Act Nr. 38 / 2019 Coll.

Gesetz zur Änderung der Wahlgesetze, Volksabstimmungsrecht, regionales Referendumrecht und Verwaltungsgerichtsordnung

Gültig Recht In Kraft seit 02.03.2019
38.
DIE RECHT
vom 23. Januar 2019
zur Änderung der Wahlgesetze, Volksabstimmungsrecht, regionales Referendumrecht und Verwaltungsgerichtsordnung
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Wahlgesetzes an das Parlament der Tschechischen Republik
Čl. I
Gesetz Nr. 247 / 1995 Slg., über die Wahl zum Parlament der Tschechischen Republik und über die Änderung und Ergänzung bestimmter anderer Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 212 / 1996 Slg., Gesetz Nr. 243 / 1999 Slg., Gesetz Nr. 204 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 222 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 491 / 2001 Slg., Nr.
1. In Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe f wird das Wort "bezeichnet" gestrichen und am Ende des Textes in Buchstabe f die Worte" zumindest für Personen, deren Teilnahme an der Ausbildung obligatorisch ist" hinzugefügt.
2. In Absatz 12 wird der Punkt durch ein Komma am Ende von Absatz 3 ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
"(e) erforderlichenfalls die erforderlichen Synergien bei der Ausbildung der Mitglieder der Bezirkswahlkommissionen, die vom tschechischen Statistischen Amt für die Erfassung und Verarbeitung von Wahlergebnissen durchgeführt und vom Gemeindeamt für die Wahlgrundsätze betraut wurden, bereitstellen."
3. In Absatz 14a wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe f angefügt:
"(f) die Mitglieder der Kreiswahlkommission über die Wahlprinzipien und die Ausbildung für das System zur Feststellung und Bearbeitung der Ergebnisse der vom tschechischen Statistischen Amt durchgeführten Wahlen und die kommunalen Behörden über ihre Teilnahme an dieser Ausbildung informieren und leiten."
4. In Artikel 14a Absatz 2 werden "und e) "durch" bis f" ersetzt.
5. In Ziffer 14c Absatz 1 werden am Ende des Textes in Buchstabe d die Worte "und die Mitglieder der Kreiswahlkommission, deren Teilnahme an der Ausbildung obligatorisch ist, die Ausbildungstermine für die Wahlprinzipien und das System für die Feststellung und Bearbeitung der Abstimmungsergebnisse sowie die Folgen der Nichteinhaltung der Teilnahmepflicht "zugefügt.
6. In Ziffer 14c wird der Satz "Wenn die Mitglieder der Bezirkswahlkommission über die Ausbildungstermine und die Folgen der Nichtbeteiligung informiert werden, so wird der Bürgermeister entsprechend fortfahren. Am Ende des Absatzes 2 wird hinzugefügt.
7. in Artikel 14e Absatz 6 Buchstabe f wird das Wort "kontinuierlich" nach dem Wort "letztes" eingefügt.
8. In Ziffer 14e (7) erhält der erste und zweite Satz folgende Fassung: "Der Rektor ist Mitglied der Bezirkswahlkommission; aus dem Verfahren der Kommission wird das Protokoll erstellt. "und der letzte Satz wird durch die Worte ersetzt" Der Bürgermeister ruft den Reporter auf, der seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, und ernennt sofort einen neuen Reporter an seiner Stelle."
9. In Ziffer 14f (2) werden die Worte "mit dem Wahlrecht " gestrichen.
(10) In § 14f Abs. 3 werden die Worte "der Schreiber wird am Ende des zweiten Satzes nicht in die Ziehung aufgenommen."
11. In Artikel 14f werden die folgenden Absätze 4 bis 6 angefügt:
"(4) Der Vizepräsident der Bezirkswahlkommission wird in Abwesenheit des Vizepräsidenten der Bezirkswahlkommission vertreten.
(5) Der Kanzler, der Präsident und Vizepräsident der Bezirkswahlkommission, mit Ausnahme der Sonderkommissionen für den Kreis der Wahlkreise, ist verpflichtet, an der Ausbildung über Abstimmungsprinzipien und über das System zur Feststellung und Bearbeitung der Abstimmungsergebnisse teilzunehmen.
(6) Das Gemeindeamt hat in Zusammenarbeit mit der Kanzlei dafür Sorge zu tragen, dass jedes Mitglied der Bezirkswahlkommission während der Abstimmung seinen Namen, seinen Nachnamen, seine Position in der Bezirkswahlkommission und einen Hinweis darauf hat, ob er von einer politischen Partei, einer politischen Bewegung, einer Koalition oder einem unabhängigen Kandidat oder als Bürgermeister ernannt wird.
