Act Nr. 36 / 2021 Coll.
Gesetz zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Gesetzes über die Erhebung von Rechtsvorschriften der Gemeinden und bestimmten Verwaltungsämtern
Gültig
Recht
In Kraft seit 01.01.2022
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
ČÁST TŘETÍ
Čl. III
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. IV
ČÁST PÁTÁ
Čl. V
„§ 75a
ČÁST ŠESTÁ
Čl. VI
„§ 12
ČÁST SEDMÁ
Čl. VII
„§ 8
ČÁST OSMÁ
Čl. VIII
„§ 45
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. IX
ČÁST DESÁTÁ
Čl. X
ČÁST JEDENÁCTÁ
Čl. XI
ČÁST DVANÁCTÁ
Čl. XII
„§ 52d
„§ 52e
ČÁST TŘINÁCTÁ
Čl. XIII
ČÁST ČTRNÁCTÁ
Čl. XIV
ČÁST PATNÁCTÁ
Čl. XV
ČÁST ŠESTNÁCTÁ
Čl. XVI
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36.
DIE RECHT
vom 19. Januar 2021
zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Gesetzes über die Erhebung von Rechtsvorschriften lokaler Selbstverwaltungen und bestimmter Verwaltungsbüros
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Änderung des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes
Gesetz Nr. 1 / 2009 Coll.
1. In Artikel 77a Absatz 4 Buchstabe f werden die Worte "Das Bulletin der regionalen Gebietskörperschaften, die vertraglich geschützt sind" durch die Worte "Die Sammlung der Rechtsvorschriften der Gebietskörperschaften und bestimmter Verwaltungsbüros 54" des Vertrags ersetzt, auf deren Grundlage das Gebiet als geschützt erklärt wurde."
Fußnote 54 lautet:
"54) Gesetz Nr. 35 / 2021 Slg., über die Sammlung der Rechtsvorschriften der Territorialen Selbstverwaltung und bestimmter Verwaltungsbüros.
2. Absatz 78 (7) lautet:
"(7) Der Verordnungsentwurf wird von der Agentur mit den Gemeinden diskutiert, deren Gebietskreise betroffen sind. Die Geschäftsordnung der Agentur und die Bedingungen für ihr Inkrafttreten und ihre Wirksamkeit sind im Gesetz über die Erhebung von Rechtsvorschriften der Gebietskörperschaften und bestimmter Verwaltungsbüros (54) festgelegt. Das Umweltministerium überwacht die Frage und den Inhalt der Vorschriften der Agentur. Wenn die Agentur gegen ein Gesetz oder ein anderes Recht verstößt, so fordert das Umweltministerium die Agentur auf, diese zu beheben.
3. Absatz 79 (6) wird gestrichen.
Änderung des Asset Valuation Act
In Artikel 10 Absatz 6 des Gesetzes Nr. 151 / 1997 Slg., über die Bewertung von Vermögenswerten und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Bewertung von Vermögenswerten), geändert durch Gesetz Nr. 237 / 2020 Slg., wird der zweite Satz gestrichen.
Änderung des Informationsgesetzes
Gesetz Nr. 106 / 1999 Slg., zur Informationsfreiheit, geändert durch Gesetz Nr. 101 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 159 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 39 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 413 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 61 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 110 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 32 / 2008 Slg.
1. Absatz 5 (2) lautet wie folgt:
"(2) Zuständige Stellen sind verpflichtet, am Hauptsitz in offiziellen Stunden zur Verfügung zu stellen
a) Verzeichnisse von Hauptdokumenten, insbesondere konzeptueller, strategischer und programmtechnischer Art, die nach diesem Recht vorgesehen werden können, einschließlich gegebenenfalls Entwurf von Lizenzverträgen nach Absatz 14a;
b) das Verfahren, dem die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Pflichtstelle bei der Bearbeitung von vom Innenministerium veröffentlichten Einreichungen oder Vorschlägen auf dem öffentlichen Verwaltungsportal in Form einer Beschreibung der Rechtsakte der öffentlichen Behörde und der Rechtsakte eines Unternehmens zu folgen hat, das bei der Durchführung dieser Rechtsakte nicht als öffentliche Behörde fungiert, die im Grundverzeichnis der Tagesordnungen, der öffentlichen Behörden, der privaten Nutzer von Daten und bestimmten Rechten und Pflichten aufbewahrt wird;
in der Weise, dass jeder sie betrachten und Kopien, Auszüge oder Kopien erhalten kann.
