Dekret Nr. 369 / 2025 Coll.
Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 488 / 2021 Coll. über die Bedingungen für die Verbindung zum Gassystem
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 03.10.2025
Textfassungen:
03.10.2025
02.10.2025
369
Ordnung
vom 16. September 2025
zur Änderung des Erlasses Nr. 488 / 2021 Coll. über die Bedingungen für die Verbindung zum Gassystem
Gemäß § 98a (2) (g) und (p) des Gesetzes Nr. 458 / 2000 Slg., zu den Geschäftsbedingungen und zur Durchsetzung der Regierungsverwaltung im Energiesektor und zur Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert durch Gesetz Nr. 158 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 211 / 2011 Slg., Gesetz Nr. 382 / 2021 Slg., Gesetz Nr. 425, Gesetz Nr.
Dekret Nr. 488 / 2021 Coll., unter den Bedingungen für die Verbindung zum Gassystem, wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 1 werden die Worte "und "nach den zu verbindenden Worten" durch die Worte "Ausrüstung in Biomethan-Produktionsanlagen" ersetzt; die Worte" notwendige Ausrüstung, um den sicheren und zuverlässigen Betrieb des Verteilungssystems in Gaserzeugungsanlagen und die Bedingungen für die Errichtung und den Betrieb von Gaszusammensetzungsanpassungsanlagen sicherzustellen."
2. In Artikel 2 Buchstabe e werden die Worte "Gesamtmaximal und Mindest stündliche Kapazität" durch die Worte "Gesamtmaximal und minimale stündliche Gasmengen gesammelt oder geliefert" ersetzt, und die Worte "Kombination" werden durch die Worte "Größe des Gesamtbedarfs" ersetzt.
3. In Artikel 2 Buchstabe f wird das Wort "technisch" gestrichen.
4. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d:
"d) die vorgeschlagene Mindestleistung der Anlage, die der jährlichen Gesamtgasgewinnung aus dem Übertragungssystem oder der Gaszufuhr zum Übertragungssystem von mindestens 10 000 MWh entspricht, wenn die Verbindung der Anlage mit dem Übertragungssystem erforderlich ist."
5. In Artikel 3 Absatz 2 wird das Wort "oder" am Ende von Buchstabe b angefügt.
6. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c wird gestrichen.
Buchstabe d wird umnummeriert (c).
7. in Absatz 3 Absatz 2 Buchstabe c und in Anhang Nr. 1 wird das Wort "Einzelheit" durch "Einzelheit" ersetzt.
8. In Artikel 4 Absatz 1 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "in Papier oder elektronischem Format " nach den Wörtern" eingefügt.
9. In Absatz 4 (1) wird das Wort "oder" am Ende von c) gestrichen.
10. In Artikel 4 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Buchstaben e bis g angefügt:
e) vor der Änderung der erforderlichen maximalen und minimalen stündlichen Gasmengen;
f) vor einer Änderung der Art der Probenahmestelle oder
(g) vor dem Wechsel des Messgerätes;
11. In Artikel 4 Absatz 2 werden die Worte "oder (d)" durch die Worte "zu (g)" und am Ende des Absatzes der Satz "im Falle einer Änderung nach Absatz 1 Buchstabe e) über einen Kunden einer Haushaltskategorie oder einen Einzelhandelskunden mit dem Charakter des Kochens, Vorwärmens oder Erhitzens nach der Regelung für die Gasmarktregeln" ersetzt, wenn die Bedingung für die Verbindung der Ausrüstung des Anmelders mit dem
12. Absatz 6 (3) lautet wie folgt:
"(3) Im Falle eines Antrags auf Anschluss einer Gasanlage an ein Verteilersystem schlägt der Verteilernetzbetreiber die Anschlussbedingungen in dem in Anhang 10 dieser Regelung genannten Umfang vor, so dass sie die Anforderungen an die technische Bereitschaft des betreffenden Teils des Verteilersystems erfüllen. In anderen Fällen, in denen ein Antrag auf Anschluss einer Gaserzeugungsanlage gestellt wird, schlägt der Mutternetzbetreiber technische Verbindungsbedingungen vor, um die Bedingungen für den Einbau der erforderlichen Geräte einzubeziehen, um den sicheren und zuverlässigen Betrieb des Muttersystems sicherzustellen."
Fußnote 2 wird gestrichen.
