Gesetz Nr. 33/1995

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 186 / 1992 Slg. über die Dienstquote der Mitglieder der Polizei der Tschechischen Republik, geändert, und Gesetz Nr. 100 / 1970 Slg., über die Dienstquote der Mitglieder des Nationalen Sicherheitskorps, geändert

Gültig In Kraft seit 01.04.1995
ANHANG
DIE RECHT
vom 8. Februar 1995
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 186 / 1992 Slg. über die Dienstquote der Mitglieder der Polizei der Tschechischen Republik in der geänderten Fassung und des Gesetzes Nr. 100 / 1970 Slg. über die Dienstquote der Mitglieder des Nationalen Sicherheitskorps, in der geänderten Fassung
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. II
Gesetz Nr. 100 / 1970 Slg. über die Dienstbeziehung der Mitglieder des Nationalen Sicherheitskorps, geändert durch Gesetz Nr. 63 / 1983 Slg., Gesetz Nr. 74 / 1990 Slg., Gesetz Nr. 169 / 1990 Slg., Gesetz Nr. 546 / 1990 Slg., Gesetz Nr. 77 / 1992 Slg., Gesetz Nr. 143 / 1992 Slg. und Tschechischer.
1. Der folgende Abschnitt 114b wird nach Abschnitt 114a eingefügt:
„§ 114b
Wurde im Rahmen dieses Gesetzes eine Dienstzulage im Bundessicherheitsinformationsdienst höher als bei der Berechnung des Beschäftigungszeitraums gemäß Abschnitt 134 Absatz 3 oder wurde die Dienstzulage nach diesem Gesetz gewährt, obwohl sie nicht für die Berechnung des Beschäftigungszeitraums gemäß Abschnitt 134 Absatz 3 gilt, so wird diese Zulage ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Gesetzes auf den Betrag reduziert, der dem in Abschnitt 134 Absatz 3 genannten Beschäftigungszeitraum entspricht. Die Neubewertung des ermäßigten Beitrags erfolgt spätestens am 31. Oktober 1995; bis zur Neubewertung des Beitrags wird seine Zahlung ausgesetzt.
2. In Paragraph 134 (1) werden am Ende folgende Wörter angefügt: "Soweit nichts anderes angegeben ist."
3. Artikel 134 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Ehemalige Mitglieder des Bundessicherheitsinformationsdienstes werden nicht für Dienstzeiten gezählt, bis die Dauer der für die Gewährung der Leistungszulage geltenden Dienstleistungen beträgt.
a) ein Staatsangehöriger des Nationalen Sicherheitskorps, der in die staatliche Sicherheitskomponente der Gegenintelligenz- oder Geheimdienstabteilung oder als Ermittler oder Leiter der Abteilung und höher in der staatlichen Sicherheitskomponente eingestuft ist;
b) Streitkräfte mit militärischer Gegenwahrnehmung;
c) in den Streitkräften, die in den Zweig des Geheimdienstes der tschechoslowakischen Volksarmee eingereiht sind, es sei denn, sie sind in die Funktionen der Instandhaltung der technischen Ausrüstung für militärische Explorationen einbezogen worden;
d) ein Mitglied des Nationalen Sicherheitskorps, das in die Politische Verwaltung (Niederlassung) des Bundesministeriums für Inneres, des Innenministeriums der Tschechischen Republik oder des Innenministeriums der Slowakischen Republik, das direkt an politischen Aktivitäten beteiligt war;
e) ein Staatsangehöriger des Nationalen Sicherheitskorps, der zum stellvertretenden Leiter der Politischen Arbeit ernannt wurde,
f) ein Mitglied des Korrektorischen Bildungskorps, der als Stellvertretender Leiter der Verwaltungs- oder politischen Arbeitsgruppe ernannt wird;
(g) ein Soldat der tschechoslowakischen Volksarmee, der in der politischen Verwaltung der tschechoslowakischen Volksarmee enthalten ist, die direkt an politischen Aktivitäten beteiligt war oder als Stellvertretender Kommandant für politische Arbeiten oraganistische Propdisten fungierte."
Čl. III
Dieses Gesetz wird am 1. April 1995 wirksam.
Uhde v. r.
Havel v. r.
Klaus v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 33 / 1995 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 186 / 1992 Slg., über die Dienstbeziehung von Mitgliedern der Polizei der Tschechischen Republik, geändert, und Gesetz Nr. 100 / 1970 Slg., über die Dienstbeziehung von Mitgliedern des Nationalen Sicherheitskorps, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum03.03.1995
In Kraft seit01.04.1995
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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