12. Im ersten Satz von Artikel 16 Absatz 4 gelten die Worte "jetzt "nach den Worten" und dies" und die Worte "Der Bereich zur Verbesserung der Wahlposter wird der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt; die Bestimmungen dieses Wahlkampffinanzgesetzes und des Sondergesetzes über die Verwaltung politischer Parteien und politischer Bewegungen gelten nicht für diese kostenlos."
13. In Absatz 17 müssen am Ende des Textes von Absatz 5 die Worte "; die Stimmzettel müssen in gleicher Weise unterschieden werden ".
14. In den Artikeln 32 Absatz 1 Buchstabe c und 61 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "am zweiten Wahltag" nach den Worten "Alter" eingefügt.
15. In § 38 Abs. 3 werden die Worte "unilateral" am Ende des ersten Satzes angefügt.
16. In Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte "der Ort des ständigen Wohnsitzes" ersetzt durch die Worte "die Adresse des ständigen Wohnsitzes" und die Worte "der Name und der Name des Kandidaten, die Zahl und der Sitz des Kandidaten, der Name und der Name des Kandidaten und das Jahr der Wahl" durch die Worte "und, im Kopf des jeden seiner nummerierten Unterschriften, die Namen der Petition zu unterstützen, und die
17.
„§ 82
Berechtigungen der Mitglieder der Wahlausschüsse
(1) Ein Mitglied der Bezirkswahlkommission und der Sonderbezirkswahlkommission haben Anspruch auf eine besondere Vergütung für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Präsident, Vizepräsident und Kanzler der Bezirkswahlkommission und der Sonderbezirkswahlkommission haben Anspruch auf eine höhere Sondervergütung für die Erfüllung ihrer Aufgaben als die anderen Mitglieder der Bezirkswahlkommission und der Sonderbezirkswahlkommission. Ein Mitglied der Bezirkswahlkommission, das die Verpflichtung zur Teilnahme an der Wahlgrundsätze und dem System zur Feststellung und Bearbeitung von Abstimmungsergebnissen nicht erfüllt hat, ist nicht berechtigt, eine höhere Sondervergütung für die Erfüllung seiner Aufgaben zu verlangen, es sei denn, der Abonnent wurde oder der Präsident und Vizepräsident wurde zu einem Zeitpunkt, zu dem es nicht mehr möglich war, die Teilnahme an der Ausbildung vorzusehen.
(2) Ein Mitglied der Bezirkswahlkommission und der Sonderbezirkswahlkommission, die sich in einem Arbeits- oder Dienstleistungsverhältnis befindet, ist berechtigt, das erforderliche Maß zu verlassen und die Vergütung für Gehalt, Gehalt, Diensteinkommen oder Vergütung gleich dem Durchschnittseinkommen des freigebenden Arbeitgebers zu zahlen. Das Mitglied der Bezirkswahlkommission und der Sonderbezirkswahlkommission, die nicht in Beschäftigung oder Beschäftigung ist, sind für die pauschale Entschädigung der verlorenen Erträge für die Dauer der Amtszeit der Bezirkswahlkommission und der Sonderbezirkswahlkommission verantwortlich.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Gesetz Nr. 247 / 1995 Slg., als wirksam ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, wird zum ersten Mal bei den Wahlen zur Abgeordnetenkammer oder bei den nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erklärten Senatswahlen gelten.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Regionalratsgesetzes
Čl. III
Gesetz Nr. 130 / 2000 Slg., über die Wahlen zu regionalen Räten und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 273 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 37 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 230 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 320 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 222 / 2012 Slg., Gesetz Nr. 58 / 2014 Slg., Gesetz Nr. 114 / 2016 Sl., Nr. Slg., werden wie folgt geändert:
1. In Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f wird am Ende des Wortlauts von Buchstabe f das Wort „bezeichnete Worte und Worte“ zumindest für Personen, deren Teilnahme an der Ausbildung obligatorisch ist" hinzugefügt.
2. In Artikel 11 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe o angefügt:
"(o) bietet, falls erforderlich, die notwendige Synergie, um die Ausbildung der Mitglieder der Bezirkswahlkommissionen zu gewährleisten, die vom tschechischen Statistischen Amt für die Erfassung und Verarbeitung von Wahlergebnissen durchgeführt und vom Gemeindeamt für die Grundsätze der Abstimmung betraut wurden."
