Gesetz Nr. 37 / 2008 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg., über Verbrauchersteuern, geändert, Gesetz Nr. 86 / 2002 Slg., über den Luftschutz und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze (Luftschutzgesetz), geändert, und Gesetz Nr. 61 / 1997 Slg., über Lime, und Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 455 / 1991 Slg., über Handelsgeschäfte (Handelsgesetz), geändert, 1992 und Gesetz Nr.

Gültig Recht In Kraft seit 01.03.2008
37.
DIE RECHT
vom 17. Januar 2008
zur Änderung des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg., über Verbrauchersteuern, geändert, Gesetz Nr. 86 / 2002 Slg., über den Luftschutz und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze (Luftschutzgesetz), geändert, und Gesetz Nr. 61 / 1997 Slg., über Lime und über die Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 455 / 1991 Slg., über Business Business (Handelsgesetz), geändert, und Gesetz Nr. 587 / 1992 Slg.
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Verbrauchsteuergesetzes
Čl. I
Gesetz Nr. 353 / 2003 Slg., über Verbrauchersteuern, geändert durch Gesetz Nr. 479 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 237 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 313 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 558 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 693 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 179 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 217 / 2007 Sl., Nr. 377 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 Buchstabe p werden die Worte "Ostalkohol vom wasserfreien Typ " durch die Worte" Hefealkohol vom wasserfreien Typ" ersetzt.
2. In Artikel 3 (s) werden die Worte "die Vermischung von Mineralölen, die bereits in konventionellen Tanks von Kraftfahrzeugen (§ 63 Abs. 2) an den Tankstellen 10a in den zollrechtlich freien Verkehr gebracht wurden, nicht unter diesem Punkt erzeugt."
Fußnote 10a:
"10a) § 2 (d) des Gesetzes Nr. 311 / 2006 Slg., über die Tank- und Kraftstoffgasstation und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Fuel Act), geändert durch Gesetz Nr. 575 / 2006 Slg. '.
3. In Artikel 3 (s) werden die Worte "die Vermischung von Mineralölen, die bereits in konventionellen Tanks von Kraftfahrzeugen (§ 63 Abs. 2) an den Tankstellen 10a in den zollrechtlich freien Verkehr gebracht wurden, unter diesem Punkt nicht hergestellt."
4. Absatz 21 (2) wird gestrichen.
Die Absätze 3 bis 18 werden zu den Absätzen 2 bis 17.
5. In Abschnitt 21 (7) des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "Ziffer 3 " gestrichen.
6. In Artikel 24 Absatz 2 werden die Worte "und Artikel 77 Absatz 4 " gestrichen.
7. In Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte "Sonder denaturierter Hefealkohol" durch die Worte "Sonder denaturierter Hefealkohol" ersetzt.
8. In Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte "noch wasserfreier, speziell denaturierter Alkohol" durch die Worte "hefefreier Alkohol" ersetzt, der speziell denaturierter oder hefefreier Alkohol allgemein denaturiert ist".
9. In Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe e werden die Worte "noch wasserfreier, speziell denaturierter Alkohol" durch die Worte "Alkohol von Hefe wasserfrei, speziell denaturiert oder von Hefe wasserfrei, allgemein denaturiert 35" ersetzt.
10. In Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe g werden die Worte "unqueös vergorener Geist" durch die Worte "unqueös vergorener Geist" oder "unqueöser Geist" im allgemeinen denaturiert oder allgemein denaturiert" ersetzt.
11. In Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe h werden die Worte "noch wasserfreier speziell denaturierter Alkohol und Hefe wasserfreier speziell denaturierter Alkohol" durch die Worte "noch wasserfreier im allgemeinen denaturierter" oder "noch wasserfreier im allgemeinen denaturierter Alkohol" ersetzt; die Worte "noch wasserfrei im allgemeinen denaturierter Alkohol" werden durch "noch wasserfrei, insbesondere denaturierter oder hefefrei, ersetzt.
12. In Ziffer 45 Absatz 2 Buchstabe j werden die Worte "Ost speziell denaturierter Alkohol" durch die Worte "Alkohol von Hefe wasserfreiem, speziell denaturiertem oder von Hefe wasserfreiem, allgemein denaturiertem 35" ersetzt.
13. In Ziffer 48 (5) wird der Text "9950 CZK / 1000 l" durch "6 866 CZK / 1000 l" ersetzt.
15. in Artikel 49 Absatz 14 werden die Worte "Ostalkohol des wasserfreien Typs" durch die Worte "Ostalkohol des wasserfreien Typs" ersetzt;
16. Im Titel von § 57 werden die Worte "für die Baumschulen und die Walderneuerung und Aufzucht" gestrichen.
17. In § 57 Abs. 1 werden die Worte ', Waldpfleger und Waldaufzucht und -aufzucht (39) ', einschließlich Fußnote 39 und die Worte', Waldpfleger und Waldaufzucht gestrichen.