Änderung des Veterinärrechts
Gesetz Nr. 166 / 1999 Slg., über Tierpflege, und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Veterinärgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 29 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 154 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 102 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 76 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 120 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 250 / 2002 Sl.
1. Der folgende Abschnitt 75a wird nach Abschnitt 75, einschließlich Fußnote 77, eingefügt:
(1) Die Rechtsvorschriften der Staatlichen Veterinärverwaltung über Nottiermaßnahmen werden als Dekret der staatlichen Veterinärverwaltung bezeichnet. Das Gesetz über die Erhebung der Rechtsvorschriften der lokalen Regierung und bestimmter Verwaltungsbüros (77) sieht die Veröffentlichung des Erlasses der staatlichen Veterinärverwaltung und die Bedingungen für ihre Gültigkeit und Wirksamkeit vor.
(2) Das Erlass der staatlichen Veterinärverwaltung über den Gebietsbezirk der Region oder einen Teil davon, der das Gebietsgebiet der Gemeinde überschreitet, ist an der amtlichen Stelle des Landesamts und an allen Gemeindebüros angebracht, deren Gebiet es für einen Zeitraum von mindestens 15 Tagen betrifft und allen an der Regionalen Veterinärverwaltung, dem Regionalamt und allen Gemeindeämtern zugänglich ist, deren Gebiet es sich bezieht.
(3) Die Verordnung der staatlichen Veterinärverwaltung, die national oder in Bezug auf die Gebietskreise mehrerer Regionen ist, ist auf amtlichen Aufsichtsräten des Ministeriums und der regionalen Behörden zu veröffentlichen, deren Gebiet für einen Zeitraum von mindestens 15 Tagen betroffen ist und sofort auf der Website der staatlichen Veterinärverwaltung veröffentlicht wird. Werden die Verpflichtungen der Verordnung über die staatliche Veterinärverwaltung im Rahmen des ersten Satzes für andere Betreiber als Viehzüchter auferlegt, so wird die Verordnung auch auf nationaler Rundfunk- oder Fernsehübertragung veröffentlicht. Der Funk- oder Fernsehveranstalter ist verpflichtet, den Vertretern der staatlichen Veterinärverwaltung zu gestatten, diese Maßnahmen kostenlos zu veröffentlichen, zu ändern oder zu kündigen, sobald sie beantragt wurden.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für das Ende der in Artikel 17 Absatz 1 vorgesehenen Nottiermaßnahmen oder gegebenenfalls für die Änderung oder Beendigung einiger dieser Maßnahmen vor ihrer Beendigung nach Artikel 17 Absatz 1.
77) Gesetz Nr. 35 / 2021 Slg. über die Sammlung der Rechtsvorschriften der lokalen Behörden und bestimmter Verwaltungsbüros.
2. Absatz 76 (3) wird gestrichen.
Absatz 4 wird zu Absatz 3.
Änderung der kommunalen Einrichtung
Gesetz Nr. 25 / 2011, Gesetz Nr. 25 / 2011, Gesetz Nr. 25 / 2011, Gesetz Nr. 25 / 2011, Gesetz Nr. 20 / 2011, Gesetz Nr. 25 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 25 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 45 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 41 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 25 / 2006 Coll.
1. Absatz 12, einschließlich Fußnote 57, lautet wie folgt:
Das Gesetz über die Erhebung von Rechtsvorschriften der lokalen Regierung und bestimmter Verwaltungsbüros (57) sieht das Verfahren zur Veröffentlichung allgemein verbindlicher Ordnungen und Ordnungen der Gemeinde (nachstehend "Gesetz über die Amtszeit") sowie die Bedingungen für das Inkrafttreten und die Wirksamkeit der kommunalen Rechtsvorschriften vor.
57) Gesetz Nr. 35 / 2021 Slg. über die Sammlung der Rechtsvorschriften der lokalen Behörden und bestimmter Verwaltungsbüros.
2. In Artikel 65 wird am Ende des Absatzes 2 der Satz "Entscheidungen des Regionalbüros nach Absatz 1 im Register der Übertragungen der Tagesordnungen der öffentlichen Hand (58)" veröffentlicht.
