Dekret Nr. 4 / 2010 Coll.
Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 423 / 2004 Slg., zur Einrichtung eines Kreditsystems für die Erteilung einer Bescheinigung für die Ausübung eines medizinischen Berufes ohne direktes Management oder professionelle Überwachung von Gesundheitsberufen, geändert durch das Erlass Nr. 321 / 2008 Slg.
Gültig
In Kraft seit 01.02.2010
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 17. Dezember 2009
zur Änderung des Erlasses Nr. 423 / 2004 Slg., zur Einrichtung eines Kreditsystems für die Ausstellung eines medizinischen Zertifikats ohne direktes Management oder professionelle Überwachung von Gesundheitsberufen, geändert durch das Erlass Nr. 321 / 2008 Slg.
Gemäß § 90 Abs. 2 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 96/2004 Slg. über die Voraussetzungen für die Gewährung und Anerkennung der Förderfähigkeit für die Ausübung nichtmedizinischer Berufe und für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Gesetze (Gesetz über nichtmedizinische Gesundheitsberufe):
Verordnung Nr. 423 / 2004 Slg., die Einrichtung eines Kreditsystems für die Erteilung eines medizinischen Zertifikats ohne direktes Management oder professionelle Überwachung von Gesundheitsberufen, geändert durch die Verordnung Nr. 321 / 2008 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Buchstabe b werden am Ende von Punkt 2 die Worte "oder "und Punkt 3 gestrichen.
2. In Artikel 2 Buchstabe d Ziffer 3 werden die Worte "und die im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen erstellt wurden" gestrichen.
3. Artikel 2 Buchstabe e:
"(e) Ausbildungsmaßnahmen,
1. die mindestens 4 Stunden pro Tag dauert,
2. deren Programm sich auf die Ausübung des betreffenden Arztberufs für nichtmedizinische Gesundheitsberufe bezieht; und
3. die von akkreditierten Einrichtungen organisiert wird 4) oder von einer Einrichtung, deren Berufsvereinigung eine positive Stellungnahme abgegeben hat, ".
4. In Artikel 2 Buchstabe f wird im einleitenden Teil der Bestimmung das Wort "Erziehungs" gestrichen.
5. In Artikel 2 Buchstaben f) (5) und g) (4) werden die Worte "oder Mitglieder" nach den Wörtern" des Personals " eingefügt.
6. In Artikel 2 Buchstabe g werden im einleitenden Teil der Bestimmung die Worte "ein von einer internationalen Organisation garantiertes Bildungsereignis" durch die Worte" ersetzt.
7. In Artikel 2 Buchstabe h Absatz 5 werden die Worte "als Lehrhilfe als CD-ROM oder als professionelle Grundlage für eine lebenslange Lernaktion, einschließlich eines eLearning-Kurses, betrachtet: "werden gestrichen.
8. in § 2 (k) und (l) gelesen:
„(k) die Art der Teilnahme an der Sachverständigenkommunikation mit Kommentaren zu Themen, Tabellen oder Fotografien, die auf den Tischen auf Kongressen, Konferenzen, Arbeitstagen, Pisten oder Symposien veröffentlicht werden;
(l) die Form des Bildungs- oder Innovationskurses, der durch den Abschlusstest abgeschlossen wird,
1. deren Programm die Ausübung des einschlägigen nichtmedizinischen Gesundheitsberufs betrifft, und
2. die von akkreditierten Einrichtungen organisiert wird 4) oder von einer Einrichtung, deren Berufsvereinigung eine positive Stellungnahme abgegeben hat, ".
9. In Absatz 3 (2) wird "3 Credits" durch 4 Credits ersetzt und der letzte Satz gelöscht.
10. Artikel 3 Absatz 3:
"(3) Es gibt einen Kredit für die Teilnahme an dem Seminar, nicht für die Lehre."
11. In Artikel 3 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Zum Abschluss eines e-Learning-Kurses von mindestens
(a) 15 Seiten, die nach dem technischen Standard bei der Vorlage von Dokumenten (7a) verarbeitet werden, werden durch 2 Credits abgedeckt;
b) 30 Seiten, die nach dem technischen Standard bei der Vorlage von Dokumenten (7a) verarbeitet werden, haben 3 Kredite.
7a) ČSN 01 6910 - Änderung der von Textredakteuren verarbeiteten Dokumente.
12. In Artikel 3a Absatz 2 werden die Worte "oder die Darstellung einer Sachverständigenkommunikation "nach dem Wort" Stunde eingefügt".
13. In Absatz 3b Absatz 1 werden die Worte "Ziffer 1 bis 6" gestrichen.
14. In Ziffer 3b (2) wird "Ziffer 1 Buchstaben d bis f" durch "(d) bis (g)" ersetzt;
15. in Absatz 4 (1) wird "6" durch "7" ersetzt.
Übergangsbestimmungen
Die Einnahmen aus den verschiedenen Formen des lebenslangen Lernens, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses stattgefunden haben, sind in die Nummer des Erlasses Nr. 423 / 2004 Coll einzubeziehen. als wirksam bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2010 in Kraft.
Minister:
Juraskova v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 4 / 2010 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 423 / 2004 Slg., zur Einrichtung eines Kreditsystems für die Erteilung einer Bescheinigung für die Ausübung eines medizinischen Berufes ohne direktes Management oder professionelle Überwachung von Gesundheitsberufen, geändert durch das Erlass Nr. 321 / 2008 Slg. |
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| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 08.01.2010 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.02.2010 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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