Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 36 / 1973
Gesetz des tschechischen Nationalrats über die Organe der Geodäsie und Kartographie
Gültig
In Kraft seit 01.07.1973
36.
Recht
Tschechischer Nationalrat
vom 12. April 1973
an Körpern von Geodäsie und Kartographie
Der tschechische Nationalrat hat dieses Gesetz beschlossen:
Geodäsie und Kartographie
Tschechisches Amt Geodätische und kartographische
(1) Das tschechische Geodätische und Kartographieamt ist das zentrale Organ der Tschechischen Sozialistischen Republik.
(2) Der Leiter des tschechischen Geodätischen und kartographischen Amtes ist der Präsident, der von der Regierung der Tschechischen Sozialistischen Republik ernannt und zurückgerufen wird. Der Präsident des tschechischen Geodätischen und kartographischen Amtes ist für die Erfüllung seiner Aufgaben durch die Regierung der Tschechischen Sozialistischen Republik verantwortlich.
(3) Die Grundsätze der Tätigkeiten und Organisation des tschechischen Geodätischen und Kartographischen Amtes sind in der von der Regierung der Tschechischen Sozialistischen Republik genehmigten Satzung geregelt.
Gebietskörperschaften von Geodäsie und Kartographie
(1) Für jede Region werden regionale geodätische und kartographische Verwaltungen (im Folgenden „regionale Verwaltungen“) eingerichtet.
(2) Für das Gebiet der Zentralböhmischen Region und das Gebiet der Hauptstadt Prags wird die Geodätische und Kartographische Verwaltung für die Zentralböhmische Region und für die Hauptstadt Prag mit der Zuständigkeit der Regionalverwaltung nach diesem Gesetz gegründet.
(3) Die Büros der Regionalverwaltungen sind die gleichen wie die der Regionalen Nationalkomitees. Der Präsident des tschechischen Geodätischen und kartographischen Amtes kann den Sitz der regionalen Verwaltungen abweichend vom Sitz des Regionalen Nationalkomitees bestimmen.
(4) Der Leiter der Regionalverwaltung ist der Direktor, der vom Vorsitzenden des tschechischen Geodätischen und Kartographischen Amtes ernannt und entlassen wird.
(5) Regionale Verwaltungen sind Haushaltsorganisationen.
Das tschechische Amt für Geodätische und kartographische und regionale Verwaltung ist ein Organ der staatlichen Verwaltung für die Sicherheit der zivilen Bedürfnisse von Geodäsie und Kartographie.
Anwendungsbereich von Geodäsie und Kartographie
Tschechisches Amt Geodätische und kartographische
a) das Konzept und die Leitlinien für die Entwicklung von Geodäsie und Kartographie und ist für ihre Umsetzung verantwortlich;
b) die Arbeiten an der Errichtung, Instandhaltung, Erneuerung und Dokumentation von geodätischen Stiftungen und nationalen Kartenwerken gegebenenfalls verwalten;
c) die Errichtung und Wartung von Immobilienakten und die Herstellung und Überprüfung von geometrischen Plänen für diese Zwecke verwalten;
d) die Forschung und wissenschaftliche und technologische Entwicklung in der Geodäsie und Kartographie verwalten und koordinieren;
e) die Arbeit der Ingenieursgeode verwalten;
f) die Erstellung, Produktion, Vervielfältigung und Veröffentlichung kartographischer Werke und Veröffentlichungen sicherzustellen und die Veröffentlichung dieser Werke durch andere zuständige Behörden und Organisationen zu koordinieren;
g) die Aufgaben der internationalen Zusammenarbeit in der Geodäsie und der Kartographie zu gewährleisten und zu koordinieren;
h) die Koordinierung von geodätischen und kartographischen Arbeiten, die zu übernehmen oder auch für staatliche Kartenarbeiten verwendet werden;
— mit Genehmigung des Bundesministeriums für nationale Verteidigung, Geodäsie und Kartographie im Interesse der staatlichen Verteidigung durchzuführen;
(j) Verwaltung regionaler Verwaltungen und Organisationen in ihrer Zuständigkeit.
Regionalverwaltungen
a) die Tätigkeiten der Behörden und Organisationen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen, die zur Durchführung geodätischen und kartographischen Arbeiten zugelassen sind, zu überwachen;
b) die geodätischen und kartographischen Arbeiten koordinieren und kontrollieren, die für nationale Kartenwerke zu übernehmen oder zu verwenden sind;
c) die Erfassung, Bewertung, Dokumentation und weitere Verwertung der Ergebnisse geodätischen und kartographischen Arbeiten sicherzustellen;
d) Erstellung, Aufrechterhaltung und Aufrechterhaltung von Immobilienaufzeichnungen gemäß der tatsächlichen Situation, 1)
e) den Aufbau, die Wartung, die Erneuerung, die Bewertung und die Dokumentation der nationalen Kartenwerke sicherzustellen und Aufzeichnungen des Kartenfonds zu halten;
f) andere Aufgaben wahrnehmen, die ihnen vom tschechischen Amt für Geodätik und Kartografie übertragen werden.
Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1973 in Kraft.
Erban v. r.
Korcák v. r.
1) Gesetz Nr. 22 / 1964 Coll., über die Registrierung von Immobilien.
Inhalt
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 36 / 1973 Slg., über Organe der Geodäsie und Kartographie |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 19.04.1973 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.07.1973 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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