3. In Artikel 13 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe h angefügt:
"(h) die Mitglieder der Wahlkommission der Bezirkswahlkommission über die Wahlprinzipien und die Ausbildung für das System zur Feststellung und Bearbeitung der Ergebnisse der vom tschechischen Statistischen Amt durchgeführten Wahlen und die Kommunalbehörde über ihre Teilnahme an dieser Ausbildung informieren."
4. In Artikel 13 Absatz 2 werden die Worte "und (h) " nach den Worten" (b)" eingefügt.
5. In Artikel 15 Absatz 1 werden am Ende des Textes in Buchstabe d die Worte "und den Mitgliedern der Bezirkswahlkommission, deren Teilnahme an der Ausbildung obligatorisch ist, die Ausbildungstermine für die Wahlprinzipien und das System zur Feststellung und Bearbeitung der Abstimmungsergebnisse sowie die Folgen der Nichteinhaltung der Teilnahmepflicht" hinzugefügt.
6. In Artikel 15 wird der Satz "Wenn die Mitglieder der Bezirkswahlkommission über die Zeitpunkte der Ausbildung und die Folgen der Nichtbeachtung informiert werden, wird der Bürgermeister am Ende von Absatz 2 hinzugefügt."
7. In Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe f wird das Wort "kontinuierlich" nach der Wortdauer eingefügt".
8. In § 17 Abs. 6 werden die ersten und zweiten Sätze durch folgendes ersetzt: Aus dem Verfahren der Kommission wird das Protokoll erstellt. "und der letzte Satz wird durch die Worte ersetzt: "Der Bürgermeister ruft den Reporter ab, der seine Aufgaben nicht erfüllt oder seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, und ernennt sofort einen neuen Reporter an seiner Stelle."
9. In Ziffer 18 (2) werden die Worte "mit dem Wahlrecht " gestrichen.
10. In § 18 Abs. 3 werden am Ende des zweiten Satzes die Worte "; der Schreiber wird nicht in die Ziehung aufgenommen."
11. In Absatz 18 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4 bis 6 eingefügt:
"(4) Der Vizepräsident der Bezirkswahlkommission wird in Abwesenheit des Vizepräsidenten der Bezirkswahlkommission vertreten.
(5) Der Kanzler, der Präsident und Vizepräsident der Bezirkswahlkommission sind verpflichtet, an der Ausbildung von Wahlprinzipien und dem System zur Erfassung und Bearbeitung von Abstimmungsergebnissen teilzunehmen.
(6) Das Gemeindeamt hat in Zusammenarbeit mit der Kanzlei dafür Sorge zu tragen, dass jedes Mitglied der Bezirkswahlkommission seinen Namen, ihren Nachnamen, seine Position in der Bezirkswahlkommission und einen Hinweis darauf hat, ob es von einer politischen Partei, politischer Bewegung oder Koalition delegiert oder vom Bürgermeister ernannt wurde.
Absatz 4 wird zu Absatz 7.
12. Absatz 18 (7) wird gestrichen.
13. In Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte "am zweiten Tag der Wahlen" nach den Worten "Alter" eingefügt.
14. In § 24 Abs. 3 werden die Worte "unilateral" am Ende des ersten Satzes hinzugefügt.
15. In Ziffer 29, am Ende des Textes von Absatz 2, die Worte "; die Stimmzettel müssen in der gleichen Weise unterschieden werden 'soll hinzugefügt werden.
16.
„§ 55
Berechtigungen der Mitglieder der Wahlkommissionen
(1) Ein Mitglied der Bezirkswahlkommission hat Anspruch auf eine besondere Vergütung für die Erfüllung seiner Aufgaben. Der Präsident, Vizepräsident und Kanzler der Bezirkswahlkommission haben Anspruch auf eine höhere Sondervergütung für die Erfüllung ihrer Aufgaben als die anderen Mitglieder der Bezirkswahlkommission. Ein Mitglied der Bezirkswahlkommission, das die Verpflichtung zur Teilnahme an der Wahlgrundsätze und dem System zur Feststellung und Bearbeitung von Abstimmungsergebnissen nicht erfüllt hat, ist nicht berechtigt, eine höhere Sondervergütung für die Erfüllung seiner Aufgaben zu verlangen, es sei denn, der Abonnent wurde oder der Präsident und Vizepräsident wurde zu einem Zeitpunkt, zu dem es nicht mehr möglich war, die Teilnahme an der Ausbildung vorzusehen.
