Mitteilung des Außenministeriums Nr. 37 / 1999 Coll.

Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten zur Ergänzung und Korrektur des Erlasses Nr. 21 / 1968 Slg. über das Übereinkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Internationalen Berufsorganisationen, genehmigt durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York am 21. November 1947

Gültig Mitteilung im Zusammenhang mit einem internationalen Vertrag
Textfassungen: 23.02.1999
Inhalt
37.
GEMEINSCHAFT
Außenministerium,
zur Ergänzung und Berichtigung des Erlasses Nr. 21 / 1968 Slg. über das am 21. November 1947 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York genehmigte Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten internationaler Berufsorganisationen
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten gibt bekannt, dass die Tschechoslowakische Sozialistische Republik dem Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Artikel XI (43) des am 21. November 1947 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York angenommenen Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen internationaler Berufsorganisationen die Entscheidung zur Bindung der Bestimmungen des Übereinkommens über
— die Organisation der Lebensmittel- und Landwirtschaft der Vereinten Nationen (FAO);
(j) die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO);
(k) die Organisation für industrielle Entwicklung der Vereinten Nationen (UNIDO).
Die Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens in Bezug auf diese Organisationen nach Artikel XI Abschnitt 43 wurde für die Tschechoslowakische Sozialistische Republik am 6. September 1988 wirksam.
Am 26. April 1991 teilten die Tschechischen und Slowakischen Republiken dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ferner mit, dass die Bestimmungen dieses Übereinkommens in Bezug auf:
(l) der Internationale Währungsfonds (IWF),
m) Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD),
(n) International Financial Corporation (IFC) und
(o) die IDA.
Die Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens in Bezug auf diese Organisationen gemäß Artikel XI Abschnitt 43 wurde für die Tschechische und Slowakische Bundesrepublik am 26. April 1991 wirksam.
Gleichzeitig kündigten die Tschechischen und Slowakischen Republiken dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 26. April 1991 einen Appell an das Übereinkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Internationalen Berufsorganisationen vom 21. November 1947, das beim Beitritt der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zum Übereinkommen vom 29. Dezember 1966 stattfand.
Die Bundesversammlung der Tschechischen und Slowakischen Bundesrepublik hat den Rücktritt der Vorbehalte bewilligt und der Präsident der Republik die Vorbehalte unterzeichnet.
Zurücknahme der Reservierung:
"Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik gilt nicht als gebunden durch die Bestimmungen der Abschnitte 24 und 32 des Übereinkommens, die die bindende Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs bei Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Durchführung des Übereinkommens ergeben, vorsehen; Was die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs für diese Streitigkeiten betrifft, so ist die Tschechoslowakische Sozialistische Republik der Ansicht, dass zur Beilegung eines Streits vor dem Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Streitparteien in jedem Fall erforderlich ist. Diese Vorbehalte umfassen auch die Bestimmungen des § 32, wonach die Parteien die Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs als entscheidend akzeptieren sollen."
am 26. April 1991.
Am 22. Februar 1993 hat die Tschechische Republik dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt, dass sie vom Übereinkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Internationalen Berufsorganisationen vom 21. November 1947, einschließlich der Mitteilung, mit Wirkung vom 1. Januar 1993, gebunden sei.
Gleichzeitig erklärt das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, dass in der Verordnung Nr. 21 / 1968 Slg. über das Übereinkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Internationalen Berufsorganisationen der Titel des Übereinkommens richtig zu lesen ist:
WIRTSCHAFT
über die Vorrechte und Immunitäten internationaler Berufsorganisationen, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21. November 1947 genehmigt wurden,
und der Wortlaut des Übereinkommens zwischen dem Abschluss von Abschnitt 17 und dem Titel von Abschnitt 18 ist korrekt anzugeben:
„Článek VI
Beamte.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungMitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 37 / 1999 Coll., Ergänzende und Berichtigungsverordnung Nr. 21 / 1968 Coll., über das Übereinkommen über Vorrechte und Befreiungen internationaler Berufsorganisationen, genehmigt von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York am 21. November 1947
Art der VorschriftMitteilung im Zusammenhang mit einem internationalen Vertrag
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Verkündungsdatum23.02.1999
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Status Gültig
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