Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 36/1993
Gesetz des tschechischen Nationalrats über bestimmte Maßnahmen im Bereich der Rundfunk- und Fernsehübertragung
Gültig
In Kraft seit 30.12.1992
36.
DIE RECHT
Tschechischer Nationalrat
vom 22. Dezember 1992
über bestimmte Maßnahmen im Bereich der Rundfunk- und Fernsehübertragung
Der tschechische Nationalrat hat dieses Gesetz beschlossen:
(1) Der Rat der Tschechischen Republik für Rundfunk und Fernsehen entscheidet bis spätestens 31. Januar 1993, welche Rundfunkanstalt der eigene Rundfunkkreislauf des tschechischen Fernsehens ist. 1)
(2) Der nächste der Verwaltung anvertraute Sendekreis des tschechischen Fernsehens ist eine vom 1. Dezember 1992 bis zum 31. Dezember 1995 als OK bezeichnete Schaltung, sofern nicht anders nach dem am 31. Dezember 1995 erlassenen Gesetz vorgesehen.
(1) Im Besitz des tschechischen Fernsehens überträgt das Datum des Niedergangs des Tschechoslowakischen Fernsehens die in Anhang 1 dieses Gesetzes aufgeführten Immobilienartikel und die darin enthaltenen beweglichen Gegenstände.
(2) Das Finanzministerium der Tschechischen Republik (nachfolgend "das Ministerium") entscheidet über den Umfang der in Absatz 1 genannten beweglichen Gegenstände auf Vorschlag des tschechischen Fernsehens.
(1) Der Rechtsnachfolger des Tschechoslowakischen Fernsehens in Urheberrechten an Werken und verwandten Urheberrechten im Rahmen des in den Abschnitten 6 und 46 und nach dem Gesetz über literarische, wissenschaftliche und künstlerische Werke (nachstehend „Copyright Act“ genannt) genannten Geltungsbereichs ist das tschechische Fernsehen.
(2) Absatz 1 gilt für Arbeiten, die durch eine Studie des Tschechoslowakischen Fernsehens auf dem Gebiet der Tschechischen Republik hergestellt werden.
(3) Das tschechische Fernsehen sorgt für berechtigte Personen, deren Werke und Leistungen nach dem Urheberrecht geschützt sind, für die Rechte der Nutzung von Werken und Leistungen nach Absatz 1 durch Dritte, wenn der Dritte dies beantragt, unter den zwischen dem Dritten und dem tschechischen Fernsehen vereinbarten Bedingungen. Die urheberrechtlich geschützten Rechte der berechtigten Personen bleiben unberührt.
(4) Das tschechische Fernsehen sorgt für ein stufenweises Spielfeld für die Nutzung der nach den Absätzen 1 und 2 von den Lizenzinhabern für Fernsehsendungen unter den im Urheberrecht festgelegten Bedingungen.
(5) Die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 wird vom Rat des tschechischen Fernsehens kontrolliert.
(1) Das Eigentum des tschechischen Rundfunks mit dem Datum des Verschwindens des Tschechoslowakischen Rundfunks überträgt das in Anhang 2 dieses Gesetzes aufgeführte Immobilien, das bewegliche Eigentum, das zu ihm gehört, und das bewegliche Eigentum, das am wirksamen Datum dieses Gesetzes im Eigentum des tschechischen Rundfunks gefunden wird.
(2) Das Finanzministerium der Tschechischen Republik beschließt auf Vorschlag des tschechischen Rundfunks den Umfang der in Absatz 1 genannten beweglichen Gegenstände.
(1) Der Rechtsnachfolger des Tschechoslowakischen Rundfunks in Urheberrechten an Werken und verwandten Urheberrechten im Rahmen der §§ 6 und 46 und nach dem Urheberrechtsgesetz ist der tschechische Rundfunk.
(2) Absatz 1 gilt für Arbeiten, die durch eine Studie des Tschechoslowakischen Rundfunks auf dem Gebiet der Tschechischen Republik hergestellt wurden.
(3) Der tschechische Rundfunk stellt von zugelassenen Personen, deren Werke und Leistungen urheberrechtlich geschützt sind, unter den zwischen dem Dritten und dem tschechischen Rundfunk vereinbarten Bedingungen Rechte auf Nutzung von Werken und Leistungen nach Absatz 1 durch Dritte, sofern der Dritte dies beantragt, sicher. Die urheberrechtlich geschützten Rechte der berechtigten Personen bleiben unberührt.
(4) Der tschechische Rundfunk gewährleistet ein stufenweises Spielfeld für die Nutzung der gemäß den Absätzen 1 und 2 von Inhabern von Funklizenzen unter den urheberrechtlichen Bedingungen übertragenen Werke.
