Tschechische Nationalbank Dekret Nr. 36 / 1994 Coll.

Die Verordnung der Tschechischen Nationalbank über die Bedingungen, unter denen Banknoten, Münzen, Schecks, Wertpapiere und Kreditkarten wiedergegeben werden können, und die Herstellung von Gegenständen, die sie durch Änderung imitieren

Gültig In Kraft seit 01.03.1994
36.
ERKLÄRUNG
Tschechische Nationalbanken
vom 21. Februar 1994
über die Bedingungen, unter denen Banknoten, Münzen, Schecks, Wertpapiere und Kreditkarten wiedergegeben werden können, und die Herstellung von Waren, die sie imitieren
Tschechische Nationalbank nach § 22 e) Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 6/1993 Slg., zur Tschechischen Nationalbank, sagt:
§ 1
Banknoten, Münzen, Schecks, Wertpapiere und Kreditkarten (nachfolgend "Geldsymbole") 1 dürfen nur mit Zustimmung der Tschechischen Nationalbank wiedergegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
§ 2
(1) Banknoten können ohne Zustimmung wiedergegeben werden, wenn:
a) eine einseitige Schwarz-Weiß-Wiedergabe, wenn ihre Länge unter Beibehaltung des Verhältnisses der Seiten die halbe Länge der nachgebildeten Banknoten oder mindestens die halbe Länge der nachgebildeten Banknoten nicht überschreitet;
b) einseitige Farbwiedergabe;
1. deren Länge unter Beibehaltung des Verhältnisses der Seiten ein Drittel der Länge der wiedergegebenen Banknoten oder mindestens die doppelte Länge der wiedergegebenen Banknoten nicht überschreitet;
2. wenn Teile von Banknoten, die den halben Bereich des Musters der wiedergegebenen Banknoten nicht überschreiten, so reproduziert werden, dass es nicht möglich ist, die Banknoten von jedem Teil abzuschließen;
3. auf der die längere und kürzere Seite der reproduzierten Banknoten mindestens 20 ° verschieden vom rechten Winkel sind.
(2) Darüber hinaus können grafische Bilder von Münzen und Zahlungskarten ohne Zustimmung erhalten werden.
(3) Schecks, mit Ausnahme von Reisen, und Wertpapiere können mit Zustimmung der ausstellenden Bank oder anderer ausstellender Person wiedergegeben werden. Eine solche Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn die Wiedergabe eindeutig mit "OPIS", "COPY" oder "REPRODUCTION" gekennzeichnet ist.
(4) Reiseschecks können unter den gleichen Bedingungen wie Banknoten ohne Zustimmung wiedergegeben werden. Andere Vervielfältigungen von Reiseschecks dürfen nur unter den Bedingungen des Absatzes 3 erfolgen.
(5) Für die Zwecke dieses Erlasses bedeutet ein Scheck sowohl die leere als auch die vollendete Scheckform.
§ 3
(1) Gegenstände, die Zeichen des Geldes imitieren, können ohne Zustimmung hergestellt werden, wenn sie aus anderen Materialien als dem Originalmaterial bestehen und die mit dem Originalmaterial nicht erreichbar sind.
(2) Die Tschechische Nationalbank erteilt die Zustimmung zur Herstellung von Gegenständen, die Banknoten und Münzen von Originalmaterial oder Material imitieren, die mit dem Originalmaterial austauschbar sind. Die Einwilligung zur Herstellung von Gegenständen, die Schecks, Wertpapiere und Kreditkarten aus Ursprungs- oder austauschbaren Materialien imitieren, wird von der ausstellenden Bank oder einer anderen ausstellenden Person erteilt.
§ 4
Die Vervielfältigung von Geldsymbolen oder die Herstellung von Gegenständen, die sie im Gegensatz zu diesem Erlass imitieren, gilt als unbefugte Produktion und wird gemäß der Sonderregelung bewertet.2)
§ 5
Die Bestimmungen dieses Erlasses sind unbeschadet des Urheberrechts, der Marken und der Entwürfe (3) oder der internationalen Verträge, durch die die Tschechische Republik gebunden ist, sofern die reproduzierten oder nachgeahmten Geldsymbole in solchen Rechtsvorschriften und internationalen Verträgen Schutz genießen.
§ 6
Die Ordnung der Staatsbank der Tschechoslowakei Nr. 146 / 1992 Slg., unter den Bedingungen, unter denen Banknoten, Münzen, Schecks, Wertpapiere und Kreditkarten nachgebildet werden können, und die Herstellung von Gegenständen, die sie durch Änderung nachahmen, wird hiermit aufgehoben.
§ 7
Diese Verordnung tritt am 1. März 1994 in Kraft.
Gouverneur:
Ing. Tošovský v. r.
1) § 20 des ČNR-Gesetzes Nr. 6 / 1993 Coll., über die Tschechische Nationalbank.
2) Abschnitt 27 des ČNR-Gesetzes Nr. 200 / 1990 Slg., über Verstöße, geändert.
3) Gesetz Nr. 35 / 1965 Slg., über Werke von Literatur, Wissenschaft und Kunst (Copyright Act), geändert. Gesetz Nr. 174 / 1988 Slg., über Marken. Gesetz Nr. 527 / 1990 Slg., über Erfindungen, Entwürfe und Verbesserungen.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret der Tschechischen Nationalbank Nr. 36 / 1994 Coll., über die Bedingungen, unter denen Banknoten, Münzen, Schecks, Wertpapiere und Kreditkarten wiedergegeben werden können, und die Herstellung von Gegenständen, die sie durch Änderung nachahmen
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Verkündungsdatum01.03.1994
In Kraft seit01.03.1994
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Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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