Dekret Nr. 35 / 2010 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 22/1989 Slg., Tschechische Bergbaubehörde, über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und Sicherheit am Betrieb in Bergbautätigkeiten und die Eroberung von unvorbehaltenen Mineralien im Untergrund, geändert, und Verordnung Nr. 659 / 2004 Slg., über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und Sicherheit bei Bergbaugebieten, geändert, und Verordnung Nr. 282 / 2007 Slg.

Gültig In Kraft seit 01.03.2010
35.
ERKLÄRUNG
vom 25. Januar 2010
zur Änderung des Erlasses Nr. 22/1989 Slg. über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und die Sicherheit des Betriebs in Bergbautätigkeiten und die Eroberung von unvorbehaltenen Mineralien im Untergrund, geändert, und Erlass Nr. 659/2004 Slg., über die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und Sicherheit des Betriebs bei der Mine mit dem Risiko von Mining Shocks, geändert, und Erlass Nr. 282 / 2007 Sl.
Gemäß § 6 Abs. 6 Abs. 6 a) des Gesetzes Nr. 61/1988 Slg. über Bergbauaktivitäten, Explosivstoffe und staatliche Bergbauverwaltung sieht die tschechische Bergbaubehörde vor:

ČÁST PRVNÍ

Änderung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Sicherheit am Betrieb in Bergbau und Eroberung von nicht erhaltenen Mineralien im Untergrund
Čl. I
Dekret Nr. 22 / 1989 Slg., über die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und die Sicherheit des Betriebs in Bergbauaktivitäten und die Eroberung von unvorbehaltenen Mineralien im Untergrund, geändert durch Dekret Nr. 477 / 1991 Slg., Dekret Nr. 340 / 1992 Slg., Dekret Nr. 3 / 1994 Slg., Dekret Nr. 54 / 1996 Slg., Dekret Nr. Slg., wird wie folgt geändert:
1. Artikel 231a Absatz 4 Buchstabe a
"(a) der Grundstrom für einpolige Landverbindungen von Mobilfunknetzen und -fesseln nicht größer als 7 A ist"
2. In Absatz 231a (4) wird der Punkt durch ein Komma am Ende des Absatzes ersetzt und der folgende Buchstabe d angefügt:
"(d) der Leistungsschalter, dessen Kabelauslass von einem in SNM-Räumen befindlichen elektrischen Gerät betrieben wird, ist mit einem Gerät ausgestattet, um das Einschalten des Auslasses im Isolationswiderstand an diesem Auslass von weniger als 50 Hz / V zu blockieren."
3. Absatz 231d (1) wird gestrichen.
Die Absätze 2 und 3 werden in den Absätzen 1 und 2 umnummeriert.
4. In Artikel 242 Absatz 2 Satz 2 wird „(b) nach Absatz 5" eingefügt.

ČÁST DRUHÁ

Änderung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Sicherheit von Betrieben in Minen mit Gefahr von Minenschocks
Čl. II
In Abschnitt 15 des Erlasses Nr. 659 / 2004 Slg. über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Sicherheit von Betrieben in Minen mit Gefahr von Minenschocks, geändert durch das Erlass Nr. 282 / 2007 Slg., Absatz 3 lautet wie folgt:
"(3) Kabelverteiler über 1 kV in Minenteilen, die in die Schockgefahr des 2. oder 3. Grades eingereiht sind, müssen mit einem Gerät zur Selbstentladung der elektrischen Leistung ausgerüstet sein, bei dem
a) Schütteln oder
b) die zulässige Methankonzentration in der Abbauluft übersteigen. Die Stilllegung muss innerhalb von 2 Sekunden erfolgen, bis der eingestellte Grenzwert eines in den angegebenen Komponenten platzierten Sensors überschritten wird.
Der Standort von Sensoren und Auto-Off-Bereichen muss die Rennmine bestimmen. Die Organisation gibt sie im Notfallplan an.

ČÁST TŘETÍ

Čl. III
Übergangsbestimmungen
1. Die Anforderung nach § 231a Absatz 4 Buchstabe d des Erlasses Nr. 22 / 1989 Sl., über die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und die Sicherheit des Betriebs im Bergbau und den Abbau von nicht erhaltenen Mineralien im Untergrund, die ab dem effektiven Datum des Erlasses Nr. 35 / 2010 Slg. wirksam sind, ist zu erfüllen.
(a) für neue und rekonstruierte Leistungsschalter, die erst nach Inkrafttreten dieses Erlasses in Betrieb genommen werden, bis zum 30. Juni 2010;
b) für nach Inkrafttreten dieses Erlasses neu installierte Leistungsschalter bis zum 30. Juni 2011,
c) für andere Leistungsschalter bis zum 30. Juni 2012.
2. Die Anforderungen nach § 15 Abs. 3 des Erlasses Nr. 659 / 2004 Slg. über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Sicherheit von Betrieben in Bergwerken mit Minenschock-Gefahren, die ab dem effektiven Datum des Erlasses Nr. 35 / 2010 Slg. wirksam sind, sind bis zum 31. Dezember 2010 zu erfüllen.

ČÁST ČTVRTÁ

FINANZIERUNG
Čl. IV
Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.
Vorsitzender:
Ing. Pígřímek v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 35 / 2010 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 22 / 1989 Slg., über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und Sicherheit am Betrieb in Bergbautätigkeiten und Eroberung von unvorbehaltenen Mineralien im Untergrund, in der geänderten Fassung, und Erlass Nr. 659 / 2004 Slg., über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und Sicherheit am Bergbau mit Risiko von Bergbaukonflikten, in der geänderten Fassung, und Erlass Nr. 282 / 2007 Slg.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum04.02.2010
In Kraft seit01.03.2010
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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