Dekret Nr. 331 / 2021 Coll.

Verordnung über die Organisation der Ausbildung von Tierärzten in der klinischen Veterinärmedizin

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.01.2022
331
Ordnung
vom 19. August 2021
über die Organisation der Ausbildung von Tierärzten in der klinischen Veterinärmedizin
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß Artikel 78 des Gesetzes Nr. 166 / 1999 Slg., über Tierpflege und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Veterinärgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 131 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 316 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 48 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 124 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 182 / 2008 Slg.
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält den Inhalt und die Organisation der Ausbildung für Tierärzte in der klinischen Tierarzneimittel, die Überprüfung des Wissens über diese Ausbildung und die Zertifizierung der klinischen Ausbildung.
Inhalt und Organisation der Bildung
§ 2
(1) Eine Universität, die ein akkreditiertes Masterstudienprogramm auf dem Gebiet der Tierarzneimittel- oder Veterinärhygiene durchführt, organisiert optionale Schulungen für Tierarzneimittel, die in der klinischen Tierarzneimittelmedizin tätig sind, um das Wissensniveau der Tierarzneimittel in der klinischen Tierarzneimittelmedizin zu verbessern.
(2) Die Bildung ist in zwei Stufen nach ihrer Schwierigkeit unterteilt, nämlich die klinische Ebene I-Ausbildung, die einen geringeren Schwierigkeitsgrad auf der Ebene der praktischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten darstellt, und die klinische Ebene II-Ausbildung, die einen höheren Schwierigkeitsgrad auf der Ebene der spezialisierten Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten darstellt.
(3) Bei Anwendung:
(a) klinische Ausbildung in der Klasse I eines Tierarztes, der mindestens 3 Jahre Erfahrung in der Tierarzneimittel zur klinischen Erkennung, Behandlung und Prävention von Tierseuchen hat, wobei mindestens 1 Jahr dieser Erfahrung während des Zeitraums, der dem Antrag auf Aufnahme in diese Ausbildung unmittelbar vorausgeht, kontinuierlich ist;
b) klinische Ausbildung des Tierarztes der Klasse II, der mindestens 5 Jahre Erfahrung in der Veterinärmedizin hat, die auf die klinische Identifizierung, Behandlung und Vorbeugung von Tierseuchen abzielt, mit mindestens 2 Jahren solcher Erfahrung kontinuierlich während des Zeitraums unmittelbar vor dem Antrag auf Aufnahme in diese Ausbildung und der die klinische Ausbildung in der Klasse I erfolgreich abgeschlossen hat.
§ 3
(1) Die klinische Ausbildung der Klasse I wird in zwei wöchentlichen Berufsblöcken mit einer Gesamtreichweite von 70 Stunden auf dem Gebiet organisiert
a) Krankheiten bei Hunden und Katzen;
b) Krankheiten von Reptilien, exotischen Vögeln und kleinen Säugetieren;
c) Pferdekrankheiten;
d) Rinder, Schafe und Ziegen;
e) Schweinekrankheit,
(f) Geflügel- und Kaninchenkrankheiten;
(g) Tierkrankheiten;
(h) Fischkrankheiten;
— Bienenerkrankungen und
(j) in Zoos gehaltene Tierkrankheiten.
(2) Die Lehre in jedem Bereich umfasst die Lehre der inneren Veterinärmedizin, Anästhesiologie, bildgebende Diagnostik, Chirurgie und orthopädische Chirurgie, Geburtshilfe, Gynäkologie und andrologie, infektiöse und parasitäre Erkrankungen, klinische, pathomorphologische und Labordiagnostik von Krankheiten, die Frage der Umsetzung von Veterinärrechten in der klinischen Tierarztpraxis und die Frage des Tierschutzes vor Tiermissbrauchs und Wohlbefindens, Die Ausbildung wird von Universitätsexperten durchgeführt, die ein akkreditiertes Masterstudienprogramm im Bereich der Veterinärmedizin oder Veterinärhygiene, staatliche Veterinärverwaltungen, private Tierärzte und gegebenenfalls andere Experten zu relevanten Themen durchführen.
§ 4
(1) Die klinische Ausbildung der Stufe II wird in einer wöchentlichen Konzentration von 35 Stunden in Spezialisierungsfeldern organisiert.
a) Hundekrankheiten;
(b) Katzenkrankheiten,
c) Reptilienerkrankungen;
d) exotische Vogelkrankheiten;
e) kleine Säugetierkrankheiten,
(f) Pferdekrankheiten,
g) Rinder, Schafe und Ziegen;
h) Schweinekrankheit;
— Geflügelkrankheiten;
(j) Kaninchenkrankheiten;
(k) Fischkrankheiten;
(l) Bienenerkrankungen,
(m) Tierkrankheiten und
(n) in Zoos gehaltene Tierkrankheiten.
(2) Die Lehre in jedem Bereich der Spezialisierung umfasst die Lehre spezialisierter Fragen über Krankheiten einer bestimmten Art oder Gruppe von Arten der gewählten Spezialisierung sowie die Lösung komplizierter realer und modelltechnischer Fälle aus der Praxis. Die Ausbildung erfolgt durch Universitätsexperten, die ein akkreditiertes Masterstudienprogramm im Bereich der Veterinärmedizin oder Veterinärhygiene, staatliche Veterinärverwaltungen, private Tierärzte und gegebenenfalls andere auf die betreffenden Fragen spezialisierte Sachverständige durchführen.