13. In Artikel 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Ist die Verbindung bzw. der Betrieb der Anlagenausrüstung des Anmelders erforderlich, so schlägt der Betreiber des Muttersystems die technischen Verbindungsbedingungen vor, um die Einbau- und Betriebsbedingungen für die Gaszusammensetzungsanpassungsausrüstung einzubeziehen."
14. In Artikel 8 werden die Worte "(b) oder (d)" durch "(c)" ersetzt, die Worte "; dies gilt nicht für einen Antragsteller einer Haushaltskategorie und eines Einzelhandelsverbrauchs, dem der Mutternetzbetreiber innerhalb von 7 Tagen nach Eingang des Antrags einen Vorschlag für den Abschluss eines Verbindungsvertrags vorlegen wird" und der Satz "im Falle einer Anforderung nach dem ersten Antragsteller der Haushaltskategorie und einem Einzelhandelskunden-Anforderung" wird gestrichen.
15. In Artikel 9 Absatz 2 werden die Worte "durch besondere Erwägung" gestrichen.
16. In Artikel 9 gilt der Satz "Dies gilt nicht für Kunden der Kategorie der Mittel- und Großhandelskunden, wenn der Vertriebsnetzbetreiber und der Antragsteller sich schriftlich über die Verlängerung dieser Frist einigen; diese Verlängerung kann maximal 12 Monate betragen."
17. In Artikel 9 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Hat ein Kunde mit einer Typ-A- oder B-Messung im Rahmen des Gasmessauftrags dem Verteilernetzbetreiber innerhalb von 12 Monaten nach der Änderung des Verbindungsvertrags keine entsprechende Erhöhung der festen Tagesverteilungskapazität vereinbart, so entfällt die Sicherheit beim erforderlichen Kapazitätserhöhungswert. Dies gilt nicht, wenn der Verteilernetzbetreiber und der Antragsteller sich schriftlich zur Verlängerung dieses Zeitraums verpflichten; diese Verlängerung kann maximal 12 Monate betragen."
18. In Ziffer 10 (2) wird das Wort "s" nach dem Wort eingefügt, das mit ' verbunden ist.
19. In Artikel 10 Absatz 5 werden die Worte "oder der Beginn der Gasentnahme oder, wenn die in Artikel 9 Absatz 6 genannte Kapazitätserhöhung beendet wird "nach dem Wort"-Betrieb eingefügt".
20. In Artikel 10 Absatz 8 werden die Worte "und Artikel 4 Absatz 2 " am Ende des ersten Satzes angefügt.
21. In Absatz 13 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Ist die Verbindung der Anlage des Anmelders mit der Gaszusammensetzungsanpassungsanlage eine notwendige Bedingung, so ist die Anlage über die Standardverbindung hinaus zu verbinden."
22. In Abschnitt 14 wird das Wort "Biomethan" durch Gas aus erneuerbaren Energiequellen ersetzt".
23. In Anhang 3 Teil B wird der Punkt am Ende des Absatzes 2 durch eine Komma ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
"(e) im Falle einer Wasserstofffabrik, eine technologische Beschreibung der Produktion."
24. In Anhang 5, Teil B, Absatz 2, einschließlich Fußnote 5, lesen Sie:
(2) Der Antragsteller hat auch in dem Antrag anzugeben:
a) die Art der Probenahmestelle (5) - die Art der Erhebung oder die überwiegende Art der Erhebung, des Zeitpunkts und der Verwendung der Probenahmestelle,
(b) geschätzter Jahresverbrauch (m3.r-1, MWh.r-1),
c) die erforderliche Kapazität (m3.h-1),
(d) Daten über Zahlen, Typen, Typen und Einheiteneingänge (m3.h-1, kW) installierter Geräte (bestehend, storniert, erforderlich).
5) Anhang 13 des Erlasses Nr. 349 / 2015 Slg., zur Gasmarktordnung, geändert.
