Verordnung des Ministeriums für Industrie und Handel Nr. 34 / 1999
Verordnung des Ministeriums für Industrie und Handel zur Änderung des Erlasses des Ministeriums für Industrie und Handel Nr. 95 / 1998 Slg., zur Festlegung der Versandordnung des Elektrizitätssystems der Tschechischen Republik
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 23.02.1999
Textfassungen:
23.02.1999
ANHANG
ERKLÄRUNG
Ministerium für Industrie und Handel
vom 5. Februar 1999
zur Änderung des Erlasses des Ministeriums für Industrie und Handel Nr. 95 / 1998 Coll. zur Errichtung des Versandordens des elektrischen Systems der Tschechischen Republik
Das Ministerium für Industrie und Handel sieht gemäß Artikel 13 Absatz 7 und Artikel 45 Absatz 6 des Gesetzes Nr. 222 / 1994 Slg., über die Geschäftsbedingungen und über die Leistung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und über die staatliche Energiekontrolle, geändert durch Gesetz Nr. 83 / 1998 Slg.:
Erlass Nr. 95/1998 Slg., zur Festlegung des Versandauftrags des Stromsystems der Tschechischen Republik, wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 1 wird Absatz 7 angefügt:
"(7) Versandhinweise beinhalten:
(a) die Richtlinie der Zentralen Elektrizitätsverteilung der Tschechischen Republik ("Zentralversand"),
b) die Betriebsanleitungen der in Abschnitt 2 genannten Sendungen sowie deren Anweisungen in der Betriebsführung des Betriebs des Stromsystems gemäß Abschnitt 7.
2. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a:
"(a) durch einen zentralen Versender"
3. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "Versandinhaber der Stromverteilungsberechtigung - ČEZ, a. s., im folgenden als "Versand" bezeichnet, "durch" Versandsystem ersetzt."
4. In Artikel 2 Absatz 3 werden die Worte "und die Kontrolle der Frequenz des Stromsystems "nach dem Wort" System eingefügt".
5. In Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a und b werden die Worte "CEEZ-Versand" durch die Worte "Transmissionsversender" ersetzt.
6. In § 6 Abs. 2 wird "die Versandeinheit ČEZ durch die Versandeinheit des Übertragungssystems ersetzt";
7. In Artikel 6 Absatz 4 werden die Worte "ČEZ-Versand " durch die Worte "Versandversender" ersetzt.
8. In Artikel 6 Absatz 5 werden die Worte "ČEZ-Versand " durch die Worte "Versandversender" ersetzt.
9. In Artikel 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Das Verfahren zur jährlichen Vorbereitung des Betriebs des Stromsystems ist in Anhang 1 festgelegt."
10. In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b wird nach dem Wort "Last" ein Komma hinzugefügt und die Worte "zwischen parallelen Produktionsanlagen" durch die Worte "Methode der Ressourcenzuweisung" ersetzt.
11. In Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte "CEEZ-Versand" durch die Worte "Transmissionsversender" ersetzt.
12. In Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b werden die Worte "CEEZ-Versand" durch die Worte "Transmissionsversender" ersetzt.
13. In Absatz 7 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die Methode der Mittelzuweisung ist in Anhang 2 festgelegt."
14. In Absatz 7 wird Absatz 5 in Absatz 6 umnummeriert und die Position "1" ersetzt durch" 3".
15. In Absatz 7 wird Absatz 6 Ziffer 7 umnummeriert und "2" durch 4 ersetzt.
16. Anhang 1 erhält folgende Fassung:
"Anhang Nr. 1 zum Erlaß Nr. 95/1998 Slg.
