jahren und Laborbluttests bei der ersten allgemeinen präventiven Prüfung im Alter von 25 und 30 Jahren und bei vier Jahren nach der letzten Prüfung,
10. in § 2 (h) (3):
'3. bei Personen mit Risikofaktoren für chronische Lebererkrankungen, Labortests für Leberfunktion (ALT, AST, GMT, Bilirubin) ab 45 Jahren in zwei Jahren, '.
11. Artikel 2 Buchstabe h Nummern 4 und 5 werden gestrichen.
Punkt 6 ist umnummeriert Punkt 4.
12. In Artikel 2 Buchstabe h werden die Worte "die Untersuchung der Rate von Albumin und Creatinin im aktuellen Urin (ACR)" und die Worte "die kardiovaskulären Komplikationen aus 50 Jahren im Alter von vier Jahren" durch "die Herz-Kreislauf-Erkrankung und für alle Personen über 50 Jahre im Alter von zwei Jahren" ersetzt.
13. In Artikel 2 Buchstabe h wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. Prüfung NT- für BNP bei Personen mit mindestens zwei Risikofaktoren für Herzinsuffizienz in 50 Jahren und weiter in zwei Jahren, bei Personen mit mindestens einem Risikofaktor für Herzinsuffizienz in 60 Jahren und weiter in zwei Jahren; NT- für BNP-Untersuchung wird nicht in einem Patienten durchgeführt, der bereits für Herzinsuffizienz ausgegeben wird oder in der Pflege eines Kardiologens oder eines anderen Spezialisten ist."
14. In Artikel 2 wird am Ende von Ziffer i der Punkt durch eine Komma ersetzt und der folgende Buchstabe j angefügt:
"(j) Bewertung von physikalischen und Laborergebnissen, diagnostischen Zusammenfassungen, Bewertung des individuellen Herz-Kreislauf-Renal-Risikos des Patienten, mögliche Einbeziehung in die Dispensarisierung, mögliche Gestaltung der individuellen Behandlung, einschließlich Behandlungsregime und Management von chronischen Erkrankungen, Entwurf einer empfohlenen Impfung und Führung des Patienten."
15. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "die Kontrolle der Impfung eines Kindes oder gegebenenfalls die Hinzufügung fehlender Impfung in dem Maße, wie es in den Rechtsvorschriften über die Impfung gegen Infektionskrankheiten (1) vorgesehen ist, gestrichen.
16. In Artikel 3 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe g angefügt:
"g) die Kontrolle der Impfung des Kindes und gegebenenfalls die Hinzufügung der fehlenden Impfung, soweit die Rechtsvorschriften für die Impfung gegen Infektionskrankheiten (1) vorgesehen sind, eine Lektion über die Möglichkeit einer weiteren im Alter empfohlenen Impfung, einschließlich der bezahlten und nicht unter die Krankenversicherung fallenden Krankenversicherung (2).
2) Artikel 30 des Gesetzes Nr. 48 / 1997 Slg., über die öffentliche Krankenversicherung und über die Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, geändert. "
17. In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 7 werden die Worte "und Stillen, möglicherweise künstliche Milchernährung" durch die Worte "in Gesundheit und Krankheit, die Grundlagen für die Behandlung des Neugeborenen" ersetzt.
18. In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a wird folgende Nummer 8 angefügt:
"8. Lektion über Stillen oder künstliche Milchernährung",
19. In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte "Kontrolle der Impfung und des Impfungsplans" gestrichen.
20. In Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben d und e werden die Worte "Beherrschung der Impfung und Plan zur weiteren Impfung" gestrichen.
21. In Artikel 3 Absatz 2 wird nach Buchstabe f folgende Nummer g eingefügt:
"(g) Kinder von 6 bis 12 Monaten mit Sehprüfung, Früherkennung schwerer Augenfehler im Rahmen eines Screening-Programms, bei unklarem oder negativem Ergebnis eines Kontrolltests 6 Monate nach dem Datum der ersten Prüfung, aber bis zu 18 Monate, bei positiver Familiengeschichte, wird die Prüfung mit 2 und 3 Jahren des Kindes wiederholt",
Die Buchstaben g bis j werden als Buchstaben h bis k umnumeriert.
22. In Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben j und k werden die Worte "Beherrschung der Impfung und Plan zur weiteren Impfung des Kindes" gestrichen.
23. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "und der Plan" gestrichen und die Worte "und am Ende des Briefes die Anweisungen über die Möglichkeit einer weiteren Impfung, die für ein bestimmtes Alter empfohlen wird, einschließlich der abgedeckten und nicht unter die öffentliche Krankenversicherung fallenden Krankenversicherung (2)" ergänzt;
24. in § 4 Abs. 2 (d) und § 5 Abs. 1 (l) werden die Worte "Testing Total Cholesterin, HDL-Cholesterin, LDL-Cholesterin und Triacylglycerol" durch " Lipidogramm" ersetzt.
25. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b:
"b) eine Überprüfung der Impfung des Kindes und gegebenenfalls die Ergänzung der fehlenden Impfung, soweit dies durch die Rechtsvorschriften über die Impfung gegen Infektionskrankheiten (1) vorgesehen ist, über die Möglichkeit einer weiteren Impfung, die für dieses Alter empfohlen wird, einschließlich der bezahlten und nicht unter die Krankenversicherung fallenden Krankenversicherung (2);
26. In Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "Vakzination eines Kindes" nach dem Wort "Kontrolle" eingefügt, und die Worte "Anweisung über die Möglichkeit einer weiteren Impfung, die für ein bestimmtes Alter empfohlen wird, einschließlich der gezahlten und nicht unter die öffentliche Krankenversicherung fallenden," werden am Ende des Briefes hinzugefügt.
27. In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte "Vakzination des Kindes", die Worte "Kind", gestrichen und die Worte "Anweisung über die Möglichkeit einer weiteren Impfung, die für ein bestimmtes Alter empfohlen wird, einschließlich sowohl abgedeckt als auch nicht unter die öffentliche Krankenversicherung fallen", am Ende des Briefes hinzugefügt;
28. in § 7 (j) und (k):
"(j) die Untersuchung der Brustkrebs-Screening, wenn dies nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt wurde, die Empfehlung an den Patienten, diese zu vervollständigen und den Patienten über die Risiken zu informieren, die mit seiner Ablehnung oder dem Versagen verbunden sind;
(k) die Prüfung des Abschlusses einer Dickdarmkrebsuntersuchung, es sei denn, diese Untersuchung wurde innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt, die Empfehlung des Patienten, ihn zu vervollständigen und den Patienten über die Risiken zu informieren, die mit seiner Ablehnung oder dem Versagen verbunden sind."
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Minister:
Prof. MUDr. Válek, CSc., MBA, EBIR, v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 403 / 2025 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 70 / 2012 Coll., über präventive Inspektionen, geändert
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum13.10.2025
In Kraft seit01.01.2026
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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