Regierungsverordnung Nr. 38 / 2011 Coll.
Staatliche Vorschriften über Verträge, bei denen eine vorübergehende Nutzung von Unterkünften oder Dienstleistungen ausgehandelt wird
Diese Vorschrift verweist auf
Keine ausgehenden Zusammenhänge.
Auf diese Vorschrift verweisen
Keine eingehenden Zusammenhänge.