(2) Ein Mitglied der Bezirkswahlkommission, die in der Beschäftigungs- oder Dienstleistungsbeziehung ist, ist berechtigt, in dem erforderlichen Umfang zu verlassen und Entschädigung für Gehalt, Gehalt, Diensteinkommen oder Vergütung gleich dem Durchschnitt des Einkommens des entspannenden Arbeitgebers. Ein Mitglied der Bezirkswahlkommission, der nicht in Beschäftigung oder Beschäftigung ist, sondern beschäftigt ist, ist berechtigt, für die Dauer seiner Aufgaben als Mitglied der Bezirkswahlkommission eine pauschale Entschädigung für den Verlust des Einkommens zu gewähren."
17. in Absatz 56a Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "jetzt" nach den Worten "und der Satz" eingefügt. Der Bereich zur Verbesserung der Wahlplakate wird von der Gemeinde kostenlos genutzt; die Bestimmungen dieses Wahlkampffinanzgesetzes und des Sondergesetzes über die Verwaltung der politischen Parteien und der politischen Bewegungen gelten nicht für diese kostenlos.
Čl. IV
Übergangsbestimmungen
Gesetz Nr. 130 / 2000 Slg., wie wirksam ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, wird zum ersten Mal bei den nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldeten Wahlen auf die Räte der Regionen gelten.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Kommunalwahlrechts
Čl. V
Gesetz Nr. 491 / 2001 Slg., über Wahlen zu Gemeinderäten und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 230 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 320 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 222 / 2012 Slg., Gesetz Nr. 275 / 2012 Slg., Gesetz Nr. 58 / 2014 Slg., Gesetz Nr. 114 / 2016 Slg., Gesetz Nr. 322 / 2016 90 Sl. und Gesetz Nr. Slg., werden wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 werden die Worte "ein Bürger eines anderen Staates, der am Tag der Wahlen und bei Wahlen an zwei Tagen, am zweiten Tag der Wahlen, das Alter von mindestens 18 Jahren erreicht, am Tag der Wahlen in dieser Gemeinde, Stadt oder Hauptstadt von Prag " durch die Worte ersetzt" ein Bürger eines anderen Staates, der am Tag der Wahlen mindestens 18 Jahre alt ist und am Tag der Wahlen der Wohnsitz ist ".
2. In Artikel 5 Absatz 1 wird das Wort "permanent" gestrichen.
3. In Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f wird das Wort "bezeichnet" gestrichen und am Ende des Textes von Buchstabe f die Worte" zumindest für Personen, deren Teilnahme an der Ausbildung obligatorisch ist" hinzugefügt.
4. In Ziffer 10 Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte "und die Volkszählung der Stimmen" nach der Wortwahl eingefügt.
5. In Artikel 10 Absatz 1 wird nach Buchstabe h folgende Nummer i eingefügt:
"(i) erforderlichenfalls die notwendige Synergie bei der Ausbildung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen, die vom tschechischen Statistischen Amt für die Erfassung und Verarbeitung von Wahlergebnissen durchgeführt und vom Gemeindeamt oder dem Kommunalamt für die Wahlgrundsätze betraut wurden, vorzusehen",
Buchstabe i wird unter Buchstabe j umnumeriert.
6. In Artikel 12 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Punkt (l) angefügt:
"(l) Mit Ausnahme der Hauptstadt Prags bietet und führt sie die Ausbildung der Mitglieder der Kreiswahlkommission über Abstimmungsprinzipien und bietet Schulungen für das System zur Erfassung und Bearbeitung der Ergebnisse der vom tschechischen Statistischen Amt durchgeführten Wahlen und informiert die Gemeindebehörde über die Teilnahme an diesen Schulungen."
7. In Artikel 12 wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe k angefügt:
"(k) die Ausbildung der Mitglieder der Kreiswahlkommission über die Wahlprinzipien durchzuführen."
8. In Ziffer 12 (7) wird das Wort "permanent" gestrichen.
9. In Absatz 14 wird der Punkt am Ende des Absatzes 1 durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe h angefügt:
"(h) im Gebiet der Hauptstadt Prag bietet und führt die Ausbildung der Mitglieder der Kreiswahlkommission über Abstimmungsprinzipien und bietet Ausbildung für das System zur Erfassung und Bearbeitung der Ergebnisse der vom tschechischen Statistischen Amt durchgeführten Wahlen; nur ein Mitarbeiter, der gemäß einer spezifischen Gesetzgebung zertifiziert ist, ist berechtigt, von Bezirkswahlkommissionsmitgliedern für Wahlprinzipien Ausbildung zu erhalten."