18. In § 57 Abs. 5 werden die Worte "aber nicht mehr als der dem Verbrauch nach den in den spezifischen Rechtsvorschriften 40 festgelegten Normen entsprechende Betrag", einschließlich Fußnote 40, gestrichen.
19. In Ziffer 57 Absatz 6 Buchstabe d werden die Worte "im Falle von landwirtschaftlichen Flächen" gestrichen.
20. Absatz 57 (6) wird durch einen Punkt am Ende von Buchstabe d und Buchstabe e, einschließlich der Fußnoten 41 und 42, ersetzt.
21. In Ziffer 57 (7) Buchstabe b werden die Worte "oder Waldland" gestrichen.
22. In Absatz 57 (7) werden das Wort "oder" und (c) und (d) einschließlich der Fußnote 44 am Ende von Buchstabe a eingefügt;
23. In Artikel 57 Absatz 14 werden die Worte ", die Waldpfleger und die Erneuerung und Aufzucht des Waldes "und die Worte" und die Verbrauchsnormen der in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c genannten Erzeugnisse für die landwirtschaftliche Primärerzeugung, die Waldpfleger und die Walderneuerung und die Aufzucht gemäß Absatz 5 " gestrichen.
24. In Ziffer 77 (1) wird der Betrag "20 000 000 CZK" durch "40 000 000 CZK" ersetzt.
25. In Ziffer 77 (2) wird der Betrag "60 000 000 CZK" durch "120 000 000 CZK" ersetzt.
26. Absatz 77 (4):
"(4) Um die Höhe der Steuersicherheit für das in Artikel 21 genannte Steuerlager zu bestimmen, wird die im Rahmen des Lebens52-Gesetzes allgemein dematurierte Alkoholmenge nicht berücksichtigt."
27. In Ziffer 79 werden die Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Für die Erzeugung von Mineralölen gemäß § 45 Abs. 2 c) bis (e), (g), (h) und (j) oder für die Herstellung von Ethyl-terciál-butylether wird der gemäß dem Life52-Gesetz allgemein denaturierte Lime mit einem vom Absender ausgestellten vereinfachten Begleitdokument (§ 30) in das Steuergebiet der Tschechischen Republik transportiert.
(5) Die Zollstelle verhängt eine Geldbuße von bis zu 100 000 CZK einer juristischen oder natürlichen Person, die gegen die in Absatz 4 vorgesehene Verpflichtung verstößt. Die Entscheidung über eine Geldbuße ist gerechtfertigt.
28. In Artikel 139 Absatz 1 wird "Artikel 21 Absätze 3 und 13" durch "Artikel 21 Absätze 2 und 12" ersetzt.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. § 48 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg. gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes erstmals für die am ersten Tag des Monats nach der Veröffentlichung des Gesetzes beginnende Steuerperiode, mit Ausnahme von Artikel 48 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg., ab dem 1. Juli 2010, die zum ersten Mal auf die am 1. Juli 2010 beginnende Steuerperiode gilt.
2. Die Zulassung zum Betrieb des Steuerlagers, die Zulassung zur Wiederaufnahme der ausgewählten Produkte im Rahmen der bedingten Befreiungsregelung und die Genehmigung des gemäß den §§ 20, 22 und 23a des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg. erteilten Steuervertreters sowie die nach den §§ 50, 60 und 79 des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg. erteilte Einwilligung nach diesem Gesetz
a) innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Zolldirektion durch das Zollamt einen Vorschlag zur Änderung der Regelungsmethode gemäß Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg. vorzulegen, der ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam ist; und
b) innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag, an dem die Entscheidung zur Änderung der Regelung der Steuerbefreiung getroffen wird, die Steuersicherheit gemäß dieser Entscheidung;
andernfalls die Genehmigung für den Betrieb des Steuerlagers, die Genehmigung zur Wiederaufnahme ausgewählter Produkte im Rahmen der bedingten Befreiungsregelung und die Genehmigung des gemäß den §§ 20, 22 und 23a des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg. erteilten Steuervertreters sowie die nach den §§ 50, 60 und 79 des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg. erteilte Zustimmung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes. Die Genehmigung für den Betrieb des Steuerlagers, die Wiederaufnahme ausgewählter Produkte im Rahmen der bedingten Befreiungsregelung und die Genehmigung des nach den §§ 20, 22 und 23a des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg. ausgestellten Steuervertreters sowie die nach den §§ 50, 60 und 79 des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg. erteilte Einwilligung wird bis zum Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes zurückgewiesen.
