Gesetz Nr. 331 / 2020 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 159 / 2020 Coll., über Entschädigungsbonus in Bezug auf Krisenmaßnahmen im Zusammenhang mit Coronavirus SARS CoV-2, geändert

Gültig Recht In Kraft seit 07.08.2020
331
Recht
vom 22. Juli 2020
zur Änderung des Gesetzes Nr. 159 / 2020 Coll. über den Ausgleichsbonus in Bezug auf Krisenmassnahmen im Zusammenhang mit dem Auftreten von Coronavirus SARS CoV-2, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Act Nr. 159 / 2020 Coll., on the Compensation Bonus for Crisis Measures bezogen auf das Auftreten von Coronavirus SARS CoV-2, geändert durch Gesetz Nr. 234 / 2020 Coll., Act Nr. 262 / 2020 Coll. und Act Nr. 299 / 2020 Coll., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe c angefügt:
"c) Die Arbeit wird auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Arbeit außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses zur Beteiligung an der Krankenversicherung durchgeführt."
2. in Absatz 2a Absatz 2 Buchstabe b:
„(b) keine Erwerbstätigkeit ausübt, die zu einer Erwerbstätigkeit führt, ausgenommen:
1. Beschäftigung in einer Aktiengesellschaft, die Mitglied ist,
2. pädagogische Beschäftigung;
3. Tätigkeiten, die die Teilnahme an der Krankenversicherung nur aus den in den Abschnitten 5 (a) (12) und 13 des Krankenversicherungsgesetzes genannten Gründen betreffen;
4. die Leistung der Arbeit im Rahmen einer Vereinbarung über die Arbeit außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses zur Beteiligung an der Krankenversicherung, '.
3. Der folgende Abschnitt 2aa wird nach Abschnitt 2a eingefügt:
„§ 2aa
Vergütungsprämieneinheit bei einer Person, die einen Job im Rahmen eines Off-Job-Abkommens ausübt
(1) Gegenstand des Vergütungsbonus ist auch die Person, die:
a) die Arbeit während des betreffenden Zeitraums auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses und folglich an der Krankenversicherung für mindestens 4 Kalendermonate als Arbeitnehmer teilgenommen haben und keine andere Tätigkeit ausgeübt haben, die zur Teilnahme an der Krankenversicherung als Arbeitnehmer führen würde;
b) Neben der Durchführung von Arbeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrags führt er keine andere Tätigkeit durch, in der er als Arbeitnehmer Mitglied der Krankenversicherung ist, außer bei einer Tätigkeit, in der die Teilnahme an Krankenversicherungen nur aus den in Abschnitt 5 Buchstaben a) (12) und 13 des Krankenversicherungsgesetzes genannten Gründen erfolgt.
(2) Der Zeitraum nach Absatz 1 Buchstabe a beträgt vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. März 2020.
4. In Abschnitt 2b wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Im Sinne dieses Gesetzes wird ein Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsvertrag im Rahmen des Arbeitsgesetzbuchs als ein Arbeitsvertrag außerhalb der Beschäftigung verstanden."
5. Der folgende Abschnitt 3a wird nach Abschnitt 3 eingefügt, einschließlich des Titels:
„§ 3a
Gegenstand eines Entschädigungsbonus bei einer Person, die einen Arbeitsplatz im Rahmen eines Arbeitsvertrags ausübt
(1) Gegenstand des Entschädigungsbonus ist auch die Leistung der Arbeit auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses, der die Teilnahme an der Krankenversicherung im Kalendermonat festlegt, an dem der Tag, an dem der Entschädigungsbonus gewährt wird, sofern die Arbeit nicht ganz oder teilweise aus Gründen des
a) Arbeitgeber, die aufgrund von Gesundheitsbedrohungen oder Notmaßnahmen gemäß Artikel 1 aufgetreten sind, insbesondere durch:
1. die Notwendigkeit, den Betrieb des Betriebs zu schließen oder einzuschränken;
2. Begrenzung der Nachfrage nach Produkten, Dienstleistungen oder sonstigen Leistungen oder
3. die Beschränkung oder Beendigung von Lieferungen oder Dienstleistungen, die zur Erfüllung der Tätigkeit erforderlich sind, oder
b) den Entschädigungsbonus, der aufgrund der in Artikel 1 genannten Gesundheits- oder Notfallmaßnahmen aufgetreten ist, insbesondere durch:
1. seine Quarantäne oder
2. Pflege eines Kindes oder eines anderen Haushaltsmitglieds.
(2) Der Vergütungsbonus ist ein abzugsfähiges Einkommen zur Bestimmung des Anspruchs auf Leistungen, die nach dem Gesetz über die Unterstützung in materieller Not und dem Recht auf staatliche Sozialhilfe gezahlt werden.
