Dekret des Bildungsministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik Nr. 4 / 1981 Coll.

Dekret des Bildungsministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik zur Änderung und Ergänzung des Dekrets des Bildungsministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik Nr. 95 / 1978 Slg., über Schulen für Jugendliche, die besondere Betreuung benötigen

Gültig In Kraft seit 01.02.1981
Inhalt
ANHANG
Ordnung
Ministerium für Bildung der Tschechischen Sozialistischen Republik
vom 22. Dezember 1980
zur Änderung und Ergänzung des Erlasses des Bildungsministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik Nr. 95 / 1978 Slg., an Schulen für Jugendliche, die eine besondere Betreuung benötigen
Das Bildungsministerium der Tschechischen Sozialistischen Republik sieht gemäß § 23 Abs. 4 und § 25 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 63/1978 Slg. über Maßnahmen im System der Grund- und Sekundarschulen und nach § 14 Abs. 2 a) und § 22 Abs. 2 des Gesetzes des Tschechischen Nationalrats Nr. 77/1978 Slg., Staatliche Verwaltung im Bildungswesen nach Anhörung des Gesundheitsministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik und des Ministeriums
Čl. I
Die Verordnung des Bildungsministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik Nr. 95 / 1978 Slg., an Schulen für Jugendliche, die eine besondere Betreuung benötigen, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 12 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Vorbereitung in den Lehr- und Lernfeldern des Bildungsministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik Nr. 24 / 1980 Slg. und Nr. 70 / 1978 Slg., Änderung und Ergänzung des Dekrets Nr. 87 / 1970 Slg., auf den Lehrfeldern und auf die Organisation der Lehrlingsausbildung, geändert durch die Verordnungen Nr. 68 / 1971 Slg. und Nr. 54 / 1972 Slg. für vierjährige Studien an Sekundärschulen für die sensorisch betroffenen Jugendlichen wird diese Vorbereitung um ein Jahr verlängert. Die Verlängerung der Zubereitung ist in den Vorbereitungszeitraum einzubeziehen.
2. Absatz 12 (3) wird Absatz 4 und am Ende wird folgender Satz angefügt:
"Der Antragsteller für die Zulassung eines Berufsbildungszentrums oder eines Sekundärberufs für Jugendliche, die eine besondere Betreuung benötigen, muss dem zuständigen Arzt die medizinische Eignung zur Durchführung des gewählten Berufsberufs unter Beweis stellen; die Einstufung eines Bewerbers, der ein Bürger mit veränderter Arbeitsfähigkeit ist, entspricht der Empfehlung des Nationalen Ausschusses für soziale Sicherheit des betreffenden Bezirksausschusses."
3. In Absatz 12 wird Absatz 4 zu Absatz 5 und Absatz 5 zu Absatz 6.
Čl. II
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1981 in Kraft.
Minister:
Vondruška v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret des Bildungsministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik Nr. 4 / 1981 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Dekrets des Bildungsministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik Nr. 95 / 1978 Slg., an Schulen für Jugendliche, die besondere Betreuung benötigen
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum23.01.1981
In Kraft seit01.02.1981
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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