3. Genehmigungen für den Betrieb eines gemäß § 20 des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg. vom Steuerlagerbetreiber, der die Steuersicherheit gemäß § 77 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg. vorgibt, gemäß dem Gesetz Nr. 353 / 2003 Slg., als wirksamer Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gelten als die nach dem Gesetz Nr. 353 / 2003 Slg. vorgeschriebene Genehmigung.
a) innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Steuersicherheit, die derjenigen nach Artikel 77 Absätze 1 und 2 des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg. entspricht, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam ist; oder
b) innerhalb von 15 Tagen:
1. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes legt die Zolldirektion über das Zollamt einen Vorschlag zur Änderung der Regelungsmethode gemäß Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vor, und
2. ab dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung zur Änderung der Regelung der Steuer getroffen wird, wird die Steuersicherheit gemäß diesem Beschluss gewährt;
andernfalls wird die nach § 20 des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg. erteilte Genehmigung zum Betrieb eines Steuerlagers, das bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Steuerlagerbetreiber, der die Steuersicherheit gemäß § 77 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg. vorsieht, bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht wirksam. Die nach § 20 des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg. erteilten Genehmigungen für den Betrieb eines Steuerlagers, das nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vom Steuerlagerbetreiber, der die Steuersicherheit gemäß § 77 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg. bereitstellt, als wirksam bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, sind auch dann nicht gültig, wenn der gemäß Nummer 1 eingereichte Antrag bis zum letzten Tag des Gesetzes 1 abgelehnt wird.
4. Die Zolldirektion entscheidet über einen Vorschlag, die in den Nummern 2 und 3 genannte Regelung innerhalb von 60 Tagen nach Einleitung des Verfahrens zu ändern. Eine Beschwerde kann innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Bekanntgabe gegen die im ersten Satz genannte Entscheidung eingelegt werden; die Beschwerde gegen die Entscheidung wirkt sich aus.
5. Zustimmung zur Beförderung von wasserfreiem Hefealkohol und synthetischem Spezialdiaturalkohol im Rahmen der bedingten Befreiungsregelung im Steuergebiet der Tschechischen Republik, die ohne die Abgabensicherheit gemäß Artikel 77 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg. begonnen hat, als wirksam bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes, das gemäß Artikel 24 des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg. erteilt wurde, Nach Ablauf dieser Frist erlischt die gemäß § 24 des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg. erteilte Zustimmung zur Beförderung von wasserfreiem Hefe und synthetischem Spezialalkohol im Rahmen der bedingten Befreiungsregelung im Steuergebiet der Tschechischen Republik als wirksam bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Lime Act
Čl. V
Gesetz Nr. 61 / 1997 Slg., über Alkohol und zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 455 / 1991 Slg., über Handelsgeschäft (Handelsgesetz), geändert, und Gesetz Nr. 587 / 1992 Slg., über Verbrauchersteuern, geändert, (Gesetz Nr. 129 / 1999 Slg., Gesetz Nr. 22 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 354 / 2003 Slg., 2006 Sl.
1. In Abschnitt 5 heißt es: "Anordnungen von Produktionsanlagen und Alkoholbehandlungseinrichtungen".
2. In Artikel 5 Absatz 1 werden die Worte "oder die Einstellung "nach den Worten" oder dem Gerät" eingefügt; die Worte "oder die Alkoholbehandlungsvorrichtung "nach den Worten" eingefügt" werden; die Worte "oder geänderte "soll nach dem Wort" Menge eingefügt werden; die Worte "oder werden nach dem Wort" eingefügt.
3. In Artikel 5 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Produktionsanlagen und Alkoholbehandlungseinrichtungen in Destillierereien oder Sonderdestillierereien, die eine kontinuierliche Denaturierung durchführen, sind durch den Abschluss der Zollstelle soweit zu gewährleisten, dass die ordnungsgemäße Durchführung der kontinuierlichen Denaturierung zuverlässig gewährleistet werden kann."
4. Absatz 7 (3) lautet wie folgt:
"(3) Die Zollstelle führt eine Prüfung der Gewichtung des Messgerätes durch, um die korrekte Funktionsweise des Messgerätes zu überprüfen, indem die nach dem von diesem Messgerät ermittelten Volumen berechnete Alkoholmenge mit der nach dem ermittelten Gewicht berechneten Alkoholmenge verglichen wird. Die Methode zur Durchführung der Gewichtungsprüfung und die Fristen für ihre Durchführung sind in den Durchführungsvorschriften festgelegt. Wird in der Gewichtungsprüfung eine Abweichung festgestellt, die größer ist als die in den Durchführungsvorschriften vorgesehene, so wird die Zollstelle das Messgerät bis zu seiner neuen gültigen Überprüfung gemäß dem Metrologiegesetz (6) deaktivieren.
