Gesetz Nr. 35 / 2018 Coll.

Gesetz zur Änderung bestimmter Rechtsvorschriften über die Anzahl der Mitglieder der Sonderinspektionsstellen der Abgeordnetenkammer

Gültig In Kraft seit 07.03.2018
35.
DIE RECHT
vom 15. Februar 2018
zur Änderung bestimmter Rechtsvorschriften über die Anzahl der Mitglieder der Sonderkontrollstellen der Abgeordnetenkammer
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Gesetzes über die Nachrichtendienste der Tschechischen Republik
Čl. I
In Artikel 12a Absatz 1 des Gesetzes Nr. 153 / 1994 Slg. über die Nachrichtendienste der Tschechischen Republik, geändert durch Gesetz Nr. 325 / 2017 Slg., werden im Satz die ersten Worte "von 7 Mitgliedern" von mindestens 7 Mitgliedern ersetzt und nach dem ersten Satz der Satz "Die Abgeordnetenkammer legt die Anzahl der Mitglieder fest, die von jedem parlamentarischen Verein vertreten werden, der durch die Mitgliedschaft der politischen Partei oder der politischen Bewegung gebildet wird".

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Sicherheitsinformationsgesetzes
Čl. II
In Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 154/1994 Slg. über den Sicherheitsinformationsdienst werden die ersten Worte "von sieben Mitgliedern" von mindestens sieben Mitgliedern und der Satz "Die Abgeordnetenkammer wird nach dem ersten Satz" ersetzt. Die Anzahl der Mitglieder ist so zu bestimmen, dass jeder nach der Mitgliedschaft der Partei oder der politischen Bewegung, für die die Mitglieder bei den Wahlen Kandidaten waren, eingerichtete parlamentarische Verein vertreten ist; die Zahl der Mitglieder ist immer seltsam.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Militärischen Nachrichtengesetzes
Čl. III
Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 289 / 2005 Slg., über Militär Geheimdienst, die ersten Worte "von sieben Mitgliedern" werden ersetzt durch" von mindestens sieben Mitgliedern" und der Satz "Die Abgeordnetenkammer legt die Anzahl der Mitglieder fest, um jeden parlamentarischen Verein zu vertreten, der durch die Mitgliedschaft der politischen Partei oder der politischen Bewegung, für die die Mitglieder bei Wahlen Kandidaten waren, gegründet wurde; die Zahl der Mitglieder ist immer seltsam."

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Gesetzes über den Schutz der geheimen Informationen und über die Sicherheitskompetenz
Čl. IV
In Artikel 145 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 412/2005 Slg. werden die ersten Worte "von 7 Mitgliedern" von mindestens 7 Mitgliedern ersetzt" und der Satz "Die Abgeordnetenkammer legt die Anzahl der Mitglieder fest, die durch die Mitgliedschaft einer politischen Partei oder einer politischen Bewegung, für die die Mitglieder bei den Wahlen Kandidaten waren, vertreten sind; die Zahl der Mitglieder ist immer seltsam."

ČÁST PÁTÁ

Änderung des Gesetzes über bestimmte Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erlösen aus Kriminalität und Terrorismusfinanzierung
Čl. V
In Artikel 31b Absatz 2 des Gesetzes Nr. 253 / 2008 Slg. über bestimmte Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erlösen aus Kriminalität und Terrorismusfinanzierung, geändert durch Gesetz Nr. 166 / 2015 Slg., werden im Satz die ersten Worte "von sieben Mitgliedern" von mindestens sieben Mitgliedern ersetzt und nach dem Satz "Die Abgeordnetenkammer legt die Zahl der Mitglieder fest, die von jedem parlamentarischen Verein vertreten werden, der durch Mitgliedschaft einer politischen Partei oder einer politischen Partei gebildet wird.

ČÁST SEDMÁ

FINANZIERUNG
Čl. VII
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Z. Hamáček v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 35 / 2018 Slg. über die Änderung bestimmter Gesetze über die Anzahl der Mitglieder der Sonderinspektionsstellen der Abgeordnetenkammer
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum07.03.2018
In Kraft seit07.03.2018
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf