Bestellung des Amtes für Normung und Messung Nr. 33 / 1964 Coll.

Dekret des Amtes für Normung und Messung der tschechoslowakischen Analytischen Normen

Gültig In Kraft seit 14.02.1964
ANHANG
Ordnung
Standardisierungs- und Messamt
vom 14. Februar 1964
über tschechoslowakische analytische Standards
Im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien und Zentralbehörden gemäß § 9 des Gesetzes Nr. 35 / 1962 Slg. sieht das Normungs- und Meßamt eine Maßnahme vor:
§ 1
Vorläufige Bestimmungen
(1) Der tschechoslowakische analytische Standard (auch das tschechoslowakische Referenzmaterial der Zusammensetzung, nachstehend "normal" genannt) ist eine Rate in Form eines Stoffes oder Materials mit einem bestimmten Gehalt an einem oder mehreren vom Amt für Normung und Messung (nachfolgend als Behörde bezeichnet) offiziell zertifizierten Bestandteilen.
(2) Die Norm dient dazu, die Genauigkeit der Analysemethoden für die Materialanalyse zu überprüfen und die Genauigkeit der in der Analyse verwendeten Geräte zu überprüfen.
(3) Die detaillierten Einzelheiten jeder Art von Standard, das Verfahren zur Herstellung von Material für die Normalität, die Anzahl der Organisationen, die Analysen dieses Materials vor seiner amtlichen Überprüfung durchführen, und die Anzahl dieser Prüfanalysen werden durch technische Normen festgelegt.
§ 2
Herstellung von Normalmaterial
(1) Eine Organisation, die für den normalen Gebrauch bestimmtes Material produziert (im Folgenden „Hersteller“), legt der Behörde vor Beginn ihrer Genehmigung eine technische Spezifikation für diese Produktion vor.
(2) Die Herstellung von Material für die Norm wird vom Hersteller der Behörde mitgeteilt; Gleichzeitig schlägt sie die Genehmigung der Organisation zur Durchführung der Prüfanalysen sowie der Methoden dieser Analysen vor und fordert sie auf.
(3) Der Hersteller legt einen Bericht über die Ergebnisse in Bezug auf die technischen Spezifikationen an die Erklärung der fertigen Herstellung des Materials für die Norm; Gleichzeitig übermittelt sie dem Amt Muster des Materials nach Artikel 3.
Offizielle Überprüfung
§ 3
Nach Genehmigung der vorgeschlagenen Organisationen zur Durchführung von Prüfanalysen und Analysemethoden nimmt die Behörde Muster des Materials zur Durchführung von Prüfanalysen vor. Diese Muster sind vom Amt zu kennzeichnen, das am Verschließen jeder Charge offiziell versiegelt und dem Hersteller zugeleitet wird; eine Probe wird vom Amt und dem anderen amtlich gesicherten Material in Gewahrsam genommen.
§ 4
(1) Die Belege zur korrekten und zuverlässigen Bestimmung des Inhalts der einzelnen Materialkomponenten für normale Anwendungen werden durch eine Reihe von Verifikationsanalysen von Proben des an unterschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeiten entnommenen Materials bereitgestellt. Zu diesem Zweck führt der Hersteller die vorgeschriebene Anzahl von Prüfanalysen durch und stellt sicher, dass jede von der Behörde gemäß Artikel 3 genehmigte Organisation dieselbe Anzahl von Analysen durchführt. Die Analysen werden in jeder Organisation an verschiedenen Kalendertagen unabhängig durchgeführt.
(2) Erfüllt das Material für die Normalität die Anforderungen der Normalen nach den Ergebnissen der Prüfanalysen, so übermittelt der Hersteller diese Ergebnisse der Behörde.
(3) Die Überprüfung der Normalen ist die Art der Erfassung und Bestimmung bestimmter Werte (Aufforstung). In begründeten Fällen, insbesondere wenn die Überprüfung mit einem staatlichen Etalon durchgeführt wird, werden (1) Prüfanalysen an verschiedenen Orten und zu unterschiedlichen Zeiten gemäß Absatz 1 durchgeführt und das Prüfverfahren in einer genehmigten technischen Spezifikation festgelegt.
§ 5
(1) Die Bewertung der Ergebnisse der Überprüfungsanalysen erfolgt durch die vom Präsidenten des Amtes im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien und Zentralorganen von Sachverständigen auf dem Gebiet der Analyse als ständige beratende Stelle des Amtes. Eine weitere Aufgabe der Kommission ist es, grundlegende Fragen im Zusammenhang mit Normen zu bewerten. Die Organisation, Zusammensetzung und Handlungsweise der Kommission unterliegt der Geschäftsordnung der Kommission, die vom Präsidenten des Amtes ausgestellt wird.
(2) Nach der Beurteilung der Ergebnisse aller Prüfungsanalysen wird die Kommission Material empfehlen, das den Anforderungen der normalen Genehmigung entspricht.
§ 6
(1) Die genehmigte Norm wird im Bulletin des Amtes für Normung und Messung offiziell überprüft und veröffentlicht.