Verfahren zur Bearbeitung der jährlichen Vorbereitung des Betriebs des Stromsystems
1. Inhalt der jährlichen Vorbereitung des Betriebs des Stromsystems
Die jährliche Vorbereitung der Maßnahmen umfasst insbesondere:
1.1 die erwartete Lastmenge nach Monaten einschließlich ihrer Struktur;
1.2 Muster-Lastdiagramme des Stromsystems für Arbeitstage und Arbeits- und Ruhetage für jeden Monat und Diagramme der erwarteten kritischen Bedingungen (z.B. maximale Mindestlast des Jahres),
1.3 das Gleichgewicht der elektrischen Leistung, einschließlich der internationalen Zusammenarbeit nach Wochen,
1.4 die Bilanz der Elektrizität nach Monaten, aufgeschlüsselt nach Ressourcen und Verbrauch, einschließlich der internationalen Zusammenarbeit, in Bezug auf die Grundsätze der einheitlichen Verwaltung des Stromsystems und die effiziente Nutzung von Ressourcen mit einer Leistung über 50 MW;
1,5 Berechnung des zuverlässigen Betriebs des Stromsystems,
1.6 Entwurf von Maßnahmen zur Gewährleistung des zuverlässigen Funktionierens des Stromsystems;
1.7 die Grundregelung für die Einbeziehung von Übertragungs- und Verteilersystemen (im Verhältnis zum Übertragungssystem), den Instandhaltungs- und Stilllegungsplan für das Übertragungs- und Verteilersystem (im Verhältnis zum Übertragungssystem) und die Inbetriebnahme neuer Geräte oder die Stilllegung (falls zutreffend) von Geräten,
1.8 Steuerung ausgewählter Modi im Netzbetrieb, Überprüfung der statischen und dynamischen Stabilität, Berechnung der Kurzschlussverhältnisse für ein bestimmtes Jahr, Kapazität der Übertragungsnetztransformation zu Verteilungssystemen und Kompensation für Spannungs- und Blindleistungsmanagement;
1.9 die Menge und Zusammensetzung der elektrischen Leistung, die erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit des Betriebs des Stromsystems und der internationalen Verbindung und deren Vergleich mit den jährlichen Bilanzergebnissen zu gewährleisten;
1.10 Ergebnisse der abschließenden Diskussion über die jährliche Vorbereitung des Betriebs des Stromsystems.
2. Verarbeitung der jährlichen Vorbereitung des Betriebs des Stromsystems
2.1 Übermittlung der Dokumentation zur Bearbeitung der jährlichen Vorbereitung der Operationen:
2.1.1 erwartete Lasttypdiagramme für Arbeitstage und Tage für jeden Monat,
2.1.2 spezifizierte Leistungen aus der Jahresbilanz und Daten aus bestehenden und/oder geplanten vertraglichen Beziehungen, die zur Errichtung des Gleichgewichts von Strom und Strom erforderlich sind; die Belege sind insbesondere:
2.1.2.1 die Elektrizitätsbilanz des Strombeschaffungsplans der Erzeuger (über 10 MW, d. h. bis zu 10 MW einschließlich Summe), die Stromeinfuhren aus dem Ausland, die Elektrizitätsversorgung (zusammengebrochen für sehr hohen und hohen Spannungsverbrauch und weiteren Niederspannungsverbrauch), die Ausfuhren ins Ausland, sonstige und eigene Verbrauchs- und Netzverluste,
2.1.2.2 eine Aufschlüsselung der gebrauchsfertigen Leistung der Blöcke (über 10 MW nach Namen, bis zu 10 MW einschließlich Summe), die Angabe der regulatorischen Fähigkeiten der Blöcke, die Aufschlüsselung von Tests und Messungen und technischen Einschränkungen des Betriebs,
2.1.2.3 Informationen über Leistungsänderungen in Knotengebieten gegen die Tatsache des letzten Jahres über 10 MW; die technische Durchführbarkeit der bestehenden Vertragsverhältnisse der relevanten Vertriebsnetznutzer wird in diesen Dokumenten bereits überprüft;
2.1.3 einen Plan zur Wartung und Restaurierung von Vertriebsanlagen und zur Inbetriebnahme oder Stilllegung neuer Anlagen;
2.1.4 kurzfristige Beiträge vom Netzwerk des Zulassungsinhabers zur Verteilung des Übertragungssystems,
2.2 Identifizierung möglicher Situationen, in denen die Bedingungen für die Zuverlässigkeit des Betriebs des Stromsystems und der internationalen Verbindung nicht erfüllt sind,
2.3 Verwendung von Kenntnissen aus der Bewertung der jährlichen Betriebsvorbereitung früherer Jahre;