10. In Artikel 15 Absatz 1 werden die Worte "am Ende des Textes von Buchstabe e" hinzugefügt und die Mitglieder der Bezirkswahlkommission, deren Teilnahme an der Ausbildung obligatorisch ist, über die Ausbildungszeiten für Wahlprinzipien und das System zur Feststellung und Bearbeitung der Abstimmungsergebnisse und die Folgen der Nichteinhaltung der Teilnahmepflicht informiert."
11. In Artikel 15 Absatz 2 werden nach den Worten "oder an der Adresse ihres ständigen Wohnsitzes" die Worte "oder gegebenenfalls vorübergehender Wohnsitz, wenn ein Fremder gemäß Artikel 4 Absatz 1 ist" eingefügt.
12. In Artikel 15 wird der Satz "Wenn die Mitglieder der Bezirkswahlkommission über die Ausbildungszeiten und die Folgen der Nichtbeachtung informiert werden, wird der Bürgermeister am Ende von Absatz 2 hinzugefügt."
13. In Artikel 17 Absatz 1 werden nach den Worten "in einer Gemeinde in der Tschechischen Republik für einen dauerhaften Wohnsitz" die Wörter "oder einen vorübergehenden Aufenthalt eines Fremden nach Artikel 4 Absatz 1" eingefügt.
14. In Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe e werden die Worte "Auswahltage, wenn kein Mitglied der Kreiswahlkommission in einem Wahlsaal ohne Genehmigung der Kommission für mehr als 3 Stunden aufrechterhalten wird" durch die Worte "Auswahltage ersetzt, wenn das Mitglied der Kreiswahlkommission seine Aufgaben nicht erfüllt und seine Abwesenheit länger als 2 Stunden dauern wird."
15. In Artikel 17 Absatz 6 Satz 1 werden die Worte "mit beratender Stimme die Zahl der Mitglieder der Bezirkswahlkommission nicht gezählt" und die Worte "die Bezirkswahlkommission kann Vorschläge unterbreiten" werden gestrichen und der letzte Satz wird durch den Satz "Der Bürgermeister ruft den Reporter ab, der seine Aufgaben nicht erfüllen oder nicht ordnungsgemäß ausführen wird und sofort einen neuen Schriftsteller an seiner Stelle ernennen wird."
16. In Ziffer 18 (2) werden die Worte "mit dem Wahlrecht " gestrichen.
17. In § 18 Abs. 3 werden am Ende des zweiten Satzes die Worte "; der Schreiber wird nicht in die Ziehung aufgenommen."
18. In Absatz 18 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4 bis 6 eingefügt:
"(4) Der Vizepräsident der Bezirkswahlkommission wird in Abwesenheit des Vizepräsidenten der Bezirkswahlkommission vertreten.
(5) Der Kanzler, der Präsident und Vizepräsident der Bezirkswahlkommission sind verpflichtet, an der Ausbildung von Wahlprinzipien und dem System zur Erfassung und Bearbeitung von Abstimmungsergebnissen teilzunehmen.
(6) Das Gemeindeamt hat in Zusammenarbeit mit der Kanzlei dafür Sorge zu tragen, dass jedes Mitglied der Bezirkswahlkommission seinen Namen, seinen Nachnamen, seine Position in der Bezirkswahlkommission und einen Hinweis darauf hat, ob er vom Bürgermeister delegiert oder ernannt worden ist.
Absatz 4 wird zu Absatz 7.
19. Absatz 18 (7) wird gestrichen.
20. In Artikel 21 Absatz 4 werden die Worte "der Ort, an dem er für den dauerhaften Wohnort eingetragen ist, durch die Worte ersetzt" die Adresse des Wohnorts oder gegebenenfalls die Adresse des Wohnorts, wenn es ein Fremder gemäß Artikel 4 Absatz 1 ist".
21. In Ziffer 22 (1) d) werden nach den Worten "Alter" die Worte "am zweiten Wahltag oder an der Wahl, wenn die Wahlen an einem Tag stattfinden", eingefügt.
22. In Absatz 22 Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte "soweit sie für einen dauerhaften Aufenthalt eingetragen sind" nach den Wörtern "soweit zutreffend, für einen vorübergehenden Aufenthalt, falls er ein Fremder gemäß Artikel 4 Absatz 1 ist", eingefügt.
23. In Artikel 22 Absatz 3 werden die Worte "oder vorübergehender Aufenthalt, falls er ein Fremder gemäß Artikel 4 Absatz 1 ist", nach den Wörtern "für einen dauerhaften Aufenthalt eingetragen" eingefügt.
