Dekret Nr. 347 / 2025 Coll.

Verordnung über die spezifische Zulassung zur Durchführung von Bewertungen oder Bewertungen nach dem Natur- und Landschaftsschutzgesetz

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.01.2026
347
Ordnung
vom 10. September 2025
über eine spezifische Zulassung zur Durchführung von Bewertungen oder Bewertungen gemäß dem Natur- und Landschaftsschutzgesetz
Nach § 79 Abs. 5 (m) Gesetz Nr. 114 / 1992 Slg., zur Erhaltung der Natur und Landschaft, geändert durch Gesetz Nr. 149 / 2023 Slg., zur Umsetzung von § 45j Abs. 1 Gesetz Nr. 114 / 1992 Slg., zur Erhaltung der Natur und Landschaft, geändert durch Gesetz Nr. 284 / 2021 Slg., (nachfolgend "Gesetz"):
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt
a) den Inhalt und die Form des Prüfungszeugnisses (im Folgenden „Test“) zur Durchführung der Bewertung nach § 45i Absatz 2 des Gesetzes und der Bewertung nach § 67 des Gesetzes;
b) den Inhalt der in Abschnitt 45j Absatz 4 des Gesetzes vorgesehenen Prüfung;
c) die Einzelheiten des Antrags auf Prüfung der Bewertung nach § 45i (2) des Gesetzes und der Bewertung nach § 67 des Gesetzes;
d) die Einzelheiten des Antrags auf spezifische Zulassung zur Durchführung der Bewertung nach § 45i (2) des Gesetzes und der Bewertung nach § 67 des Gesetzes; und
e) die Einzelheiten des Antrags auf Verlängerung der besonderen Zulassung zur Durchführung der Bewertung nach Artikel 45i Absatz 2 des Gesetzes und der Bewertung nach Artikel 67 des Gesetzes.
Inhalt und Form der Prüfung
§ 2
(1) Die Prüfung zur Durchführung einer Bewertung nach § 45i (2) des Gesetzes oder einer Bewertung nach § 67 des Gesetzes besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung wird in Form einer Prüfung durchgeführt und der Antragsteller bescheinigt die Kenntnisse aus den in § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 genannten thematischen Überschriften.
(3) Im mündlichen Teil der Prüfung ist der Kandidat für eine spezifische Zulassung (nachfolgend "der Antragsteller") für die Durchführung der Bewertung nach Artikel 45i Absatz 2 des Gesetzes oder für die Bewertung nach Artikel 67 des Gesetzes über die offene Frage der Mitglieder des Prüfungsausschusses für eine tiefere Prüfung der Kenntnisse aus den thematischen Rubriken nach Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 1 und für die Verschaltungen und Befürworter zuständig.
(4) Beide Teile der Prüfung sind getrennt durchzuführen und mit einem "pass" oder "fehl" zu bewerten. Die erfolgreiche Durchführung des geschriebenen Teils des Tests ist eine Voraussetzung für den oralen Teil des Tests.
(5) Beide Teile der Prüfung sind privat.
(6) Es ist eine schriftliche Aufzeichnung über die Durchführung der Prüfung vorzunehmen. Die schriftliche Aufzeichnung enthält eine Bewertung der beiden Teile der Prüfung; bei einer Bewertung eines Teils des "verfehlten "Tests muss die schriftliche Aufzeichnung auch die Begründung für diese Bewertung enthalten.
§ 3
(1) Die Prüfung zur Durchführung der Bewertung nach Absatz 45i (2) des Gesetzes beinhaltet die Prüfung des Wissens
a) das Gesetz und seine Durchführungsbestimmungen, das Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfung (1) und die damit verbundene Verordnung der Europäischen Union über Naturschutz (2) und Umweltverträglichkeitsprüfung (3);
b) die Verarbeitung, den Inhalt und die Formalitäten der Bewertung gemäß Artikel 45i Absatz 2 des Gesetzes (4) sowie die bei der Umweltverträglichkeitsprüfung erhaltenen Unterlagen;
c) allgemeine Ökologie, Ökologie und Biologie von Pflanzen und Tieren, insbesondere von europäischen Arten und europäischen Lebensräumen, die dem Schutz europäischer Gebiete und Vogelgebiete unterliegen;
d) die Probleme der menschlichen Tätigkeiten in Pflanzen-, Tier- und natürlichen Lebensraumbiotopen, insbesondere in europäischen Arten und europäischen Lebensräumen, die dem Schutz europäischer Gebiete und Vogelgebiete unterliegen, und
e) Methoden der Erhebung, Erkennung, Synthese und Interpretation von Sachverständigendaten, die zu Bewertungszwecken erhoben werden.