(3) Die Entwicklung der beruflichen Tätigkeit ist Teil der klinischen Ausbildung von Grad II. Berufliche Arbeit hat den Charakter der beruflichen Qualifizierungsarbeit, die von einem klinischen Bildungsteilnehmer in der Klasse II durch sein oder ihr professionelles Niveau von Wissen und Erfahrung in der gewählten Spezialisierung, die Fähigkeit, hochgradiges Wissen zu verarbeiten und sie für kreative Interpretation im Umgang mit einem spezialisierten Thema auf die klinische Veterinärmedizin oder in einer kreativen Weise zu finden neue Methoden der Diagnose, Behandlung, Prävention und Prophylaxe von Tierkrankheiten.
Wissensüberprüfung
§ 5
(1) Am Ende der klinischen Ausbildung des Grades I und der klinischen Ausbildung des Grades II werden die Teilnehmer vor dem Prüfungsausschuss der abschließenden Prüfung unterzogen. Teil der Abschlussprüfung, um eine Stufe II klinische Ausbildung zu erhalten, ist die Verteidigung der beruflichen Arbeit.
(2) Der Präsident und andere Mitglieder des Prüfungsausschusses werden als Rektor einer Universität ernannt, die ein akkreditiertes Masterstudienprogramm im Bereich der Veterinärmedizin oder Veterinärhygiene (nachfolgend "Rektor" genannt) von den Sachverständigen dieser Universität, der staatlichen Veterinärverwaltung und privaten Tierärzten durchführt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses organisiert und gewährleistet die Durchführung der Abschlussprüfung.
§ 6
(1) Der Rektor bestimmt Datum und Ort der Abschlussprüfung.
(2) Das Ergebnis der abschließenden Prüfung, die das Prüfungsgremium durch Abstimmung beschlossen hat, wird im Falle eines Erfolgs der geprüften "beurteilt nach Abschluss" bei Ausfall "bewertet nach Abschluss" bewertet.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erstellt einen Bericht über den Verlauf der Abschlussprüfung, der von allen Mitgliedern des Ausschusses unterzeichnet wurde, und gibt an:
(a) Name, Namen und Nachnamen, akademische Titel, Datum und Geburtsort des Teilnehmers;
b) Datum und Ort der Abschlussprüfung;
c) Namen und Nachnamen des Vorsitzenden und anderer Mitglieder der Kommission; und
d) das Ergebnis der Abschlussprüfung.
(4) Auf der Grundlage einer erfolgreichen Abschlussprüfung, um eine klinische Ausbildung im 1. Grad zu erhalten, ist dieser Teil der Studie abgeschlossen und der Rektor hat dem Teilnehmer an dieser Studie eine Bescheinigung auszustellen, um eine klinische Ausbildung im 1. Grad für Krankheiten der betreffenden Gruppe von Tierarten zu erhalten. Auf der Grundlage einer erfolgreichen Prüfung, um eine klinische Ausbildung der Stufe II zu erhalten, wird der Spezialisierungsteil der Studie abgeschlossen und der Rektor stellt dem Teilnehmer der Studie eine Bescheinigung aus, um eine klinische Ausbildung der Stufe II für Krankheiten der betreffenden Gruppe von Tieren zu erhalten.
(5) Ein Teilnehmer an der klinischen Klasse I oder in der klinischen Klasse II, der die Abschlussprüfung nicht abgeschlossen hat, kann spätestens 3 Monate ab dem Tag, an dem er benachrichtigt wurde, für seine Wiederauftreten gelten. Der endgültige Test kann nur einmal wiederholt werden.
(6) Ein Teilnehmer an einem klinischen Trainingskurs, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat und nicht beantragt hat, dass er spätestens 6 Monate nach dem Tag wiederholt wird, an dem ihm mitgeteilt wurde, dass er den Test nicht bestanden hatte, und ein Teilnehmer an einem klinischen Trainingskurs, der die Abschlussprüfung nicht bestanden oder wiederholt hat, muss vor der nächsten Abschlussprüfung einen weiteren relevanten Grad an klinischer Ausbildung abgeschlossen haben.
§ 7
Bescheinigung über den Erhalt der klinischen Ausbildung
(1) Eine Bescheinigung über den Erhalt einer klinischen Ebene I Ausbildung für Krankheiten der betreffenden Gruppe von Tierarten wird auf der Grundlage einer erfolgreichen Prüfung zur Gewinnung einer klinischen Ebene I Ausbildung ausgestellt. Diese Bescheinigung ermächtigt den Tierarzt, die Bezeichnung als praktischer Tierarzt für Krankheiten der betreffenden Tierart zu verwenden.
(2) Eine Bescheinigung über die klinische Ausbildung der Klasse II für Krankheiten der betreffenden Gruppe von Tierarten wird auf der Grundlage eines erfolgreich abgeschlossenen Tests für die klinische Ausbildung der Klasse II ausgestellt. Diese Bescheinigung berechtigt den Tierarzt dazu, die Bezeichnung des Tierarztes als Spezialist für Krankheiten der betreffenden Tierartgruppe zu verwenden.
(3) Die Bescheinigung über die klinische Ausbildung enthält:
a) die Identifizierungsdaten der Universität, die die in Artikel 2 genannte Ausbildung organisiert;
b) die Zahl der Bescheinigung und ihr Ausstellungsdatum;
c) die Angabe des erreichten Grades der klinischen Ausbildung;
d) Name, Namen und Nachnamen, akademische Titel, Geburtsdatum und Geburtsort des Teilnehmers; und
e) die Bezeichnung des Bildungsbereichs.
§ 8
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Minister:
Ing. Toman, CSc., v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 331 / 2021 Slg. über die Organisation der Ausbildung für Tierärzte in der klinischen Veterinärmedizin
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum08.09.2021
In Kraft seit01.01.2022
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 1

1 989 573 CZK
11.02.2022
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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