Fußnote 58 lautet:
"58) § 52d des Gesetzes Nr. 111/2009 Slg., geändert.
3. Im letzten Satz von Ziffer 66b (2) werden im Register der Übertragungen der Tagesordnungen der öffentlichen Gewalt (58) die Worte "im Regionalen Gesetzgebungsblatt " ersetzt".
4. In der zweiten Satzung von Ziffer 66b (4) werden die Worte "im Regionalen Gesetzgebungsbulletin " durch die Worte ersetzt", die im Register der Übertragungen der öffentlichen Ordnungsagenda (58) veröffentlicht werden.
5. Im zweiten Satz von Ziffer 66c (2) werden die Worte "im Regionalen Gesetzgebungsbulletin " durch die Worte" im Register der Übertragungen der Tagesordnungen der öffentlichen Hand (58) ersetzt.
6. Absatz 128 (1) lautet wie folgt:
"(1) Die Gemeinde hängt unmittelbar an der amtlichen Stelle des Gemeindeamtes für einen Zeitraum von mindestens 15 Tagen ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichts zur Aufhebung der Anordnung, Entscheidung oder anderer Maßnahme der Gemeindebehörde nach ihrer eigenen Zuständigkeit.
7. In Artikel 128 Absatz 2 werden die Worte "ab dem Zeitpunkt des Dienstes "nach den Worten eingefügt" 15 Tage.
8. In Artikel 128 Absatz 5 werden die Worte "Artikel 127 a "nach den Worten" der Gemeinde in" eingefügt.
Änderung der regionalen Niederlassung
Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 55 / 2011, Gesetz Nr. 55 / 2011, Gesetz Nr. 54 / 2011, Gesetz Nr. 54 / 2011, Gesetz Nr. 54 / 2011, Gesetz Nr. 54 / 2011, Gesetz Nr. 54 / 2011, Gesetz Nr. 54 / 2011, Gesetz Nr. 54 / 2011, Gesetz Nr. 54 / 2011, Gesetz Nr. 54 / 2011, Gesetz Nr. 54 / 2011, Gesetz Nr. 54 / 2011, Gesetz Nr.
1. Absatz 8, einschließlich Fußnote 37, lautet:
(1) Die allgemein verbindlichen Kreisordnungen müssen den Gesetzen und Vorschriften des Kreises entsprechen, die den von der Regierung und der Zentralverwaltung erlassenen Gesetzen und Vorschriften entsprechen.
(2) Das Verfahren zur Veröffentlichung allgemeiner verbindlicher Dekrete und Verordnungen des Kreises (nachfolgend "Gesetz" genannt) und die Bedingungen für das Inkrafttreten und die Wirksamkeit des Kreisrechts sind im Gesetz über die Erhebung von Rechten der Gebietskörperschaften und bestimmten Verwaltungsämtern (37) festgelegt.
37) Gesetz Nr. 35 / 2021 Slg. über die Sammlung der Rechtsvorschriften der lokalen Behörden und bestimmter Verwaltungsbüros.
2. Im ersten Satz von § 18 Abs. 1 wird das Wort "Platte, 2) " durch die Worte" des Amtes ersetzt (2) (nachfolgend "offizielle Platte" genannt), ";
3. Im letzten Satz von § 29 Abs. 2 wird das Wort "Ministerium " durch" Innenministerium ("Ministerium") ersetzt.
4. In Artikel 31 Absatz 3 wird das Wort "Bulletin" durch die Worte ersetzt"
5. Absatz 85 (1) lautet wie folgt:
"(1) Der Bezirk hängt unmittelbar für einen Zeitraum von mindestens 15 Tagen ab dem Tag des Diensts der Entscheidung des Gerichts zur Aufhebung der Ordnung, der Entscheidung oder der sonstigen Maßnahme der Bezirksbehörde unter ihrer eigenen Zuständigkeit auf dem amtlichen Kennzeichen."
6. Absatz 85 (2) wird gestrichen.
Die Absätze 3 bis 5 werden in den Absätzen 2 bis 4 umnummeriert.
Änderung des Prager Hauptstadtgesetzes
Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr.