25. In Anhang Nr. 5, Teil B wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Der Antragsteller in der Kategorie der Kunden hat auch den Zwischen- oder Großhandelskunden in der Anmeldung anzugeben:
a) die Menge und den Zeitpunkt der Gasverteilung, insbesondere die erwartete maximale jährliche Gasverbrauchsmenge (m3.r-1, MWh.r-1) und der maximale stündliche Gasverbrauch (m3.h-1, MWh.h-1), beide im Zeitraum vom 1. April bis 30. September einschließlich und vom 1. Oktober bis 31. März inklusive, sowie der maximale tägliche Gasverbrauch (m3.d-1, MWh.d-1),
b) für Abtastpunkte, für die zwei oder mehr Messgeräte, die maximale und minimale stündliche Gasmenge (m3.h-1) für jedes Messgerät vorgesehen sind, aufgrund von Unterschieden in der Eingabe oder Lage einzelner Geräte usw.,
c) bei Geräten das geschätzte Datum ihres Eingangs in den Dienst, wenn es sich von dem Zeitpunkt des Anschlusses der Probenahmestelle unterscheidet, und Informationen über die Verwendung der Geräte als Backup;
d) für Geräte mit Stromverbrauch über 100 m3.h-1, die Möglichkeit eines zufälligen Betriebs und saisonalen Gebrauchs;
e) die Abtastkurve während des maximalen Gastages nach jeder Stunde bei der überwiegenden Technik;
f) die Existenz eines multicephalischen Systems, des geschätzten Teils der täglichen Verteilungskapazität, der durch den Übergang zu Ersatzbrennstoff und die Anzahl der Betriebstage pro Ersatzbrennstoff auf Höhe der geschätzten Tagesverteilungskapazität abgedeckt werden kann;
(g) die Absicht, Strom zu erzeugen oder Ausgleichsleistungen an den ÜNB zu erbringen."
26. Im Titel von Anhang 9 wird das Wort "BIOMETANE " durch" ENERGY GAS ersetzt.
27. In Anhang 9 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Die technische Anforderung für den Bau einer Kohlepipeline, die eine Wasserstofferzeugung aus erneuerbaren Energiequellen an ein von einem Verteilernetzbetreiber gekauftes Verteilersystem anschließt, besteht darin, verwandte technologische Objekte gemäß Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e zusammen mit einer Gaszusammensetzungsanpassungseinrichtung aufzubauen."
28. Folgender Anhang 10 wird angefügt:
"Anhang Nr. 10
Geräte, die in Gasproduzenten installiert sind, müssen für einen sicheren und zuverlässigen Betrieb des Verteilungssystems benötigt werden
1) Um den sicheren und zuverlässigen Betrieb des Verteilersystems zu gewährleisten, schlägt der Verteilernetzbetreiber Bedingungen für den Standort, den Einbau und die Bereitstellung des Zugangs in Gasanlagen vor:
a) Gasentzerrung;
b) sicherstellen, dass der vorgegebene maximale Eingangsdruck zum Verteilersystem nicht überschritten wird und der Gasstrom zurück aus dem Verteilersystem verhindert wird;
c) die Möglichkeit, die Gasanlage mittels einer Verschlussarmatur abzuschalten;
d) Fernübertragung von Daten an das Versandsystem des Verteilernetzbetreibers von der Entorungsanlage, vom Gasausgangsdruck der Gasanlage und von der Gasqualitätsmessung und der zugeführten Gasmenge, einschließlich sowohl betrieblicher als auch neu berechneter Werte;
e) Fernsteuerung vom Versandsystem des Verteilernetzbetreibers für den Betrieb der Deoring- und Gasversorgungsunterbrechungseinrichtungen.
(2) Der Verteilernetzbetreiber sorgt für den Betrieb der in Absatz 1 Buchstaben a, d und e genannten Einrichtungen.
(3) Bei einer Wasserstofferzeugungsanlage hat der Verteilernetzbetreiber Bedingungen für den Standort, den Einbau und die Bereitstellung des Zugangs für die in Absatz 1 genannten Geräte sowie für die Gaszusammensetzungsanpassungseinrichtungen, einschließlich Fernleitungsausrüstung von der Anlage zum Versand- und Fernsteuerungsgerät des Verteilernetzbetreibers, vorzuschlagen. In diesem Fall sorgt der Verteilernetzbetreiber für den Betrieb dieser Anlagen neben der in Absatz 2 genannten Anlage.
Übergangsbestimmungen
Der Antrag auf Anschluss, der Antrag auf Abschluss des Verbindungsvertrags oder der Antrag auf Änderung des vor Inkrafttreten dieses Erlasses eingereichten Verbindungsvertrags wird gemäß dem Erlass Nr. 488 / 2021 Coll., wie wirksam vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses, einschließlich der Festlegung der mit dem Zusammenhang verbundenen Kosten, bewertet.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Vorsitzender:
Ing. Šefránek, Ph.D., v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 369 / 2025 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 488 / 2021 Coll., über die Bedingungen der Verbindung zum Gassystem |
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| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 02.10.2025 |
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| In Kraft seit | 03.10.2025 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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