2.4 schlägt Maßnahmen zur Beseitigung von Situationen vor, in denen die Bedingungen für die Zuverlässigkeit des Betriebs des Stromsystems und der internationalen Verbindung nicht erfüllt sind, nämlich:
2.4.1 Änderungen der Termine für geplante Ausfälle von Energieerzeugungsanlagen,
2.4.2 Änderungen im Installationsmodus;
2.4.3 Änderungen der geplanten vertraglichen Lieferungen,
2.4.4 zusätzliche Einfuhren oder Stromausfuhren,
2.4.5 Änderungen des Abschaltplans;
2.5 Die gemeinsamen Sitzungen finden unter Beteiligung der Bevollmächtigten der betreffenden Stellen, des Zentralversenders und des Ministeriums für Industrie und Handel in Fällen statt, in denen zwischen den Zulassungsinhabern keine Einigung über die vorgeschlagenen Maßnahmen gemäß Nummer 2.4 erzielt wird;
2,6 einen Vergleich der Jahresbilanz und des Entwurfs der jährlichen Vorbereitung des Betriebs, insbesondere hinsichtlich der Versorgungsanforderungen und der Höhe und Zusammensetzung der elektrischen Leistung, um die Zuverlässigkeit des Betriebs des Stromsystems und der internationalen Verbindung zu gewährleisten,
2.7 den Entwurf einer jährlichen Vorbereitung des Betriebs des Stromsystems an den Zentralversender und seine Mitglieder;
2.8 abschließende Erörterung dieses Vorschlags durch den zentralen Versender und Akquisition der Protokolle,
2.9 Ausgabe des Dokuments "Jährliche Vorbereitung der Operationen für das Jahr...."
3. Die Bewertung der jährlichen Vorbereitung des Betriebs des Stromsystems erfolgt bis zum 31. Mai des folgenden Jahres.
17. Anhang 2 erhält folgende Fassung:
"Anhang Nr. 2 zu Dekret Nr. 95 / 1998 Coll.
Mittelzuweisungsverfahren
1. Ressourcenmanagement bedeutet:
1.1 Freigabe von Diensten und Wiedereinreise in Dienst;
1.2. Verteilung der Last zwischen parallelen Betriebsquellen.
2. Die Verteilung der Mittel erfolgt bei der angemessenen Versendung des Zulassungsinhabers an die Verteilung der Mittel im Rahmen seiner Kontrolle.
3. Die Mittelzuweisung wird so durchgeführt, daß unter Gewährleistung der Zuverlässigkeit des Betriebs des Stromnetzes die Stromzufuhr zu den niedrigsten Kosten erfolgt.
4. Bei großen Ausfallen im Stromsystem und bei der Vorbeugung und Bewirtschaftung von Notsituationen ist das Prioritätskriterium für die Zuweisung von Ressourcen die Wiederherstellung einer zuverlässigen Stromversorgung im Stromsystem.
5. Quellen, deren Leistung oder Teil davon direkt auf das tägliche Lastdiagramm angewendet wird, sind:
5.1. Wärme- und Stromverbundquellen,
5.2. Ressourcen zur Stromerzeugung durch erneuerbare und sekundäre Energiequellen;
5.3. Ressourcen, für die die Stromerzeugung zum Eigenverbrauch bestimmt ist,
5.4 Wasserkraftwerke, deren Stromerzeugung mit hydrologischen Bedingungen und der Einhaltung hydraulischer Verbindungen verbunden ist,
5.5. Ressourcen, deren Betrieb anhand lokaler Bedingungen des Stromsystems bestimmt wird,
5.6. Quellen, deren Rangfolge durch die Betriebsbedingungen des Stromsystems ausgelöst wird, insbesondere durch Messungen und Tests an Geräten;
5.7. Die Mittel, für die diese Methode des Einsatzes aus zwischen Zulassungsinhabern geschlossenen Verträgen resultiert.
6. Die Mittelzuweisung stützt sich auf Wartungspläne und -pläne für den Austausch von Kernbrennstoffen.
7. Andere Quellen mit einer Leistung von mehr als 50 MW werden gemäß Nummer 3 dieses Anhangs eingesetzt.
18. Die Anhänge 1 und 2 werden in den Anhängen 3 und 4 umnummeriert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Doc.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung des Ministeriums für Industrie und Handel Nr. 34 / 1999 Slg., zur Änderung des Erlasses des Ministeriums für Industrie und Handel Nr. 95 / 1998 Slg., zur Festlegung des Versandauftrags des Elektrizitätssystems der Tschechischen Republik |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 23.02.1999 |
|---|---|
| In Kraft seit | 23.02.1999 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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