(2) Die einzelnen Dosen der zugelassenen Normalen werden durch die amtliche Versiegelung der Dosis, begleitet von einem Etikett und einer amtlichen Bescheinigung, kontrolliert. Die Behörde hält drei validierte Dosen jeder zugelassenen Normalität fest.
(3) Die Gültigkeit der amtlichen Überprüfung der Dosis der Normalen endet, wenn das amtliche Siegel oder das Etikett vor der normalen Verwendung entfernt wurde oder die amtliche Bescheinigung verloren gegangen ist.
(4) Die Behörde kann je nach Art der Normalität eine andere als die in Absatz 2 genannte Methode der amtlichen Überprüfung vorsehen.
(5) Die zur Aufbewahrung bestimmten Proben gemäß Absatz 2 und Absatz 3 werden dem Amt in den angegebenen Mengen kostenfrei übermittelt.
§ 7
Erfüllt das Material nach der Bewertung der Ergebnisse der Prüfanalysen nicht alle Anforderungen der Normalität, so fordert die Behörde des Herstellers einige der zugelassenen Organisationen oder die Genehmigung des Materials als normal zur Wiederholung der Prüfprüfungen auf.
§ 8
Bei der Durchführung amtlicher Verifikationen in den Betrieben des Herstellers stellt der Hersteller der Behörde einen geeigneten Raum und eine entsprechende Personalstärke für seine Ladung zur Verfügung und gewährleistet die anderen Bedingungen, die für die Durchführung von amtlichen Verifikationen erforderlich sind, die von der Behörde verlangt werden.
§ 9
Steuerung
(1) Die Überwachungsbehörde ist jederzeit berechtigt, den Hersteller und die Organisationen, die Überprüfungsanalysen durchführen, über die Einhaltung des Verfahrens zur Herstellung von Material für Normen und über die Einhaltung zugelassener Prüfmethoden und anderer von der Überwachungsbehörde auferlegter Aufgaben zu konsultieren.
(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Behörden der Behörde berechtigt, sowohl den Hersteller als auch die Organisation, die die Prüfanalyse durchführt, in die Betriebsräume einzubeziehen; Dies entspricht den spezifischen Vorschriften für den Eintritt in die verschiedenen Betriebsräume der Organisationen. Die Behörden des Amtes werden von einer vom Amt ausgestellten Sonderkarte ausgestellt.
(3) Die Behörden der Behörde sind berechtigt, geprüfte Organisationen zu verpflichten, alle Unterlagen des für die normale Verarbeitung verarbeiteten Materials vorzulegen und die erforderlichen Informationen bereitzustellen.
§ 9a
Bezugsmaterial der Merkmale
(1) Tschechoslowakisches Referenzmaterial von Merkmalen (nachfolgend "Referenzmaterial" genannt) ist eine Rate in Form eines Stoffes oder Materials, die für die Dauer seiner Gültigkeit den Wert einer bestimmten Größe kontinuierlich reproduziert und von der Behörde offiziell zertifiziert wird.
(2) Für das als Hauptgeschäftsekret eingesetzte und verwendete Referenzmaterial (2) ist die nach diesem Erlass durchgeführte Verifikation als Artverifikation und amtliche Verifikation vor ihrer Inbetriebnahme durchzuführen.
(3) Die Bestimmungen der Verordnung über Normen gelten sinngemäß auch für Referenzmaterialien, mit Ausnahme der Bestimmungen von Abschnitt 4 Absatz 1.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 9b
(1) Auf Antrag der Organisation kann die Behörde das Material für das Standard- oder Referenzmaterial in Ausnahmefällen überprüfen, ohne dass sie Abschnitt 2 erfüllt oder im Ausland überprüft werden kann.
(2) Die indigene Kundennormale aus Importen oder Referenzmaterialien aus Importen ist verpflichtet, vor Abschluss eines Wirtschaftsvertrags mit einer für den Außenhandel zugelassenen Organisation eine Genehmigung des Amtes einzuholen und der Behörde die erforderlichen Belege vorzulegen, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit der Einfuhr.
(3) Der Einfuhr- oder Referenzstoffstandard gilt nach diesem Erlass als zertifiziert, sofern dies aus einem internationalen Vertrag über die Tschechoslowakische Sozialistische Republik resultiert.
(4) Das Register der Normen und Referenzmaterialien wird vom Tschechoslowakischen Metrologieinstitut verwaltet. Das Institut stellt auch in dem vom Amt festgelegten Umfang die einschlägigen organisatorischen und technischen Tätigkeiten nach diesem Erlass sicher und stellt nach der Preisliste der messtechnischen Leistung der Vergütung für die amtliche Verifizierung Rechnungseinheiten auf.
§ 9c
Dieser Erlass gilt nicht für Betriebsnormen und betriebliche Referenzmaterialien, die nicht zur amtlichen Überprüfung bestimmt sind.
§ 10
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Vorsitzender:
Cane v. r.
1) § 7 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 35 / 1962 Slg. über den Messdienst (nachfolgend "das Gesetz").
2) Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes.
3) § 7 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret des Amtes für Normung und Messung Nr. 33 / 1964 Coll., über tschechoslowakische Analytische Normen
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum14.02.1964
In Kraft seit14.02.1964
In Kraft bis-
Status Gültig
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