1. Absatz 45, einschließlich Fußnote 40, lautet:
Das Verfahren für die Veröffentlichung von allgemeinen verbindlichen Verordnungen und Verordnungen der Hauptstadt Prag (nachfolgend "Gesetz der Hauptstadt Prag" genannt) sowie die Bedingungen für das Inkrafttreten und die Wirksamkeit der Rechtsvorschriften der Hauptstadt Prag sind im Gesetz über die Erhebung von Rechtsvorschriften der Gemeinden und bestimmten Verwaltungsbüros 40 festgelegt.
40) Gesetz Nr. 35 / 2021 Slg. über die Sammlung der Rechtsvorschriften der lokalen Behörden und bestimmter Verwaltungsbüros.
2. In Absatz 110 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Das Verfahren des in den Absätzen 1 bis 4 genannten Magistrats ist die Ausübung der Delegation."
3. Am Ende von Paragraph 111 lautet der Satz "Das Verfahren des Magistrates ist eine Ausübung der Delegation. Es wird hinzugefügt.
4. Absatz 112 (1) lautet wie folgt:
"(1) Die Stadt Prag hängt sofort am offiziellen Rekord des Magistrates für einen Zeitraum von mindestens 15 Tagen ab dem Tag des Dienstes der Entscheidung des Gerichts zur Aufhebung der Ordnung, Entscheidung oder anderer Maßnahme der Autorität der Stadt Prag unter separater Gerichtsbarkeit."
5. Absatz 112 (2) wird gestrichen.
Die Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 2 bis 6 umnummeriert.
6. In Ziffer 112 (2) werden die Worte "vom Zeitpunkt des Dienstes "nach den Worten eingefügt" 15 Tage.
Änderung des Krisengesetzes
In Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes Nr. 240 / 2000 Slg., über das Krisenmanagement und über die Änderung bestimmter Gesetze (Krisengesetz), geändert durch Gesetz Nr. 320 / 2002 Slg. und Gesetz Nr. 430 / 2010 Slg., wird der erste Satz durch den Satz "Die Entscheidung über den Staat der Gefahr wird in der Sammlung der Gesetzgebung der lokalen Selbstverwaltungseinheiten und bestimmten Verwaltungsbüros veröffentlicht (5).
Anmerkung 5:
"5) Gesetz Nr. 35 / 2021 Coll., über die Sammlung von Gesetzen der lokalen Selbstverwaltung und bestimmte Verwaltungsbüros."
Änderung des Gesetzes über den Schutz der öffentlichen Gesundheit und über die Änderung bestimmter Gesetze
Gesetz Nr. 20 / 20, Nr. 13 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 76 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 22 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 120 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 326 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 562 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 125 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 253 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 381 / 2005 Coll.
1. Absatz 85 (3), einschließlich Fußnote 92, lautet wie folgt:
"(3) Die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften werden als Regionale Sanitary Station Regulation bezeichnet. Das Gesetz über die Erhebung von Rechtsvorschriften der lokalen Selbstverwaltung und bestimmten Verwaltungsbüros (92) sieht die Veröffentlichung des Ordens der regionalen Sanktionsstation und die Bedingungen für ihre Gültigkeit und Wirksamkeit vor. Die Vorschriften der Regionalen Gesundheitsstationen sind auf ihrer offiziellen Liste der in der Verordnung genannten Gemeinden zu veröffentlichen.
92) Gesetz Nr. 35 / 2021 Slg. über die Sammlung der Rechtsvorschriften der lokalen Behörden und bestimmter Verwaltungsbüros.
2. Absatz 85 (4) wird gestrichen.
Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und Änderung bestimmter verwandter Gesetze
Gesetz Nr. 326 / 2004 Coll., über Phytosanitary Care und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 626 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 444 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 131 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 189 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 249 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 245 / 2011 Coll.
1. In § 76 Abs. 2 des einleitenden Teils der Bestimmungen werden die Sätze des dritten und vierten Satzes durch die Satzung "Das Verfahren für die Veröffentlichung einer Verordnung der Verfassung und die Bedingungen für ihr Inkrafttreten und ihre Wirksamkeit sind im Gesetz über die Erhebung der Rechtsvorschriften der Gebietsämter und bestimmter Verwaltungsämter (104) festgelegt. Die Verordnung über die Verfassung wird auch unmittelbar auf der Website des Instituts veröffentlicht, gegebenenfalls auch in der regionalen oder nationalen Presse und im Rundfunk oder Fernsehen.