5. In Artikel 9 werden die Worte "wenn ein Denaturierungsmittel kontinuierlich zugesetzt wird, am Ende des Wortlauts von Absatz 1 hinzugefügt, die korrekte Durchführung der kontinuierlichen Denaturierung durch Mittel und innerhalb der in den Durchführungsvorschriften festgelegten Fristen " überprüft.
6. In Artikel 9 Absatz 3 werden am Ende des Textes unter Buchstabe a die Worte "und bei laufender Denaturierung die Art, Menge und der Alkoholgehalt am Eingang des Mischbetriebs" hinzugefügt.
7. In Paragraph 9 (3) (c) werden die Worte "State-Record " durch den Zustand der Worte" ersetzt" und die Worte "wenn die kontinuierliche Denaturierung am Ende des Textes liegt, werden der Zustand der Dichtungen an den Rohrdichtungen der Mischvorrichtung " addiert.
8. In Artikel 9 wird am Ende des Absatzes 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben d und e angefügt:
d) Art und Menge des Alkohols beim Austritt aus der Mischanlage, die zur kontinuierlichen Denaturierung bestimmt ist;
e) den Zustand der Messgeräte.
9. Absatz 9 (5) lautet wie folgt:
"(5) Jede Menge an Alkohol, die zur Denaturierung und Denaturierung bestimmt und verwendet wird, ist mit einer der in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Methoden zur Messung von Alkohol und Denaturanten zuverlässig zu messen."
10. in Absatz 13 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "und Bioethanol" gestrichen.
11. Absatz 13 Absatz 3:
"(3) Zur Herstellung eines Gemisches mit Mineralöl, das für die Triebwerks- oder Wärmeerzeugung bestimmt ist, wird fermentierter wasserfreier Alkohol verwendet, der zu diesem Zweck besonders denaturiert ist, oder im allgemeinen denaturierter Eisenerz verwendet und aus biologisch abbaubaren Teilen von Erzeugnissen hergestellt wird, die aus dem Betrieb der Landwirtschaft oder aus dem Betrieb der landwirtschaftlichen Verarbeitungsindustrie resultieren."
12. Absatz 13 (5) wird gestrichen.
13. In Artikel 17a Absatz 6 wird "zu c" durch "zu e" ersetzt.
14. In Artikel 17a wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Eine juristische oder operative natürliche Person, als Betreiber einer Destillerie oder besonderen Destillerie, begeht eine administrative Straftat, indem sie die Verpflichtung verletzt, die für die Denaturierung bestimmte Menge an Alkohol oder Denaturierungsmittel gemäß Artikel 9 Absatz 5 zu messen."
Absatz 7 wird zu Absatz 8.
15. in Artikel 17a Absatz 8 werden die Worte "oder 7" am Ende des Wortlauts von Buchstabe c angefügt.
16. In Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a werden nach den Worten "Alkoholspeicher" die Worte "Mischgeräte für die kontinuierliche Denaturierung" eingefügt.
17. In Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte "die Methoden der Messung" nach den Wörtern "Zahnstoffe" eingefügt.
18. In Absatz 21 Absatz 1 wird die Komma durch einen Punkt am Ende von Buchstabe e ersetzt, und Buchstabe f wird gestrichen, einschließlich der Fußnote 15b;
19. In Ziffer 21 Absatz 2 wird der Punkt am Ende des Buchstabens j durch eine Komma ersetzt und der folgende Buchstabe k angefügt:
"(k) die Methoden und Fristen für die Überprüfung der korrekten Umsetzung der kontinuierlichen Denaturierung von Alkohol."
Čl. VI
Übergangsbestimmungen
Die Betreiber der Destillateure und Betreiber von speziellen Destillaterien, die eine kontinuierliche Denaturierung des Alkohols gemäß Gesetz Nr. 61/1997 Slg., wie sie bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam sind, über Produktionsanlagen und Alkoholbehandlungseinrichtungen, die zur Denaturierung des Alkohols gemäß § 5 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 61/1997 Slg. verwendet werden, bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Nr.

ČÁST ČTVRTÁ

ANMERKUNGEN
Čl. VII
Dieses Gesetz wurde gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Verfahren zur Bereitstellung von Informationen auf dem Gebiet der technischen Normen und Regeln und der Regeln für die Dienste der Informationsgesellschaft, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, notifiziert.

ČÁST PÁTÁ

FINANZIERUNG
Čl. VIII
Dieses Gesetz wird am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Wolf
Klaus v. r.
Topolánek v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 37 / 2008 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg., über die Verbrauchersteuern, geändert, Gesetz Nr. 86 / 2002 Slg., über den Luftschutz und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze (Luftschutzgesetz), geändert, und Gesetz Nr. 61 / 1997 Slg., über Lime, und Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 455 / 1991 Slg., Steuer auf Geschäft, 1992 L.
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.02.2008
In Kraft seit01.03.2008
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf