Gesetz Nr. 37/1995

Gesetz über nichtperiodische Veröffentlichungen

Gültig In Kraft seit 01.01.1996
37.
DIE RECHT
vom 8. Februar 1995
über nicht-periodische Publikationen
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
§ 1
(1) Für die Zwecke dieses Gesetzes sind nicht-periodische Veröffentlichungen Kopien von literarischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Werken (1), die zur öffentlichen Verbreitung bestimmt sind, die einseitig oder nicht mehr als einmal jährlich oder in Teilen oder mehr veröffentlicht werden, wenn sie ein einziges Ganzes bilden.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet die öffentliche Verbreitung die Bereitstellung von nicht-periodischen Veröffentlichungen an einen individuell nicht spezifizierten Personenkreis.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende nicht-periodische Veröffentlichungen:
(a) Kopien audiovisueller Werke, 2)
b) Kopien, die dem betrieblichen Bedarf an der Herstellung und Entsorgung von Produkten oder zur Erbringung von Dienstleistungen oder Kopien dienen, die Bestandteil von Produkten sind;
c) Banknoten, Briefmarken, Münzen, Briefmarken, 3) Stempel, Postpreise, Tickets und Wertpapiere, 4)
d) Plastik- und Wandkarten, Globes und Grund- und Thematische Staatskarte Werke 5) in analoger und digitaler Form,
e) dreidimensionale Kopien von Kunstwerken;
(f) Kopien von Computerprogrammen, 1)
(g) Werbematerialien politischer Parteien und politischer Bewegungen, Zivilverbände, Organisationen mit einem internationalen Element, Stiftungen, Kirchen und religiösen Gesellschaften, 6)
(h) im Ausland ausgestellte Kopien, es sei denn, der Verlag hat eine organisatorische Komponente in der Tschechischen Republik.
§ 2
(1) Die nicht periodische Veröffentlichung enthält folgende Angaben:
a) den Namen der Arbeit;
b) die Namen der Autoren, deren Werke in der Veröffentlichung enthalten sind, wenn sie bekannt sind und die Autoren ihre Veröffentlichung nicht ausdrücklich untersagt haben, oder die Pseudonyme der Autoren,
c) den Handelsnamen und das eingetragene Amt oder den Namen, den Nachnamen und den ständigen Wohnsitz der Person, die die nicht-periodische Veröffentlichung ausgestellt hat (nachfolgend als Verleger bezeichnet);
d) das Jahr der ersten Ausgabe, wenn bekannt,
e) für übersetzte Werke, den ursprünglichen Titel der Arbeit und den Titel der Ausgabe, aus der die Übersetzung gewonnen wurde,
f) den Titel des Urheberrechtsinhabers;
(g) Internationale Standardnummerierung von Büchern, falls vorhanden,
h) den Handelsnamen und das eingetragene Amt oder Name, den Nachnamen und den ständigen Wohnsitz der Person, die die nicht-periodische Veröffentlichung erstellt hat, und das Jahr, in dem die Veröffentlichung veröffentlicht wurde.
(2) Der Verleger stellt sicher, dass nicht-periodische Veröffentlichungen die in Absatz 1 genannten Informationen enthalten.
(3) Eine nicht periodische Veröffentlichung, die die in Absatz 1 genannten Informationen nicht enthält, darf nicht veröffentlicht werden.
§ 3
(1) Der Verleger legt den folgenden Begünstigten binnen 30 Tagen nach Ausgabe (1) eine bestimmte Anzahl von Veröffentlichungen (nachfolgend „obligatorische Kopien“ genannt, mit Ausnahme des Absatzes 2:
a) zwei obligatorische Kopien der Nationalbibliothek der Tschechischen Republik,
b) eine obligatorische Kopie der mährischen Erdbibliothek in Brünn,
c) eine obligatorische Kopie der wissenschaftlichen Bibliothek in Olomouc;
d) eine regionale obligatorische Kopie der Stadtbibliothek in Prag und der lokalen regionalen Bibliothek nach dem Verlagssitz.
(2) Der Verleger der nicht-periodischen Veröffentlichung ist verpflichtet, der Bibliothek und dem Drucker für die blinde K. E. Macana in Prag ein Pflichtexemplar vorzulegen.
(3) Ist die erforderliche Kopie des Mangels im Lichte der technischen Verarbeitung eingereicht worden, so ist der Empfänger berechtigt, seinen Ersatz für einwandfrei zu verlangen. Dieses Recht kann innerhalb von drei Monaten nach dem Tag ausgeübt werden, an dem die Kopie an ihn geliefert wurde, andernfalls wird sein Recht eingestellt. Der Verleger hat den Austausch innerhalb von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt vorzunehmen, an dem er die Rede des Empfängers erhalten hat, von dem er das Recht auf Austausch ausgeübt hat.
§ 4
Der Verleger ist verpflichtet, den vom Kulturministerium benannten Bibliotheken innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellungsdatum aus jeder nicht-periodischen Veröffentlichung eine Kopie der Bücher anzubieten. Die Frist für den Eingang eines Antrags auf Abschluss eines Kaufvertrags beträgt einen Monat nach Eingang des Angebots. Wird das Angebot innerhalb dieses Zeitraums nicht angenommen, so wird das Recht auf Abschluss des Kaufvertrags eingestellt.
§ 5
(1) Eine natürliche, juristische oder geschäftliche natürliche Person begeht eine Straftat durch öffentliche Verbreitung einer nicht-periodischen Veröffentlichung, die die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Informationen nicht enthält.
(2) Der Verleger der nicht-periodischen Veröffentlichung begeht eine Straftat durch:
a) stellt nicht sicher, dass die nicht-periodische Veröffentlichung die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Informationen enthält;
b) keine obligatorischen Kopien der in Artikel 3 genannten nicht periodischen Veröffentlichung abzugeben; oder
c) die Gebotspflicht nach Artikel 4 nicht erfüllt.
(3) Eine Strafe kann wegen einer Straftat verhängt werden:
a) 15 000 CZK, wenn die in Absatz 2 Buchstabe c genannte Straftat begangen wird;
b) 25 000 CZK, wenn die in Absatz 1 genannte Straftat begangen wird,
c) 50 000 CZK, wenn die in Absatz 2 Buchstabe a oder b genannte Straftat begangen wird.
(4) Übertragungen nach diesem Gesetz werden vom Regionalbüro diskutiert. Wird eine Straftat gemäß Absatz 2 begangen, so unterliegt die örtliche Zuständigkeit des Regionalbüros dem Sitz oder Wohnsitz des Verlegers der nicht-zeitlichen Veröffentlichung.
§ 5a
Der Anwendungsbereich der Regionalen Behörde nach diesem Gesetz ist die Ausübung der Delegation.
§ 6
Das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 106 / 1991 Slg. über nicht-Periodische Veröffentlichungen, geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 281 / 1991 Slg.
§ 7
Absatz 2 (3) gilt nicht für Veröffentlichungen, die vor der Anwendung dieses Gesetzes veröffentlicht wurden.
§ 8
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Uhde v. r.
Havel v. r.
Klaus v. r.
1) Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 35 / 1965 Slg., über Werke von Literatur, Wissenschaft und Kunst (Copyright Act), geändert durch Gesetz Nr. 89 / 1990 Slg.
2) Artikel 1 des Gesetzes Nr. 273 / 1993 Slg., über bestimmte Bedingungen für die Produktion, Verbreitung und Archivierung audiovisueller Werke, zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze und bestimmter anderer Vorschriften.
3) § 59 Abs. 3 Buchstabe d des ČNR-Gesetzes Nr. 337 / 1992 Slg. über die Verwaltung von Steuern und Gebühren.
4) Gesetz Nr. 591 / 1992 Slg., über Wertpapiere, geändert durch Gesetz Nr. 89 / 1993 Slg. und Gesetz Nr. 311 / 1993 Slg.
5) Absatz 2 (f) und (g) des Gesetzes Nr. 200/1994 Slg. über die Vermessung und Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit seiner Umsetzung.
6) Gesetz Nr. 83 / 1990 Slg., über die Vereinigung der Bürger, geändert durch Gesetz Nr. 300 / 1990 Slg., Gesetz Nr. 513 / 1991 Slg. und Gesetz Nr. 68 / 1993 Slg. Gesetz Nr. 116 / 1985 Slg., über die Bedingungen der Tätigkeiten von Organisationen mit einem internationalen Element in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, geändert durch Gesetz Nr. 157 / 1989 Sl. Act ČNR Nr. 161 / 1992 Coll., zur Registrierung von Kirchen und religiösen Gesellschaften. Gesetz Nr. 424 / 1991 Slg., über Vereinigung in politischen Parteien und politischen Bewegungen, geändert durch Gesetz Nr. 468 / 1991 Slg., Gesetz Nr. 68 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 189 / 1993 Slg. und Gesetz Nr. 117 / 1994 Slg.
7) § 43a ff. und § 588 ff. Zivilgesetzbuch.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 37/1995
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum14.03.1995
In Kraft seit01.01.1996
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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