24. In Absatz 25 Absatz 3 werden die Worte "oder vorübergehender Wohnsitz, falls vorhanden, nach den Wörtern" eingefügt, die für einen ständigen Wohnsitz eingetragen sind, "wenn es für einen Fremden gemäß Absatz 4 (1) ist."
25. In Artikel 25 Absatz 4 können die Worte "auf beiden Seiten gedruckt werden, " ersetzt durch" mit A4-Format und größerem Druck auf beiden Seiten. Wird die Wahl auf beiden Seiten gedruckt, so wird am Ende jeder Seite der Text "Weiter auf der anderen Seite" angegeben. Für. "
26. In Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "permanent" gestrichen.
27. In Ziffer 30 (1) wird "10" durch "16" ersetzt.
28. In Absatz 30 wird der Satz "Der Bereich zur Verbesserung der Wahlplakate wird von der Gemeinde am Ende des Absatzes 1 kostenlos zur Verfügung gestellt; die Bestimmungen des Sondergesetzes über die Verwaltung der politischen Parteien und der politischen Bewegungen gelten nicht für diese kostenlos."
29. Im zweiten Satz von § 31 Abs. 2 wird das Wort "unterschiedliche" durch Farbdifferenzierung ersetzt" und die Worte "am Ende des Textes von Absatz 2 " addiert; die Stimmen müssen in gleicher Weise unterschieden werden".
30. In Artikel 33 Absatz 3 werden die Worte "oder vorübergehende Aufenthaltsbescheinigung" nach den Worten "durch eine Aufenthaltserlaubnis 27" eingefügt.
31. In § 38 Abs. 1 wird der erste Satz durch den Satz "Die zuständige Gemeindebehörde und die regionale Behörde können bei der Abstimmung und Zählung eine Vor-Ort-Kontrolle im Abstimmungsraum durchführen."
32. Absatz 62, einschließlich des Titels:
„§ 62
Berechtigungen der Mitglieder der Wahlkommissionen
(1) Ein Mitglied der Bezirkswahlkommission hat Anspruch auf eine besondere Vergütung für die Erfüllung seiner Aufgaben. Der Präsident, Vizepräsident und Kanzler der Bezirkswahlkommission haben Anspruch auf eine höhere Sondervergütung für die Erfüllung ihrer Aufgaben als die anderen Mitglieder der Bezirkswahlkommission. Ein Mitglied der Bezirkswahlkommission, das die Verpflichtung zur Teilnahme an der Wahlgrundsätze und dem System zur Feststellung und Bearbeitung von Abstimmungsergebnissen nicht erfüllt hat, ist nicht berechtigt, eine höhere Sondervergütung für die Erfüllung seiner Aufgaben zu verlangen, es sei denn, der Abonnent wurde oder der Präsident und Vizepräsident wurde zu einem Zeitpunkt, zu dem es nicht mehr möglich war, die Teilnahme an der Ausbildung vorzusehen.
(2) Ein Mitglied der Bezirkswahlkommission, die in der Beschäftigungs- oder Dienstleistungsbeziehung ist, ist berechtigt, in dem erforderlichen Umfang zu verlassen und Entschädigung für Gehalt, Gehalt, Diensteinkommen oder Vergütung gleich dem Durchschnitt des Einkommens des entspannenden Arbeitgebers. Ein Mitglied der Bezirkswahlkommission, der nicht in Beschäftigung oder Beschäftigung ist, sondern beschäftigt ist, ist berechtigt, für die Dauer seiner Aufgaben als Mitglied der Bezirkswahlkommission eine pauschale Entschädigung für den Verlust des Einkommens zu gewähren."
Čl. VI
Übergangsbestimmungen
Das Gesetz Nr. 491 / 2001 Slg. gilt als wirksam ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zum ersten Mal bei den nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldeten Kommunalräten. § 21 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 491 / 2001 Slg. gilt für die 2018 angekündigten Wahlen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Wahlrechts an das Europäische Parlament
Čl. VII
Gesetz Nr. 62 / 2003 Slg., über Wahlen zum Europäischen Parlament und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 320 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 222 / 2012 Slg., Gesetz Nr. 58 / 2014 Slg., Gesetz Nr. 114 / 2016 Slg., Gesetz Nr. 322 / 2016 Slg. und Gesetz Nr. 90 / 2017 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e wird das Wort "bezeichnet" gestrichen und am Ende des Buchstabees e die Worte "zumindest für Personen, deren Teilnahme an der Ausbildung obligatorisch ist".