(5) Der Rat des tschechischen Rundfunks prüft die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4.
Gesetz Nr. 468/1991 Slg., über den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehsendungen, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 9 Absätze 3 und 4 lautet wie folgt:
"(3) Der Rundfunkveranstalter ist gesetzlich für Übertragungskanäle (Teil des Frequenzspektrums) und das Netz von Sendern vorbehalten, um das Gebiet der Tschechischen Republik durch ein Fernsehprogramm zu decken, einschließlich visueller und Audioinformationen, es sei denn, das Sondergesetz sieht anders aus.
(4) Der Betreiber des aus dem Gesetz ausgestrahlten Rundfunks ist für Übertragungswege (Teil des Frequenzspektrums) und das Netz der Sender reserviert, um das Gebiet der Tschechischen Republik durch einen Rundfunksender im mittleren Wellenband und zwei Rundfunksender im sehr kurzen Wellenband abzudecken."
2. In Abschnitt 9 (6) werden die Worte "und die Genehmigungsbehörde (Abschnitt 10) hinzugefügt."
3. Absatz 12 weist Absatz 2 auf.
4. Absatz 23 (1) wird gestrichen.
5. Absatz 24 wird gestrichen.
6. Der folgende Abschnitt 28a wird nach Abschnitt 28 eingefügt:
Die Genehmigungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des Funkbetreibers durch das Gesetz über Rundfunkgeräte gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Frequenz und über die Freigabe zusätzlicher Frequenzen, die für die regionale Rundfunkübertragung bestimmt sind.
Das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 103 / 1992 Slg. über den Rat der Tschechischen Republik für Rundfunk und Fernsehen, geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 474 / 1992 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Der Rat legt dem tschechischen Nationalrat spätestens Ende Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres einen Entwurf des Haushaltsplans des Rates und einen Entwurf des Abschlussberichts des Rates spätestens Ende Mai des folgenden Kalenderjahres vor. Der Haushaltsplan 1993 wird vom Rat spätestens Ende Januar 1993 dem tschechischen Nationalrat vorgelegt."
Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.
Artikel 2 Absatz 4 lautet wie folgt:
"(4) Der tschechische Nationalrat kann den Rat widerrufen, wenn der Rat die Verpflichtungen nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 dieses Gesetzes nicht erfüllt oder wenn der tschechische Nationalrat das endgültige Konto des Rates nicht billigt oder den Tätigkeitsbericht des Rates bestätigt. Der Tätigkeitsbericht wird vom Rat bis Ende Februar des Kalenderjahres dem tschechischen Nationalrat vorgelegt."
3.
(1) Die Tätigkeiten des Rates werden durch 0,3 % der Rendite für die Nutzung von Funkgeräten und 0,3 % der Rendite für die Verwendung von Fernsehempfängern, die einer Registrierung unterliegen, abgedeckt.
(2) Die Rundfunkanstalten zahlen dem Rat durch Gesetz bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats 0,3 % des in Absatz 1 genannten Zinsertrags.
Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 483 / 1991 Slg., über Tschechisches Fernsehen, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Buchstabe b wird gestrichen.
2. In Absatz 9 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Der Direktor hat die vorherige Zustimmung des Rates zur Be- oder Miete für einen Zeitraum von drei Monaten oder zur Veräußerung von Immobilien oder Teilen davon zu verlangen.
Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.
3. In Artikel 12 Absatz 3 werden die Worte "mit Ausnahme von Buchstabe a "nach den Worten" das Gesetz eingefügt".
4. Nach Artikel 14 werden folgende Abschnitte 14a und 14b eingefügt:
(1) Das tschechische Fernsehen arbeitet auch auf dem verbleibenden Rundfunkkurs, bis der Lizenzinhaber auf diesem Rundfunkempfangskreis beginnt.
(2) Bei Fernsehsendungen auf dem in Absatz 1 genannten Sendekreis darf die Werbezeit 7 % der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
(3) Der Inhaber der Rundfunklizenz ist verpflichtet, den Tag des Starts seiner Sendung, spätestens jedoch 90 Tage vor diesem Datum, zu melden.
(1) Auf der Rundfunkleitung nach § 14a Abs. 1 arbeitet der tschechische Fernsehveranstalter von Nachrichten und Veröffentlichung (nachfolgend als "Intendant" bezeichnet) während des Schaltkreises. Der Intendant wird vom Rat gewählt, der ihn widerrufen kann.
(2) Der Beabsichtigte ist verpflichtet, das Spektrum der Nachrichten- und Publizitätsprogramme aufrechtzuerhalten, was mindestens dem Ausmaß von 1992 entspricht.
(3) Streitigkeiten zwischen dem Beabsichtiger und dem Direktor werden vom Rat beschlossen."
Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 484 / 1991 Slg., über den tschechischen Rundfunk, wird wie folgt ergänzt:
1. In Absatz 9 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Der Direktor hat die vorherige Zustimmung des Rates zur Be- oder Miete für einen Zeitraum von drei Monaten oder zur Veräußerung von Immobilien oder Teilen davon zu verlangen.
Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.
2. Der folgende Abschnitt 9a wird nach Abschnitt 9 eingefügt:
Das tschechische Radio ist berechtigt, im Ausland auf Bestellung zu übertragen. Die damit verbundenen Kosten werden vom Auftraggeber getragen.
Dieses Gesetz tritt am 30. Dezember 1992 in Kraft.
Uhde v. r.
Klaus v. r.
Příloha č. 1
Anhang Nr. 1 des ČNR-Gesetzes Nr. 36/1993 Slg.
1. OTN Gebäude in Prag
OTN-Gebäude in Prag 4 mit Gebäudebereich Nr. 1187 / 7 und Gebäudebereich Nr. 1187 / 8
Besitzer: Tschechien - Czechoslovak Television Prag
Benutzer: Czechoslovak Television Prag
Registriert bei SG Praha - die Stadt LV Nr. 204 für die Gemeinde Prag und K. Podolí
2. Yevana Trainingszentrum
Nr. 55 mit Baufläche Nr. 72
Nr. 56 mit Baufläche Nr.73
Wasser mit Baufläche No.par. 74
Los Nr. 98 / 4
Los Nr. 98 / 1
Los Nr. 98 / 5
Los Nr. 98 / 6
Besitzer: Tschechien - Czechoslovak Television Prag
Benutzer: Czechoslovak Television, Zentrale Direktion
Registriert bei SG Kolín auf LV Nr. 108 für Gemeinde und K. Yevana
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2 des ČNR-Gesetzes Nr. 36/1993
1. Betriebsgebäude Prag 2, Roman 13 / 385
Haus Nr. 385 mit Baufläche Nr. 484 und Baufläche Nr. 488
Besitzer: Tschechien - Czechoslovak Radio
Benutzer: Czechoslovak Radio
Registriert bei SG Praha - die Stadt LV Nr. 636 für die Gemeinde Praha a k.ú. Vinohrady
2. Betriebsgebäude Prag 3, Dykova 14 / 1084
Haus Nr. 1084 mit Baufläche Nr. 3127
Besitzer: Tschechien - Czechoslovak Radio
Benutzer: Czechoslovak Radio
Registriert bei SG Praha - die Stadt LV Nr. 636 für die Gemeinde Praha a k.ú. Vinohrady
3. Radio Zentrum Prag 4, Runczikova
Haus Nr. 107 mit Baufläche Nr. 1246 und anderer Fläche (Baustelle) Nr. 2860
Besitzer: Tschechien - Czechoslovak Radio
Benutzer: Czechoslovak Radio
Registriert bei SG Praha - Stadt auf LV Nr. 50 für die Gemeinde Prag und k.ú. Nuss
4. Gedenkstätte Prag 9, Kbely
Denkmal mit Gebäudebereich Nr. 1921 / 1 und Gebäudebereich Nr. 1921 / 2
Besitzer: Tschechien - Czechoslovak Radio
Benutzer: Czechoslovak Radio
Registriert bei SG Praha - Stadt auf LV Nr. 360 für die Gemeinde Prag und K. Ú. Kbely
5. Betriebsgebäude Liberec, Alšova 1 / 913
Haus Nr. 913 / I mit Baufläche Nr. 3266, Garten Nr. 3265 / 1, Garten Nr. 3265 / 3
Besitzer: Tschechien - Czechoslovak Radio
Benutzer: Czechoslovak Radio
Registriert bei SG Liberec am LV Nr. 1731 für die Gemeinde Liberec a k.ú. Liberec
6. Objekte Prag 3 - Žižkov, Jeseniova 38
Drei temporäre Gebäude mit Baufläche nein. 1780 / 1 und Baufläche Nr. 1780 / 2
Besitzer: Tschechien - Czechoslovak Radio
Benutzer: als Eigentümer
Registriert bei SG Praha - die Stadt LV Nr. 96 für die Gemeinde Prag und K. Ú. Žižkov
1) § 3 a) des ČNR-Gesetzes Nr. 483 / 1991 Slg., über Tschechisches Fernsehen.
2) Gesetz Nr. 35 / 1965 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 189 / 1990 Slg. und Gesetz Nr. 468 / 1991 Slg.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 36/1993 Slg. über bestimmte Maßnahmen im Bereich Rundfunk und Fernsehen |
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| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 30.12.1992 |
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| In Kraft seit | 30.12.1992 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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