(2) Die Fallstudie, die der Antragsteller im mündlichen Teil der Prüfung für die Zwecke der Bewertung nach Artikel 45i Absatz 2 des Gesetzes befürwortet, besteht aus einer Beurteilung der beabsichtigten fiktiven oder tatsächlichen Absicht oder Konzept (nachstehend als "bestimmte Absicht oder Konzept" bezeichnet) mit dem erwarteten erheblichen Einfluss, entweder einzeln oder in Verbindung mit anderen Absichten oder Konzepten, auf einem bestimmten oder Modell europäischen Standort oder Vogelgebiet in der Tschechischen Republik.
(3) Die Verarbeitung der Fallstudie nach Absatz 2 umfasst mindestens:
a) Identifizierung des europäischen Standorts oder der Vogelfläche, die von der beabsichtigten Absicht oder dem Konzept und seinem Gegenstand betroffen sein dürfte;
b) die Identifizierung und Beschreibung der beabsichtigten Wirkungen des beabsichtigten Projekts oder Konzepts und die Begründung für die Bewertung ihrer Relevanz im Licht der Ziele des Schutzes des betreffenden europäischen Standorts oder Vogelgebiets; und
c) Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung und Verringerung der erwarteten negativen Auswirkungen eines bestimmten Projekts oder Konzepts, soweit es möglich oder sinnvoll ist, diese zu etablieren.
§ 4
(1) Die Prüfung zur Durchführung der Bewertung nach § 67 des Gesetzes beinhaltet die Prüfung des Wissens
a) das Gesetz und seine Durchführungsbestimmungen und damit zusammenhängende Vorschriften der Europäischen Union im Bereich des Naturschutzes (2);
b) die Verarbeitung, den Inhalt und die Formalitäten der Bewertung gemäß Artikel 67 des Gesetzes (4) und der bei der Umweltverträglichkeitsprüfung erhaltenen Unterlagen;
c) allgemeine Ökologie, Landschaftsökologie, Ökologie und Biologie von Pflanzen und Tieren in der Tschechischen Republik;
d) die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten auf die Landschaft und ihre natürlichen Funktionen, Ökosysteme, Lebensraumtypen, Pflanzen- und Tierbedingungen, nicht lebende Natur und andere Interessen, die unter Teil 2, Drei und Fünf des Gesetzes geschützt sind; und
e) Methoden der Erhebung, Erkennung, Synthese und Interpretation von Sachverständigendaten, die zu Bewertungszwecken erhoben werden.
(2) Die von der Klägerin im mündlichen Teil der Prüfung zur Durchführung der Bewertung gemäß § 67 des Gesetzes befürwortete Fallstudie besteht aus einer Bewertung der Auswirkungen schwerer Interventionen, die sich aus einer fiktiven oder tatsächlichen Absicht ("die Intervention") auf die unter den §§ 2, 3 und 5 des Gesetzes geschützten Interessen ergeben.
(3) Die Verarbeitung der Fallstudie nach Absatz 2 umfasst mindestens:
a) die Identifizierung der nach den Teilen 2, 3 und 5 des Gesetzes geschützten Interessen, die von der Bewertungsintervention betroffen sein könnten;
b) die Identifizierung und Beschreibung der beabsichtigten Auswirkungen der zu bewertenden Intervention und die Bewertung ihrer Schwere angesichts der Ziele des Schutzes der betroffenen geschützten Interessen;
c) einen Vorschlag für Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung der negativen Auswirkungen der Intervention im Rahmen von Bewertungs- oder Ersetzungsmaßnahmen, soweit es möglich oder angebracht ist, diese zu etablieren.
§ 5
Inhalt der Prüfung
(1) Die Prüfung der Zuständigkeit des Anmelders zur Verlängerung einer besonderen Genehmigung ("der Anmelder") zur Durchführung einer Bewertung nach § 45i Abs. 2 des Gesetzes oder einer Bewertung nach § 67 des Gesetzes beinhaltet die Prüfung
a) Kenntnis des Antragstellers, der die damit verbundenen Entwicklungen in wissenschaftlichen Erkenntnissen und Änderungen der Rechtsvorschriften widerspiegelt, in einem Ausmaß ähnlich wie:
1. Absatz 3 Absatz 1 bei einer besonderen Genehmigung zur Durchführung einer Bewertung gemäß Absatz 45i Absatz 2 des Gesetzes oder
2. Absatz 4 (1) bei einer besonderen Genehmigung zur Durchführung einer Bewertung gemäß Artikel 67 des Gesetzes; und
b) die Fähigkeit des Antragstellers, die in Artikel 45i Absatz 2 des Gesetzes oder der in Artikel 67 des Gesetzes genannten Beurteilung einschließlich ihrer Synthese und Auslegung genannten Kenntnisse und Informationen über die Absichten, Konzepte oder Interventionen zu erhalten und zu nutzen.