Fußnote 104 lautet:
"5) Gesetz Nr. 35 / 2021 Coll., über die Sammlung von Gesetzen der lokalen Selbstverwaltung und bestimmte Verwaltungsbüros."
2. In Ziffer 76 Absatz 2 des einleitenden Teils des fünften Satzes wird das Wort "Bemerkung " durch" Veröffentlichung ersetzt.
Änderung des Grundregistergesetzes
Gesetz Nr. 111 / 2009 Slg., über Grundregister, geändert durch Gesetz Nr. 100 / 2010 Slg., Gesetz Nr. 424 / 2010 Slg., Gesetz Nr. 263 / 2011 Slg., Gesetz Nr. 167 / 2012 Slg., Gesetz Nr. 303 / 2013 Slg., Gesetz Nr. 312 / 2013 Slg., Gesetz Nr. 192 / 2016 Sl., Nr.
1. § 52d, einschließlich des Titels lautet:
Register der Übertragungen der Tagesordnungen der Behörden
(1) Das Ministerium des Innern hält ein Register der Übertragungen der Agenda der öffentlichen Behörden im Informationssystem des Registers der Rechte und Pflichten. Das Register der Übertragungen der Tagesordnungen der öffentlichen Behörden enthält Dokumente, die den Rechtsakt oder das Gerichtsverfahren über die Übertragung der Tagesordnungen einer öffentlichen Behörde oder eines Teils davon an eine andere öffentliche Behörde enthalten.
a) einen öffentlichen Vertrag und einen Rechtsakt oder Rechtsakt, der zu seiner Änderung oder seinem Ablauf führt;
b) eine Vereinbarung zwischen den organisatorischen Elementen des Staates und den Rechtsakten oder Rechtsakten, die zu seiner Änderung oder ihrem Ablauf führen;
c) die Entscheidung der Behörde und die Maßnahmen, die zu ihrer Änderung oder dem Verlust ihrer Rechtswirkungen führen;
d) eine endgültige Entscheidung einer öffentlichen Behörde zur Prüfung der Konformität eines öffentlichen Auftrags gemäß Buchstabe a oder einer Vereinbarung zwischen den in Buchstabe b genannten Organisationselementen des Staates mit den Rechtsvorschriften; und
e) eine endgültige Entscheidung einer öffentlichen Behörde, gegen die in Buchstabe d genannte Entscheidung zu appellieren.
(2) Eine öffentliche Behörde, die eine Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstaben c bis e, eine Partei eines öffentlichen Auftrags gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder eine Partei einer Vereinbarung zwischen den Organisationselementen eines Staates gemäß Absatz 1 Buchstabe a) erteilt hat. b) die in dem Dokument nach Absatz 1 enthaltenen Rechtsakte oder Rechtsakte unverzüglich dem Innenministerium in elektronischer Form in einer vom Innenministerium veröffentlichten Struktur in einer Weise zu unterrichten, die den Fernzugriff ermöglicht.
(3) Die in Absatz 2 genannte Notifizierung umfasst:
a) die Kennung der öffentlichen Behörde, die die Notifizierung durchführt;
b) eine Kennung der öffentlichen Behörde, deren Ausführung der Tagesordnung oder eines Teils davon gemäß einem Rechtsakt oder Rechtsakt in einem Dokument gemäß Absatz 1 übertragen wird;
c) die Kennung der öffentlichen Behörde, der die Durchführung der Tagesordnung oder eines Teils davon auf der Grundlage eines Rechtsakts oder einer Rechtshandlung in dem in Absatz 1 genannten Dokument übermittelt wird;
d) die Kennung der öffentlichen Behörde, die den in dem in Absatz 1 genannten Dokument enthaltenen Rechtsakt oder Rechtsakt genehmigt hat;
e) die Dauer der Übermittlung der Tagesordnung an eine andere öffentliche Behörde oder einen Teil davon durch einen Rechtsakt oder Rechtsakt, der in einem in Absatz 1 genannten Dokument enthalten ist;
f) die Kennung des in Absatz 1 genannten Dokuments, das den geänderten Rechtsakt oder Rechtsakt enthält, wenn der in diesem Dokument enthaltene Rechtsakt oder Rechtsakt den in diesem Dokument enthaltenen Rechtsakt oder Rechtsakt ändert;
g) eine Kennung eines Dokuments gemäß Absatz 1, das einen Rechtsakt enthält, der keine Rechtswirkungen hat oder einen Rechtsakt, der nicht gültig ist, wenn der in diesem Dokument enthaltene Rechtsakt oder Rechtsakt die Rechtswirkungen des Rechtsakts oder die Gültigkeit der in diesem Dokument enthaltenen Rechtsakte verfälscht;
h) die Art des Rechtsakts oder der Rechtsakte, die in dem in Absatz 1 genannten Dokument enthalten sind, und
— den Text des in Absatz 1 genannten Dokuments in einem offenen und maschinenlesbaren Format.
