Regierungsverordnung Nr. 381 / 2020 Coll.
Verordnung der Regierung über den Betrag der allgemeinen Bewertungsgrundlage für 2019, den Umrechnungssatz für die Anpassung der allgemeinen Bewertungsgrundlage für 2019, die Kürzungsgrenzen für die Errichtung der Berechnungsgrundlage für 2021 und die für 2021 festgesetzten Grundrentensätze und die Erhöhung der Renten für 2021
Gültig
Verordnung
In Kraft seit 01.01.2021
Textfassungen:
01.01.2021
25.09.2020
38.
Regierungsverordnung
vom 21. September 2020
über den Betrag der allgemeinen Bewertungsgrundlage für 2019, den Umrechnungssatz für die Anpassung der allgemeinen Bewertungsgrundlage für 2019, die Kürzungsgrenzen für die Errichtung der Berechnungsgrundlage für 2021 sowie die Grundgehaltsangaben für 2021 und die Erhöhung der Renten für 2021
Gemäß § 107 Abs. 1 Buchstaben a bis d des Gesetzes Nr. 155 / 1995 Slg. über die Rentenversicherung, geändert durch Gesetz Nr. 212 / 2016 Slg.:
Die Höhe der allgemeinen Bewertungsgrundlage für 2019 und der Umrechnungssatz für diese allgemeine Bewertungsgrundlage
(1) Die allgemeine Bewertungsgrundlage für 2019 beträgt CZK 34766.
(2) Der Umrechnungskurs für die Anpassung der allgemeinen Bewertungsgrundlage für 2019 beträgt 1.0194.
Höchstbeträge für die Berechnungsgrundlage
Für das Jahr 2021 oben
a) die erste Reduktionsgrenze für die Berechnungsgrundlage ist CZK 15 595,
b) die zweite Reduktionsgrenze für die Berechnungsgrundlage ist CZK 141 764.
Betrag der Grundrentenerklärung
Die Höhe der Grundgröße der Alters-, Behinderten-, Witwer-, Witwer- und Waisenrente für 2021 beträgt 3,550 CZK.
Erhöhung der Renten in 2021
(1) Die vor dem 1. Januar 2021 gewährten Alters-, Behinderten-, Witwer-, Witwer- und Waisenkinder werden von der Zahlung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Rente auf:
a) der Grundbetrag der Rente um 60 CZK pro Monat erhöht wird,
b) der prozentuale Bereich der Rente wird um 7,1% des prozentualen Bereichs der Rente erhöht, der zu dem Zeitpunkt, ab dem der prozentuale Bereich ansteigt.
(2) Wird die Rente auf Koexistenz mit einer anderen Rente beglichen oder auf die Hälfte gezahlt oder wird nicht für Koexistenz mit einer Erwerbstätigkeit gezahlt, so wird die Erhöhung des Prozentsatzes der Rente gemäß Absatz 1 Buchstabe b angepasst, wenn der Betrag der gezahlten Rente in Bezug auf die Gründe für die Anpassung der Rente geändert wird oder wenn die Rente erneuert wird, je nach Höhe des Prozentsatzes der Rente ab dem Zeitpunkt der Rentenänderung oder Erneuerung. Die prozentualen Sätze der Witwer-, Witwer- und Waisenrenten werden nur dann erhöht, wenn sie nicht aus den gemäß Absatz 1 angehobenen Rentenprozentsätzen berechnet wurden.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.
Minister für Arbeit und Soziales:
Dipl.-Pol. Maláčová, MSc., Rev.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Regierungsverordnung Nr. 381 / 2020 Coll., auf dem Betrag der allgemeinen Bewertungsbasis für 2019, der Umrechnungssatz für die Anpassung der allgemeinen Bewertungsbasis für 2019, die Kürzungsgrenzwerte für die Errichtung der Berechnungsgrundlage für 2021 und die für 2021 festgesetzten Grundrentensätze und die Erhöhung der Renten für 2021 |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Verordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 25.09.2020 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.01.2021 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Rechtsgebiete:
Sozialschutzrecht
Altersversicherung, Altersrente
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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