(2) Die Prüfung der fachlichen Kompetenz umfasst auch Fragen des Prüfungsgremiums über die bestehende Praxis des Anmelders im Bereich der Beurteilung nach § 45i Abs. 2 des Gesetzes oder der Bewertung nach § 67 des Gesetzes in dem Zeitraum, der dem Antragstermin für die Verlängerung der spezifischen Zulassung zur Durchführung der Bewertung nach § 45i Abs. 2 des Gesetzes oder der Bewertung nach § 67 des Gesetzes vorausgeht.
(3) Hat der Anmelder zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht im Bereich der Beurteilung nach § 45i Abs. 2 des Gesetzes oder der Bewertung nach § 67 des Gesetzes praktiziert, so ist die Verteidigung durch das Ministerium für Fallstudien Teil der Leistungsprüfung; die Artikel 3 Absätze 2 und 4 Absatz 2 gelten sinngemäß für den Inhalt der Fallstudie.
(4) Absatz 2 (3) bis (6) über den mündlichen Teil der Prüfung gilt sinngemäß für den Ablauf der Prüfung.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 6
(1) Die Zuständigkeit der Bewerber und Bewerber wird bei der Prüfung und Prüfung der Zuständigkeit von mindestens drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. Der Prüfungsausschuss setzt sich aus Sachverständigen zusammen, die vom Umweltminister ernannt werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird vom Ministerium ernannt.
(2) Das Gremium hat eine ungerade Anzahl von Mitgliedern und handelt mit einer Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses sind schriftlich über die Durchführung der Prüfungs- oder Prüfungsprüfung zu unterzeichnen.
§ 7
(1) Der Antragsteller oder Antragsteller legt die Prüfungs- oder Prüfungsprüfung auf der Grundlage einer schriftlichen Einladung des Ministeriums vor. Ein Kandidat oder Antragsteller, der nicht an der Prüfungs- oder Prüfungsprüfung teilnehmen kann und dessen Nichterfüllung schriftlich entschuldigen wird, wird vom Ministerium als Ersatz für die Prüfung festgelegt. Der Antragsteller oder Antragsteller, der sich ohne vorherige schriftliche Entschuldigung nicht auf den Test oder die Prüfung der Prüfung bezog, hat den Test nicht bestanden.
(2) Ein Kandidat, der in der Prüfung als "verfehlt" bewertet wurde, ist dem Ministerium gestattet, ihn zu wiederholen. Der Antragsteller kann die Nachprüfung spätestens 60 Tage nach dem Zeitpunkt der erfolglosen Prüfung schriftlich beantragen. Jeder Teil des Tests kann nur einmal wiederholt werden.
(3) Ist der Bieter dem schriftlichen Teil der Prüfung nachgekommen und dem mündlichen Teil der Prüfung nicht nachgekommen, so wird in der wiederholten Prüfung nur der mündliche Teil der Prüfung wiederholt. Der reorale Teil der Prüfung kann auch eine Prüfung der Kenntnisse über Änderungen der Rechtsvorschriften enthalten, die während der Zeit seit dem schriftlichen Teil der Prüfung aufgetreten sind.
(4) Versäumt der Anmelder entweder die in Absatz 2 genannte Wiederprüfung oder ist die Nachprüfung ohne vorherige schriftliche Entschuldigung ausgefallen, so kann er frühestens 1 Jahr nach dem Datum der Nachprüfung einen neuen Antrag auf Prüfung stellen.
(5) Beweist der Bewerber oder Antragsteller, dass er oder sie nicht an der Prüfung, Wiederholung oder Prüfung teilnehmen konnte und sich aus schwerwiegenden Gründen vorab entschuldigen konnte, so hat das Ministerium ein Ersatztestdatum, Wiederholungsprüfung oder Prüfungsprüfung festzulegen.
(6) Die Vergabe der Fallstudie erreicht den Antragsteller oder Bieter spätestens 40 Tage vor der Prüfung oder Prüfung. Die Fallstudie wird vom Bieter oder Antragsteller spätestens zehn Arbeitstage vor der Prüfung oder Prüfung vorgelegt.
