Regierungsverordnung Nr. 4 / 1999 Coll.

Verordnung der Regierung über die Verwendung eines Teils des Einkommens des Landesfonds der Tschechischen Republik zur Förderung der Ausfuhr von Schlachtschweinen

Gültig In Kraft seit 15.01.1999
Inhalt
ANHANG
REGIERUNGSORDNUNG
vom 23. Dezember 1998
über die Verwendung eines Teils des Einkommens des Landesfonds der Tschechischen Republik zur Förderung der Ausfuhr von Schlachtschweinen
Die Regierung bestellt gemäß § 15 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 569 / 1991 Slg., über den Landfonds der Tschechischen Republik, geändert durch Gesetz Nr. 269 / 1998 Slg.:
§ 1
(1) Der Landfonds der Tschechischen Republik überträgt den Betrag von 56,3 Mio. CZK an den Staatlichen Fonds für Marktregulierung in der Landwirtschaft.
(2) Der staatliche Fonds für die Marktkontrolle in der Landwirtschaft verwendet den gemäß Absatz 1 übertragenen Betrag gemäß den spezifischen Rechtsvorschriften1) zur Förderung der Ausfuhr von Schlachtschweinen in Form einer Subvention; die Finanzhilfe wird gewährt, sofern der Kaufpreis je kg Lebendgewicht der ausgeführten Schweine mindestens CZK 30 erreicht.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Zeman v. r.
Minister für Landwirtschaft:
Ing.
1) Gesetz Nr. 472 / 1992 Slg. über den staatlichen Fonds für Marktregulierung in der Landwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 100 / 1993 Slg. und Gesetz Nr. 242 / 1995 Slg.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 4 / 1999 Slg. über die Verwendung eines Teils des Einkommens des Landesfonds der Tschechischen Republik zur Förderung der Ausfuhr von Schlachtschweinen
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.01.1999
In Kraft seit15.01.1999
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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