(4) Das Innenministerium nimmt auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Notifizierung das in Absatz 1 genannte Dokument in das Register der Übertragungen der Tagesordnungen der öffentlichen Behörden ein und gibt dem Dokument eine eindeutige Kennung zu, die es in das Register der Übertragungen der Tagesordnungen der öffentlichen Behörden einträgt."
2. Nach § 52d wird folgender § 52e eingefügt:
Verwendung von Daten anderer Informationssysteme der öffentlichen Verwaltung in der Verwaltung oder Verwendung eines Registers von Rechten und Pflichten
(1) Das Innenministerium, der Agent der Agenda, die öffentliche Behörde gemäß § 52 (4) und die nach § 52b (2) für die Verwaltung und Nutzung des Rechte- und Pflichtenregisters zuständige Behörde, verwenden Referenzdaten aus dem Bevölkerungsregister
(a) Nachname;
b) den Namen und gegebenenfalls die Namen,
c) die Anschrift des Aufenthaltsortes und gegebenenfalls die Anschrift, an die die Unterlagen nach einem anderen Recht zugestellt werden sollen;
d) Geburtsdatum, Ort und Geburtsort; Geburtsdatum, Ort und Geburtszustand der im Ausland geborenen Person;
e) Datum, Ort und Ort des Todes; wenn der Tod der betroffenen Person außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik, des Todeszeitpunkts, des Todesortes und des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Tod stattgefunden hat; wenn die Entscheidung des Gerichts über die Todesmeldung vorliegt, hat der in der Entscheidung als Todestag oder der Tag, an dem die betroffene Person als tot erklärt wurde, angegebene Zeitpunkt nicht überlebt und das Datum, an dem die Entscheidung erworben wurde; und
(f) Staatsangehörigkeit.
(2) Das Innenministerium, der Agent der Tagesordnung, die öffentliche Behörde gemäß § 52 Abs. 4 und die nach § 52b Abs. 2 für die Verwaltung und Nutzung des Registers der Rechte und Pflichten zuständige Behörde, verwenden Daten aus dem Bevölkerungsinformationssystem
(a) Name und/oder Namen, Nachnamen und Nachnamen,
b) Geburtsdatum, Ort und Geburtsort; für einen im Ausland geborenen Bürger, Datum, Ort und Staat, wo er geboren wurde,
(c) Geburtsnummer,
d) Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Mehrfachbürgerschaft;
e) die Anschrift des Wohnsitzes und gegebenenfalls die Anschrift, an die die Unterlagen nach einem anderen Recht zu erteilen sind;
f) Datum, Ort und Ort des Todes; wenn es einen Tod außerhalb des Territoriums der Tschechischen Republik gibt, Datum, Ort und Staat, auf dessen Gebiet der Tod aufgetreten ist; und
g) das Datum, das in der Entscheidung des Gerichts über die Todesmeldung als Datum des Todes oder des Datums, an dem die betroffene Person als tot erklärt hat, nicht überlebt hat.
(3) Das Innenministerium, der Agent der Tagesordnung, die in Artikel 52 Absatz 4 genannte öffentliche Behörde und die nach Artikel 52b Absatz 2 für die Verwaltung und Nutzung des Registers der Rechte und Pflichten zuständige Behörde verwenden die folgenden Daten des Informationssystems der Agentur von Ausländern:
(a) Name und/oder Namen, Nachnamen und Nachnamen,
b) Datum, Ort und Geburtsort; für einen Fremden, der im Ausland geboren wurde, Datum, Ort und Staat, wo er geboren wurde,
(c) Geburtsnummer,
d) Staatsangehörigkeit;
e) Art und Anschrift des Aufenthaltsortes;
f) Datum, Ort und Ort des Todes; wenn es einen Tod außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik gibt, der Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Tod aufgetreten ist, oder das Datum des Todes;
g) das Datum, das in der Entscheidung des Gerichts über die Todesmeldung als Datum des Todes oder des Datums, an dem die betroffene Person als tot erklärt hat, nicht überlebt hat.
