Dekret Nr. 365 / 2025 Coll.

Verordnung der Regierung über den Betrag der allgemeinen Bewertungsgrundlage für 2024, den Umrechnungssatz für die Anpassung der allgemeinen Bewertungsgrundlage für 2024, die Kürzungsgrenzwerte für die Festsetzung der Berechnungsgrundlage für 2026, die für 2026 festgesetzten Grundrentensätze, die niedrigsten Rentenprozentsätze für 2026 und die Erhöhung der Renten für 2026

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.01.2026
365
Regierungsverordnung
vom 24. September 2025
über den Betrag der allgemeinen Bewertungsgrundlage für 2024, den Umrechnungssatz für die Anpassung der allgemeinen Bewertungsgrundlage für 2024, die Kürzungsgrenzen für die Errichtung der Berechnungsgrundlage für 2026, die für 2026 festgesetzten Grundsätze für Renten, die niedrigsten prozentualen Rentensätze für 2026 und die Erhöhung der Renten für 2026
Die Regierung bestellt gemäß § 107 Abs. 1 a) bis e) Gesetz Nr. 155 / 1995 Slg., über die Rentenversicherung, geändert durch Gesetz Nr. 212 / 2016 Slg., Gesetz Nr. 323 / 2021 Slg., Gesetz Nr. 270 / 2023 Slg. und Gesetz Nr. 417 / 2024 Slg.:
§ 1
Der Betrag der allgemeinen Bewertungsgrundlage für 2024 und der Umrechnungssatz für die Anpassung dieser allgemeinen Bewertungsgrundlage
(1) Der Betrag der allgemeinen Bewertungsgrundlage für 2024 ist CZK 46 278.
(2) Der Umrechnungssatz für die Anpassung der allgemeinen Bewertungsgrundlage für 2024 beträgt 1,0581.
§ 2
Höchstbeträge für die Berechnungsgrundlage
Für 2026 oben
a) die erste Reduktionsgrenze für die Berechnungsgrundlage ist CZK 21 546,
b) die zweite Reduktionsgrenze für die Berechnungsgrundlage ist CZK 195 868.
§ 3
Betrag der Grundrentenerklärung
Der Grundbetrag der Alters-, Behinderten-, Witwer-, Witwer- und Waisenrente für das Jahr 2026 beträgt 4.900 CZK.
§ 4
Niedrigste Rentenprozentsätze für 2026
Der niedrigste Rentenprozentsatz für 2026 beträgt:
(a) bei einer Alters- oder Invaliditätsrente für eine Dritt-Grad-Invalidität, einem Betrag von 4.900 CZK;
b) im Falle einer Invaliditätsrente für die Invaliditätsrente, einem Betrag von CZK 1 634;
c) im Falle einer Invaliditätsrente, einer Witwenrente oder Witwerrente, einem Betrag von CZK 2.450;
d) bei Waisenrente, einem Betrag von 1 960 CZK.
§ 5
Erhöhung der Renten in 2026
(1) Alters-, Behinderten-, Witwer-, Witwer- und Waisenrenten, die vor dem 1. Januar 2026 gewährt werden, werden ab dem 1. Januar 2026 so erhöht, daß
a) der Grundbetrag der Rente um 240 CZK pro Monat erhöht wird,
b) Der prozentuale Satz der Rente wird um 2,6% des prozentualen Satzes der Rente erhöht, der zum Zeitpunkt des Anstiegs des Prozentsatzes anfällt.
(2) Wird die Rente auf Koexistenz mit einer anderen Rente beglichen oder auf die Hälfte gezahlt oder wird nicht für Koexistenz mit einer Erwerbstätigkeit gezahlt, so wird die Erhöhung des Prozentsatzes der Rente gemäß Absatz 1 Buchstabe b angepasst, wenn der Betrag der gezahlten Rente in Bezug auf die Gründe für die Anpassung der Rente geändert wird oder wenn die Rente erneuert wird, je nach Höhe des Prozentsatzes der Rente ab dem Zeitpunkt der Rentenänderung oder Erneuerung. Die prozentualen Sätze der Witwer-, Witwer- und Waisenrenten werden nur dann erhöht, wenn sie nicht aus den gemäß Absatz 1 angehobenen Rentenprozentsätzen berechnet wurden. Die Prozentsätze der Altersrenten, deren Anspruch gemäß Artikel 31 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 155/1995 Slg. auf die Rentenversicherung nach dem 30. September 2023 festgestellt wurde, werden nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe b erhöht, es sei denn, der Empfänger dieser Rente hat das Rentenalter in dem Zeitraum vor dem 1. Januar 20261 erreicht.
§ 6
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
Stellvertretender Ministerpräsident und Minister für Arbeit und Soziales:
Ing. Jurečka v. r.
1) Paragraph 67 (12) des Gesetzes Nr. 155/1995 Slg., über die Rentenversicherung, geändert. Artikel II Absatz 5 des Gesetzes Nr. 270/2023 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 155/1995 Slg., zur Rentenversicherung, geändert, geändert.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungStaatliches Erlass Nr. 365 / 2025 Coll., auf dem Betrag der allgemeinen Bewertungsgrundlage für 2024, der Umrechnungssatz für die Anpassung der allgemeinen Bewertungsgrundlage für 2024, die Kürzungsgrenzen für die Festlegung der Berechnungsgrundlage für 2026, die Grundsätze der für 2026 festgesetzten Rente, die niedrigsten Beträge der prozentualen Rentensätze für 2026 und die Erhöhung der Renten in 2026
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum29.09.2025
In Kraft seit01.01.2026
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf