Dekret Nr. 36 / 2014 Coll.

Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 47/2005 Slg., zur Beendigung der Sekundarschulbildung durch Abschlussprüfung und zur Beendigung der Ausbildung im Konservatorium durch Entlastung, geändert durch Dekret Nr. 126/2011 Slg.

Gültig In Kraft seit 15.03.2014
36.
ERKLÄRUNG
vom 4. März 2014
zur Änderung des Erlasses Nr. 47 / 2005 Slg., zur Beendigung der Sekundarschulausbildung durch die Abschlussprüfung und zur Beendigung der Ausbildung im Konservatorium des Absoluten, geändert durch den Erlass Nr. 126 / 2011 Slg.
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bietet gemäß §§ 76 und 184 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 561 / 2004 Slg., über Vorschule, Primar-, Sekundar- und Hochschulbildung (Bildungsgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 370 / 2012 Slg.:
Čl. I
Verordnung Nr. 47/2005 Slg., zur Beendigung der Sekundarschulbildung durch Abschlussprüfung und zur Beendigung der Ausbildung im Konservatorium des Absolutoriums, geändert durch die Verordnung Nr. 126/2011 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 am Ende von Absatz 1 kann der Satz "Aus ernsthaften organisatorischen Gründen kann der Schuldirektor die Reihenfolge der Prüfungen anders bestimmen."
2. In § 2 Abs. 3 werden die Worte "die vom Schuldirektor gesetzten Worte" ersetzt.
3. In Absatz 2 (4) werden nach den Worten 25 bis 30 Themen die Worte "die berufliche Kompetenz und die berufliche Anwendung des Schülers" eingefügt.
4. In Artikel 4 Absatz 5 werden am Ende des Textes des ersten Satzes die Worte "außer wie in Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 vorgesehen" hinzugefügt.
5. In § 5 Abs. 1 kann der Satz "Wenn der Prüfungsausschuss die Gründe für das Fehlen des Schülers (7) anerkennt, kann er im Einvernehmen mit dem Schüler das Datum der Ersatzprüfung bis zum 30. Juni des betreffenden Schuljahres festlegen."
Anmerkung 7:
"7) § 75 Abs. 2 des Bildungsgesetzes."
6. In Artikel 5 gilt am Ende des Absatzes 2 der Satz "Der erste und der zweite Satz nicht, wenn das Datum der Ersatzprüfung bis zum 30. Juni des betreffenden Schuljahres im Einvernehmen mit dem Schüler festgelegt ist."
7. In Artikel 6 Absatz 1 werden in den Worten "der Schulleiter die Fächer für die abschließende Prüfung "durch die Worte ersetzt", die abschließende Prüfung erfolgt".
8. In Artikel 6 Absatz 4 werden die Worte "an einem Prüfausschuss "nach den Wörtern eingefügt"
9. Der folgende Teil Drei wird nach Teil 2 eingefügt:

„ČÁST TŘETÍ

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
§ 10a
Vergütung der Vorsitzenden der Abschlussprüfungen und der Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse des Konservatoriums
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für Abschlussprüfungen und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Befreiung vom Konservatorium erhalten für jede Startstunde der Arbeit des Präsidenten eine Belohnung von 130 CZK. Die Zahl der Tätigkeitsstunden wird vom Präsidenten dem Direktor der Schule mitgeteilt. Die Vergütung ist zu dem regelmäßigen Zeitpunkt der Zahlung des Gehalts oder des Gehalts für die Bediensteten in der Beschäftigung zu entrichten.
Teil Drei werden in Teil Vier umnummeriert.
Čl. II
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2014 in Kraft.
Minister:
PhDr. Chládek, MBA, Rev.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 36 / 2014 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 47 / 2005 Slg., über die Beendigung des Bildungswesens in den Sekundarschulen durch Abschlussprüfung und die Beendigung des Bildungswesens im Konservatorium der Entlastung, geändert durch Dekret Nr. 126 / 2011 Slg.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum13.03.2014
In Kraft seit15.03.2014
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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