2. In Artikel 13 wird nach Buchstabe h folgende Nummer i eingefügt:
"(i) erforderlichenfalls die notwendige Synergie zur Sicherstellung der Ausbildung der Mitglieder der Bezirkswahlkommissionen, die vom Statistischen Amt des Tschechischen Amtes für die Erfassung und Verarbeitung von Wahlergebnissen durchgeführt und vom Gemeindeamt für die Wahlgrundsätze betraut wurden",
Buchstabe i wird unter Buchstabe j umnumeriert.
3. In Artikel 14 wird nach Buchstabe d folgender Buchstabe e eingefügt:
"(e) die Mitglieder der Kreiswahlkommission über die Wahlprinzipien und die Ausbildung für das System zur Feststellung und Bearbeitung der Ergebnisse der vom tschechischen Statistischen Amt durchgeführten Wahlen vorsehen und durchführen und die Gemeindebehörde über ihre Teilnahme an dieser Ausbildung informieren."
Buchstabe e wird unter Buchstabe f umnumeriert.
4. In Artikel 16 Absatz 1 werden am Ende des Textes in Buchstabe d die Worte "und die Mitglieder der Kreiswahlkommission, deren Teilnahme an der Ausbildung obligatorisch ist, über die Ausbildungszeiten für Wahlprinzipien und das System zur Feststellung und Bearbeitung von Abstimmungsergebnissen und die Folgen der Nichteinhaltung der Teilnahmepflicht" hinzugefügt.
5. In Artikel 16 wird am Ende des Absatzes 2 der Satz "Wenn die Mitglieder der Bezirkswahlkommission über die Ausbildungszeiten informiert werden und die Folgen der Nichteinhaltung ihrer Teilnahmeverpflichtungen nicht erfüllt werden."
6. In Paragraph 18 (6) (f) wird das Wort "kontinuierlich" nach der Wortdauer "und die Nummer "3" durch" 2 " ersetzt.
7. In Ziffer 18 (7) werden die Sätze des zweiten und dritten Satzes durch folgendes ersetzt: das Protokoll der Sitzungen der Kommission.
8. In Ziffer 19 (2) werden die Worte "mit dem Wahlrecht " gestrichen.
9. In § 19 Abs. 3 werden am Ende des zweiten Satzes die Worte "; der Schreiber darf nicht in die Ziehung aufgenommen werden."
10. In Artikel 19 werden die Absätze 4 bis 6 angefügt:
"(4) Der Vizepräsident der Bezirkswahlkommission wird in Abwesenheit des Vizepräsidenten der Bezirkswahlkommission vertreten.
(5) Der Kanzler, der Präsident und Vizepräsident der Bezirkswahlkommission sind verpflichtet, an der Ausbildung von Wahlprinzipien und dem System zur Erfassung und Bearbeitung von Abstimmungsergebnissen teilzunehmen.
(6) Das Gemeindeamt hat in Zusammenarbeit mit der Kanzlei dafür Sorge zu tragen, dass jedes Mitglied der Bezirkswahlkommission seinen Namen, ihren Nachnamen, seine Position in der Bezirkswahlkommission und einen Hinweis darauf hat, ob es von einer politischen Partei, politischer Bewegung oder Koalition delegiert oder vom Bürgermeister ernannt wurde.
11. In § 22 Abs. 1 b) werden die Worte "das Geburtsdatum" durch die Worte "das Alter am zweiten Wahltag" ersetzt.
12. In § 26 Abs. 3 werden die Worte "unilateral" am Ende des ersten Satzes hinzugefügt.
13. In Ziffer 33 müssen am Ende des Textes von Absatz 5 die Worte" unterschieden werden; die Stimmzettel müssen in der gleichen Weise unterschieden werden, daß sie hinzugefügt werden.
14. Im ersten Satz von § 59 Abs. 4 werden die Worte "jetzt "nach den Worten eingefügt" und dies" und die Worte "Der Bereich zur Verbesserung der Wahlplakate wird von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt; die Bestimmungen dieses Wahlkampffinanzgesetzes und des Sondergesetzes über die Verwaltung politischer Parteien und politischer Bewegungen gelten nicht für diese kostenlos."
15.
„§ 61
Berechtigungen der Mitglieder der Wahlkommissionen
(1) Ein Mitglied der Bezirkswahlkommission hat Anspruch auf eine besondere Vergütung für die Erfüllung seiner Aufgaben. Der Präsident, Vizepräsident und Kanzler der Bezirkswahlkommission haben Anspruch auf eine höhere Sondervergütung für die Erfüllung ihrer Aufgaben als die anderen Mitglieder der Bezirkswahlkommission. Ein Mitglied der Bezirkswahlkommission, das die Verpflichtung zur Teilnahme an der Wahlgrundsätze und dem System zur Feststellung und Bearbeitung von Abstimmungsergebnissen nicht erfüllt hat, ist nicht berechtigt, eine höhere Sondervergütung für die Erfüllung seiner Aufgaben zu verlangen, es sei denn, der Abonnent wurde oder der Präsident und Vizepräsident wurde zu einem Zeitpunkt, zu dem es nicht mehr möglich war, die Teilnahme an der Ausbildung vorzusehen.