(4) Daten, die als Referenzdaten im Bevölkerungsregister gespeichert werden, werden nur aus den Registrierungstagen der Bevölkerung oder aus den Alien-Agenda verwendet, wenn sie in der der aktuellen Situation vorangehenden Form vorliegen.
(5) Aus den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten können in einem bestimmten Fall nur solche Daten verwendet werden, die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlich sind.
3. Artikel 52e wird gestrichen.
Änderung des regionalen Referendums und Änderung bestimmter Gesetze
Gesetz Nr. 118 / 2010 Slg., über regionales Referendum und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 142 / 2012 Slg., Gesetz Nr. 58 / 2014 Slg. und Gesetz Nr. 38 / 2019 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Im ersten Satz von Artikel 13 Absatz 2 werden die Worte "im Regionalen Gesetzblatt "veröffentlicht durch die Worte" in der Sammlung der Gesetze der Gebietskörperschaften und bestimmter Verwaltungsbüros 21) veröffentlicht.
Fußnote 21 lautet wie folgt:
"21) Gesetz Nr. 35 / 2021 Coll., über die Sammlung der Gesetzgebung der Territorialen Selbstverwaltung und bestimmten Verwaltungsbüros."
2. Im dritten Satz von Artikel 14 wird das Wort "Veröffentlichung " durch das Wort ersetzt" Veröffentlichung" und die Worte "Regionales Gesetzblatt " werden durch die Worte ersetzt" Sammlung der Rechtsvorschriften der lokalen Behörden und bestimmter Verwaltungsbüros".
Änderung des Gaming Act
Gesetz Nr. 186 / 2016 Coll., über Glücksspiel, geändert durch Gesetz Nr. 183 / 2017 Coll., Gesetz Nr. 251 / 2017 Coll., Gesetz Nr. 111 / 2019 Coll. und Gesetz Nr. 364 / 2019 Coll., wird wie folgt geändert:
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
ČÁST TŘETÍ
Čl. III
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. IV
ČÁST PÁTÁ
Čl. V
„§ 75a
ČÁST ŠESTÁ
Čl. VI
„§ 12
ČÁST SEDMÁ
Čl. VII
„§ 8
ČÁST OSMÁ
Čl. VIII
„§ 45
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. IX
ČÁST DESÁTÁ
Čl. X
ČÁST JEDENÁCTÁ
Čl. XI
ČÁST DVANÁCTÁ
Čl. XII
„§ 52d
„§ 52e
ČÁST TŘINÁCTÁ
Čl. XIII
ČÁST ČTRNÁCTÁ
Čl. XIV
ČÁST PATNÁCTÁ
Čl. XV
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 36 / 2021 Slg., zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Erhebung von Rechtsvorschriften der Gemeinden und bestimmter Verwaltungsbüros |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Recht |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 03.02.2021 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.01.2022 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Rechtsgebiete:
Verfassungsrecht
Gebietskörperschaften
Öffentliche Verträge 5
Dohoda o narovnání - Molo pro Pilařský rybník
Město Litvínov se sídlem MěÚ
Patrik Heller
548 465 CZK
10.02.2025
Smlouva kupní - pozemek parc. č. 2807/2, k. ú. Kyje o výměře 579 m2
Městská část Praha 14
ADIMO ČR, s.r.o.
1 060 728 CZK
06.01.2025
Benachrichtigungen
Rozvoj a údržba Informačního systému katastru nemovitostí v letech 2023 – 2026 – Dílčí smlouva č. 1
Český úřad zeměměřický a katastrální
NESS Czech s.r.o.
8 063 440 CZK
20.12.2022
Poskytnutí odborných kapacit pro vývojové, architekturní a provozní aktivity související s aplikací...
Národní agentura pro komunikační a informační tech...
AUTOCONT a.s.
682 077 CZK
14.06.2022
Poskytnutí odborných kapacit pro vývojové, architekturní a provozní aktivity související s aplikací...
Národní agentura pro komunikační a informační tech...
AUTOCONT a.s.
6 050 000 CZK
11.11.2021
Quelle:
Hlídač státu
(CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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