Regierungsverordnung Nr. 38 / 2011 Coll.

Staatliche Vorschriften über Verträge, bei denen eine vorübergehende Nutzung von Unterkünften oder Dienstleistungen ausgehandelt wird

Diese Vorschrift verweist auf

Keine ausgehenden Zusammenhänge.

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Keine eingehenden Zusammenhänge.

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