§ 8
Anwendung eines Tests
Der Antrag enthält:
a) Identifizierungsdaten des Bieters, des Namens und gegebenenfalls der Namen, Nachnamen, akademischer Titel, Geburtsdatum und Geburtsort, Identitätskartennummer und Staatsangehörigkeit;
b) Kontaktdaten des Anmelders, der Anschrift des Ständigen Wohnsitzes, der Lieferadresse, der E-Mail-Adresse, der Telefonnummer und der Datenbox-Kennung;
c) Einzelheiten des Bildungsabschlusses des Antragstellers nach § 45j Absatz 2 des Gesetzes, einschließlich einer offiziell beglaubigten Kopie des Nachweises der erforderlichen Ausbildung; und
d) einen Überblick über die Praxis, die im Zusammenhang mit dem Gegenstand einer besonderen Zulassung durchgeführt wird.
§ 9
Anträge auf spezifische Zulassung
Der Antrag auf spezifische Zulassung zur Durchführung einer Bewertung nach § 45i (2) des Gesetzes und der Bewertung nach § 67 des Gesetzes enthält:
a) die Identifizierungsdaten des Bieters, des Namens und gegebenenfalls der Namen, Nachnamen, akademischer Titel, Geburtsdatum und Geburtsort, Identitätskarte und Staatsangehörigkeit; und
b) Kontaktdaten des Anmelders, der Anschrift des Wohnsitzes, der Lieferadresse, der E-Mail-Adresse, der Telefonnummer und der Datenbox-Kennung.
Der Antrag ist dem Ministerium nach der Prüfung vorzulegen, für die der Antragsteller mit "übergangen" bewertet wurde.
§ 10
Anträge auf Verlängerung einer besonderen Genehmigung
Der Antrag auf Verlängerung der besonderen Genehmigung zur Durchführung einer Bewertung gemäß § 45i (2) des Gesetzes und der Bewertung nach § 67 des Gesetzes enthält
a) Identifizierungsdaten des Antragstellers, Name, Nachname, akademischer Titel, Geburtsdatum und Geburtsort, Identitätskarte und Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls;
b) Kontaktdaten des Anmelders, der Anschrift des Wohnsitzes, der Lieferadresse, der E-Mail-Adresse, der Telefonnummer und der Datenbox-Kennung;
c) eine Bewertungsliste gemäß Artikel 45i Absatz 2 des Gesetzes oder eine Bewertung nach Artikel 67 des vom Antragsteller während des in Artikel 5 Absatz 2 dieses Erlasses genannten Zeitraums verarbeiteten Gesetzes; und
d) alle Bewertungen nach § 45i Abs. 2 des Gesetzes, die nicht im Informationssystem der EIA/SEA oder in allen Bewertungen nach § 67 des vom Antragsteller während des Zeitraums nach § 5 Abs. 2 dieses Erlasses bearbeiteten Gesetzes veröffentlicht wurden.
§ 11
Übergangsbestimmungen
Der Antrag auf Prüfung gemäß Artikel 45i Absatz 2 des Gesetzes und eine Bewertung nach Artikel 67 des Gesetzes, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses gemäß dem Erlass Nr. 468/2004 Slg., auf Bevollmächtigte nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaft eingereicht wurde, und auf deren Grundlage nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes die Prüfung nach dem Gesetz nicht erfolgreich durchgeführt wurde, wird als Prüfungsanträge nach dem Gesetz Nr. 45 gelten. Dies gilt nicht für Anträge auf Prüfung nach § 45i Abs. 2 des Gesetzes und Bewertungen nach § 67 des Gesetzes, die früher als 5 Jahre vor Inkrafttreten dieses Erlasses eingereicht wurden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses nicht wirksam sein werden.
§ 12
Aufhebung
Erlass Nr. 468 / 2004 Slg., über autorisierte Personen nach dem Natur- und Landschaftsschutzgesetz, wird aufgehoben.
§ 13
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Minister:
Mgr.
1) Gesetz Nr. 100 / 2001 Slg., über Umweltverträglichkeitsprüfung und die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfung), geändert.
2) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über den Schutz natürlicher Lebensräume und wildlebender Tiere und Pflanzen, geändert. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung wildlebender Vögel, geändert.
3) Richtlinie 2011 / 92 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bewertung der Auswirkungen bestimmter öffentlicher und privater Projekte auf die Umwelt, geändert. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Bewertung der Auswirkungen bestimmter Pläne und Programme auf die Umwelt.
4) Verordnung Nr. 142/2018 Slg. über die Formalitäten zur Beurteilung der Auswirkungen des Projekts und des Konzepts auf europäische Standorte und Vogelgebiete sowie über die Anforderungen zur Beurteilung der Auswirkungen schwerer Störungen auf die Interessen von Natur und Landschaftsschutz.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 347 / 2025 Slg., über besondere Genehmigung zur Durchführung von Bewertungen oder Bewertungen nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsschutz
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum19.09.2025
In Kraft seit01.01.2026
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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