Dekret Nr. 379 / 2025 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 187 / 2009 Slg., über Mindestanforderungen an allgemeine medizinische, zahnärztliche, pharmazie und allgemeine praktische medizinische Bildung Programme, geändert durch Dekret Nr. 281 / 2016 Slg.

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.01.2026
Inhalt
379
Ordnung
vom 24. September 2025
zur Änderung des Erlasses Nr. 187 / 2009 Slg., über Mindestanforderungen an allgemeine medizinische, zahnärztliche, pharmazie und allgemeine praktische medizinische Bildungsprogramme, geändert durch das Erlass Nr. 281 / 2016 Slg.
Das Gesundheitsministerium sieht gemäß § 37 Abs. 1 c) des Gesetzes Nr. 95/2004 Slg. die Voraussetzungen für die Erlangung und Anerkennung von fachlicher Kompetenz und Fachkompetenz für die Ausübung des medizinischen Berufes von Arzt, Zahnarzt und Apotheker, geändert durch Gesetz Nr. 189 / 2008 Slg. und Gesetz Nr. 67 / 2017 Slg.:
Čl. I
Verordnung Nr. 187 / 2009 Slg., über Mindestanforderungen an allgemeine medizinische, zahnärztliche, pharmazie und allgemeine praktische medizinische Bildungsprogramme, geändert durch Verordnung Nr. 281 / 2016 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Fußnote 1 werden die Worte "in der durch die Richtlinie 2013 / 55 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005 / 36 / EU über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024 / 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungen durch das Binnenmarktinformationssystem (" IMI-Verordnung") geändert und der Satz "Delegierte Richtlinie (EU) 2024 / 782 des Rates vom 4. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2005 / 36 / EG-Ausbildung" gestrichen.
2. Die Worte "Genetik und regenerative Medizin" werden am Ende des Textes von Nummer 3 in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a angefügt.
3. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "oder die physiologische Chemie " am Ende des Textes von Nummer 5 hinzugefügt.
4. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 11 wird die "Epidemie" durch die öffentliche Gesundheit in der Zahnpflege ersetzt".
5. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b wird folgende Nummer 20 angefügt:
"20. Immunologie"
6. In Ziffer 3 Absatz 1 Buchstabe c Nummer 14 werden "professionelle Verbände" durch "professionelles Praxismanagement" ersetzt.
7. In Absatz 3 (1) (c) wird am Ende von Punkt 15 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Punkte 16 bis 19 angefügt:
"16. Gerodontologie,
17. Mundimplantologie,
18. Interprofessionelle kooperierende Betreuung,
19. Digitaltechnik in der Zahnmedizin.
8. In Artikel 3 wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Punkte (i) und (j) angefügt:
"(i) Kenntnisse der digitalen Technologien in der Zahnmedizin und ein gutes Verständnis für ihre Verwendung und sichere Anwendung in der Praxis;
(j) die Fähigkeiten, die für alle Tätigkeiten der Prävention, Diagnose und Behandlung von Anomalien und Krankheiten von Zähnen, Mund, Kiefer und verwandten Geweben erforderlich sind;
9. in Ziffer 4 (1) (i), die Worte "pathologie und pathophysiologie" und die Worte "inklusive medizinisch" werden durch "medizinische" ersetzt.
10. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe p werden die Worte "einschließlich der pharmazeutischen Versorgung" gestrichen.
11. Am Ende des Absatzes 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Punkte (r) bis (x) werden angefügt:
"(r) pharmazeutische Versorgung;
(s) biopharmazeutische Technologie;
(t) Genetik und Pharmakogenomik;
(u) Immunologie;
(v) Soziale Apotheke;
(w) öffentliche Gesundheit, einschließlich Epidemiologie,
(x) Pharmakologie.
12. In Artikel 4 Absatz 2 werden am Ende des Buchstabens a die Worte "oder am Arbeitsplatz, der dem Gesundheitsdienstleister, der die Bettpflege anbietet, eine pharmazeutische Versorgung bereitstellt" angefügt.
13. In Ziffer 4 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte "und die klinische Apotheke" am Ende des Wortlauts von Nummer 3 gestrichen.
14. In Artikel 4 Absatz 2 wird am Ende von Buchstabe b das Wort "a" gestrichen; am Ende des Absatzes wird der Punkt durch "a" ersetzt und der folgende Buchstabe d angefügt:
"(d) Kenntnisse und Fähigkeiten in:
1. interdisziplinäre und multidisziplinäre Zusammenarbeit, interdisziplinäre Praxis und Kommunikation,
2. Informationstechnologie, digitale Technologien und Fähigkeiten in ihrer praktischen Anwendung;
3. Bereiche der öffentlichen Gesundheit und ihre Auswirkungen auf die Gesundheitsförderung und das Krankheitsmanagement;
4. Pharmazie und klinische Apotheke.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Minister für Gesundheit:
Prof. MUDr. Válek, CSc., MBA, EBIR, v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 379 / 2025 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 187 / 2009 Coll., über Mindestanforderungen an allgemeine medizinische, zahnärztliche, pharmazie und allgemeine praktische medizinische Ausbildung, geändert durch Dekret Nr. 281 / 2016 Coll.
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum07.10.2025
In Kraft seit01.01.2026
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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