Regierungsverordnung Nr. 33 / 2003 Coll.

Verordnung der Regierung über die Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Ammoniumnitrat in die Tschechische Republik

Gültig In Kraft seit 10.02.2003
ANHANG
Regierungsverordnung
vom 29. Januar 2003
zur Einführung einer vorläufigen Schutzmaßnahme bei der Einfuhr von Ammoniumnitrat in die Tschechische Republik
Die Regierung beauftragt gemäß § 19 des Gesetzes Nr. 62/2000 Slg. über bestimmte Ausfuhr- oder Einfuhrregelungen sowie über die Lizenzierung und Änderung bestimmter Gesetze:
§ 1
(1) Für Waren, die unter die Tarifstelle 3102 30 90 fallen - Sonstiges wird der durch den Zoll (1) oder den internationalen Vertrag (2) festgesetzte Einfuhrzollsatz um 5 auf 35 für die gleichen Waren mit Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik der Ukraine um 16 erhöht.
(2) Religiöse Waren mit Ursprung in der Russischen Föderation oder in der Republik Ukraine sind Waren, die die in besonderen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen erfüllen. 3)
§ 2
Für Waren gemäß § 1, deren bei der Einfuhr angegebene Zollwert mehr als 4 200 CZK je Tonne beträgt, gelten die erhöhten Einfuhrzollsätze nicht.
§ 3
(1) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Waren mit Ursprung in einem Entwicklungsland (1) oder am wenigsten entwickelten Land (1), das Mitglied der Welthandelsorganisation (4) ist, sofern der Anteil der Einfuhren von Waren gemäß Absatz 1 3% der Gesamteinfuhr dieser Waren nicht überschreitet und die Einfuhren aus diesen Ländern mit einem Anteil von weniger als 3% nicht mehr als 9% der Gesamteinfuhrmenge der Waren ausmachen.
(2) Religiöse Waren mit Ursprung in einem Entwicklungsland oder am wenigsten entwickelten Land sind Waren, die die in besonderen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen erfüllen. 5)
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Diese Verordnung läuft am 28. August 2003 aus.
Ministerpräsident:
PhDr. Špidla v. r.
Minister für Industrie und Handel:
Ing. Rusnok v. r.
1) Regierungsverordnung Nr. 534 / 2002 Slg., zur Ausgabe des Zolltarifs und zur Festsetzung der Einfuhrzollsätze für Waren mit Ursprung in Entwicklungs- und am wenigsten entwickelten Ländern und deren Anwendungsbedingungen (Zolltarif).
2) Zum Beispiel, das Zentrale Europäische Freihandelsabkommen zwischen der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen und der Slowakischen Republik, veröffentlicht unter Nr. 54 / 1995 Coll., in der geänderten Fassung.
3) § 59 bis 63 des Gesetzes Nr. 13 / 1993 Slg., Zollgesetz.
4) Abkommen zur Gründung der Welthandelsorganisation (WTO), veröffentlicht unter Nr. 191 / 1995 Coll.
5) Artikel 59 bis 63 des Gesetzes Nr. 13/1993 Nr. 3 bis 6 und Anhang 4 des Gesetzes Nr. 69/1989 Slg. über die Befreiung von eingeführten und aus Entwicklungsländern stammenden Waren aus den Einfuhrzöllen.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 33 / 2003 Slg. über die Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Ammoniumnitrat in die Tschechische Republik
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Verkündungsdatum10.02.2003
In Kraft seit10.02.2003
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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