(3) Ein Vergütungsbonus ist nicht förderfähig für:
(a) Arbeitslosenunterstützung nach dem Beschäftigungsgesetz für den Kalendertag, für den sie den Entschädigungsbonus erhielt;
b) den Vergütungsbonus für den Kalendertag, für den er erhielt:
1. Arbeitslosenunterstützung nach dem Beschäftigungsgesetz oder
2. den Vergütungsbonus gemäß § 2 oder 2a.
(4) Ein Vergütungsbonus kann nur einmal pro Kalendertag Anspruch auf einen Vergütungsbonus haben, wenn er eine Tätigkeit unter mehr als einem außerberuflichen Vertrag ausübt.
(5) Der in Absatz 1 genannte Arbeitgeber bedeutet den Arbeitgeber, bei dem das Unternehmen einen Vergütungsbonus hat
a) in dem betreffenden Zeitraum eine Vereinbarung über die Arbeit außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses abgeschlossen ist, die für ihn das abzugsfähige Einkommen der Beteiligung an der Krankenversicherung beglichen hat; und
b) eine am 11. März 2020 abgeschlossene Nichtbeschäftigungsvereinbarung;
6. In Artikel 4 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Der Vergütungsbonus nach § 2aa ist für jeden Kalendertag der Bonusperiode CZK 350."
7. Der folgende Abschnitt 7a wird nach Abschnitt 7 einschließlich des Titels eingefügt:
„§ 7a
Antrag auf Schadensersatz bei einer im Rahmen eines Arbeitsvertrags handelnden Person
(1) Der Antrag auf einen Vergütungsbonus nach § 2aa enthält neben den Anforderungen nach § 7 auch:
a) die Identifizierung des Arbeitgebers, wenn die in Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründe zu seinem Teil aufgetreten sind;
b) eine Kopie des in Artikel 2aa Absatz 1 Buchstabe a genannten Arbeitslosigkeitsabkommens;
c) eine Kopie der Lohnnote für den Kalendermonat, in dem der Entschädigungsbonus vom Krankenversicherungsanbieter im Rahmen eines Arbeitsvertrags außerhalb des Arbeitsverhältnisses gemäß Buchstabe b während des betreffenden Zeitraums gemäß § 2aa Absatz 2 gezahlt wurde.
(2) Eine Kopie der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Lohnnote kann durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers ersetzt werden, die die Einhaltung der in § 2aa Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen beweist."
8. In Ziffer 9b (1) wird "1,200 " ersetzt durch" 1.250".
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Hat eine Entschädigungsprämiengesellschaft Anspruch auf einen Vergütungsbonus gemäß Gesetz Nr. 159 / 2020 Sl., so läuft die Frist für die Beantragung des Entschädigungsbonus ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wieder und endet nicht vor dem Ende des letzten Tages des dritten Kalendermonats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2. Teil eines einmaligen, nicht rückerstattungsfähigen Beitrags aus dem Staatshaushalt gemäß § 9b Abs. 1 des Gesetzes Nr. 159 / 2020 Slg., der ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vom Finanzministerium in die Region nicht vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dargestellt wurde, bezieht sich das Finanzministerium auf die Region binnen 60 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Čl. III
Effizienz
Dieses Gesetz wird am Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Vondracek v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 331 / 2020 Coll., zur Änderung von Gesetz Nr. 159 / 2020 Coll., über den Entschädigungsbonus in Bezug auf Krisenmassnahmen in Bezug auf Coronavirus SARS CoV-2, geändert
Art der VorschriftRecht
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Verkündungsdatum06.08.2020
In Kraft seit07.08.2020
In Kraft bis-
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Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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