(2) Ein Mitglied der Bezirkswahlkommission, die in der Beschäftigungs- oder Dienstleistungsbeziehung ist, ist berechtigt, in dem erforderlichen Umfang zu verlassen und Entschädigung für Gehalt, Gehalt, Diensteinkommen oder Vergütung gleich dem Durchschnitt des Einkommens des entspannenden Arbeitgebers. Ein Mitglied der Bezirkswahlkommission, der nicht in Beschäftigung oder Beschäftigung ist, sondern beschäftigt ist, ist berechtigt, für die Dauer seiner Aufgaben als Mitglied der Bezirkswahlkommission eine pauschale Entschädigung für den Verlust des Einkommens zu gewähren."
Čl. VIII
Übergangsbestimmungen
Das Gesetz Nr. 62 / 2003 Slg. gilt als wirksam ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erstmals bei den nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldeten Wahlen zum Europäischen Parlament.

ČÁST PÁTÁ

Änderung des Gesetzes über die Wahl des Präsidenten der Republik
Čl. IX
Gesetz Nr. 275 / 2012 Slg., über die Wahl des Präsidenten der Republik und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Wahl des Präsidenten der Republik), geändert durch das Gesetz Nr. 340 / 2013 Slg., die gesetzliche Maßnahme Nr. 344 / 2013 Slg., Gesetz Nr. 58 / 2014 Slg., Gesetz Nr. 114 / 2016 Slg., Gesetz Nr. 222 / 2016 Sl., 2016 Sl. Slg., werden wie folgt geändert:
1. In Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c wird das Wort "bezeichnet" gestrichen und am Ende des Textes unter Buchstabe c die Worte" zumindest für Personen, deren Teilnahme an der Ausbildung obligatorisch ist" hinzugefügt.
2. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e:
"(e) erforderlichenfalls die notwendige Synergie zur Sicherstellung der Ausbildung der Mitglieder der Kreiswahlausschüsse des Statistischen Amtes für das System zur Erfassung und Bearbeitung der Wahlergebnisse durch das Amt für die Wahlgrundsätze"
3. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c
"c) die Mitglieder der Kreiswahlkommission über die Wahlprinzipien und die Ausbildung für das System zur Erfassung und Bearbeitung der Ergebnisse der vom tschechischen Statistischen Amt durchgeführten Wahlen und unterrichten die Gemeindebehörde über ihre Teilnahme an diesen Ausbildungssitzungen."
4. In Ziffer 14 Absatz 1 werden die Worte "und die Mitglieder der Bezirkswahlkommission, deren Teilnahme an der Ausbildung obligatorisch ist, die Ausbildungstermine für die Wahlgrundsätze sowie das System zur Feststellung und Bearbeitung der Abstimmungsergebnisse und die Folgen der Nichterfüllung der Teilnahme am Ende des Wortlauts von Buchstabe f mitgeteilt.
5. In Ziffer 14 wird der Satz "Wenn die Mitglieder der Bezirkswahlkommission über die Ausbildungstermine und die Folgen der Nichtbeteiligung informiert werden, wird der Bürgermeister am Ende von Absatz 2 hinzugefügt."
6. In Ziffer 17 (2) werden die Worte "mit dem Wahlrecht " gestrichen.
7. In § 17 Abs. 3 werden am Ende des zweiten Satzes die Worte "; der Schreiber darf nicht in die Ziehung aufgenommen werden.
8. In Artikel 17 werden die Absätze 5 und 6 angefügt:
"(5) Der Kanzler, der Präsident und Vizepräsident der Bezirkswahlkommission, mit Ausnahme der Sonderwahlkommissionen, ist verpflichtet, an der Ausbildung von Wahlgrundsätzen und dem System zur Erfassung und Bearbeitung von Abstimmungsergebnissen teilzunehmen.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 38 / 2019 Coll., zur Änderung der Wahlgesetze, des Gesetzes über die Volksabstimmung, des Gesetzes über das regionale Referendum und der Verwaltungsregeln
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.02.2019
In Kraft seit02.03.2019
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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