Regierungsverordnung Nr. 326 / 2025 Coll.

Verordnungen der Regierung über bestimmte Bedingungen für die Durchführung außergewöhnlicher finanzieller Unterstützung für landwirtschaftliche Sektoren, die von schädlichen Klimaereignissen und Naturkatastrophen in der Tschechischen Republik betroffen sind

Gültig Verordnung In Kraft seit 08.09.2025
326
REGIERUNGSORDNUNG
vom 20. August 2025
zur Festlegung bestimmter Bedingungen für die Durchführung außergewöhnlicher finanzieller Unterstützung für landwirtschaftliche Sektoren, die von klimaschädlichen Ereignissen und Naturkatastrophen in der Tschechischen Republik betroffen sind
Die Regierung erteilt gemäß § 2b Absatz 2 des Gesetzes Nr. 252 / 1997 Slg., über die Landwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 85 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 291 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 179 / 2014 Slg. und Gesetz Nr. 382 / 2022 Slg., und gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 256 / 2000 Slg., über den staatlichen Agrarinterfonds und über die Gesetze Nr.
§ 1
Gegenstand
L 347 vom 20.12.2013, S. 671). Der Staatliche Interventionsfonds für die Landwirtschaft ("der Fonds").
§ 2
Antrag auf Nothilfe
(1) Der Fonds wird auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person nach Artikel 3 Absatz 1 außergewöhnliche Beihilfen gewähren.
(2) Der Antragsteller unterbreitet dem Fonds spätestens am 22. September 2025 einen Antrag auf Soforthilfe.
(3) Gleichzeitig mit dem in Absatz 2 genannten Antrag legt der Antragsteller des Fonds die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben a, b oder c oder Artikel 3 Absatz 5 genannten Unterlagen vor.
§ 3
Bedingungen für die Gewährung außergewöhnlicher Beihilfen
(1) Ein Antragsteller für Soforthilfe kann eine natürliche oder juristische Person sein, die die im Landnutzungsregister gehaltenen landwirtschaftlichen Flächen gemäß den Nutzungsverhältnissen als eine Art landwirtschaftlicher Kultur von landwirtschaftlichen Standardflächen oder Flächen mit mehrjährigen Produktionskulturen verwaltet.
(2) Der Fonds gewährt dem Antragsteller eine außergewöhnliche Beihilfe für den Bereich des kultivierten Teils des Bodensteins oder eines Teils davon, der im Bodennutzungsregister gehalten wird, gemäß den Benutzerbeziehungen des Antragstellers mit der Art des landwirtschaftlichen Kulturstandards landwirtschaftliche Flächen oder Flächen mit mehrjährigen Produktionskulturen am 11. September 2024, für die der Antragsteller:
a) für die Förderzeit von 2024 in einem Antrag gemäß Artikel 2 der Regierungsverordnung Nr. 83 / 2023 Coll. über die Bedingungen für die Gewährung von Direktzahlungen an Landwirte, den Anbau von Kartoffeln, Zuckerrüben, Getreidemais, Sonnenblumen, Soja, Gemüsearten gemäß Artikel 32 Absatz 2 oder Artikel 33 Absatz 2 der Regierungsverordnung Nr. 83 / 2023 Coll., in der geänderten Fassung oder in der jährlichen und mehrjährigen Verordnung für Anhang zu erklären;
b) die Vergewaltigung für das Jahr 2025.
(3) Der Fonds gewährt dem Antragsteller eine außergewöhnliche Beihilfe für den Bereich des kultivierten Teils des Bodensteins oder eines Teils davon, der auf dem Antragsteller im Landnutzungsregister gemäß den in Absatz 2 genannten Nutzungsverhältnissen für Kartoffel-, Zuckerrüben-, Getreidemais-, Sonnenblumen-, Soja-, Raps-, jährliche und mehrjährige Futterpflanzen gemäß dieser Verordnung oder Gemüse, die im Rahmen der Überschwemmungen im September 2024 geflutet worden sind ("
(4) Der Fonds gewährt dem Antragsteller eine außergewöhnliche Unterstützung gemäß Absatz 2 Buchstabe a auf der Grundlage von
(a) Karten des tschechischen hydrometeorologischen Instituts, das den Umfang der von den Überschwemmungen betroffenen Gebiete im September 2024 festlegt;
b) des Antragstellers für eingereichte geotagged Flutfotos; oder
c) sonstige Unterlagen, die der Antragsteller vorgelegt hat, die den durch Überschwemmungen verursachten Schaden belegen.
(5) Der Fonds gewährt dem Antragsteller eine außergewöhnliche Unterstützung bei Vergewaltigungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a. b) auf der Grundlage der in Absatz 4 genannten Dokumente und Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Teil des Bodensteins oder Teils davon, der im Bodennutzungsregister gemäß den in Absatz 3 genannten Benutzerbeziehungen gehalten wird, für 2025 zur Ernte bestimmte Vergewaltigung angebaut wurde.
§ 4
Veröffentlichung außergewöhnlicher Beihilfesätze
Die Höhe der außerordentlichen Stützungssätze wird spätestens am 22. Oktober 2025 vom Fonds auf seiner Website veröffentlicht.
§ 5
Ablehnung eines Antrags auf Soforthilfe
Der Fonds lehnt einen Antrag auf Soforthilfe ab, wenn er feststellt, dass der Antragsteller
a) einen Antrag auf Soforthilfe nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum gestellt hat oder
b) die Voraussetzungen für die Gewährung nicht erfüllt.
§ 6
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 8. September 2025 in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
Minister für Landwirtschaft:
Mgr. Ausgezeichnet v. r.

Příloha

Anhang
Ausgewähltes Ein- und Mehrjahresfutter auf Ackerland
Teil A. Ausgewählte einjährige Futter auf landwirtschaftlich genutzten Flächen
1.Peas (einschließlich Kürbisse) 2. Bob3. Lupina 4. Vikev5. Mischungen der oben genannten Kulturen mit Getreide oder Wiesen der Familie Lipnoid, wobei mehr als 50 % der Kulturen oben genannt sind. Mischungen von Soja mit Getreide oder Gras der Familie Lime, wobei mehr als 50% der Kultur aus Soja besteht
Teil B. Ausgewähltes mehrjähriges Futter auf Ackerland
1. Luzern 2. Jetel3. Scorpio 4. Vichenec5. Tolice6. Comonation7. Mischungen der oben genannten Kulturen mit Gras der Familie Lipnova, wobei mehr als 50 % der Kultur aus den oben genannten Kulturen besteht
1) Verordnung (EU) Nr. 1308 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922 / 72, (EWG) Nr. 234 / 79, (EG) Nr. 1037 / 2001 und (EG) Nr. 1234 / 2007, geändert. Durchführungsverordnung (EU) 2025 / 1137 der Kommission vom 10. Juni 2025 zur Gewährung außergewöhnlicher finanzieller Unterstützung für landwirtschaftliche Sektoren, die von widrigen Klimaereignissen und Naturkatastrophen in der Tschechischen Republik und Slowenien betroffen sind, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 326 / 2025 Coll., mit bestimmten Bedingungen für die Durchführung außergewöhnlicher finanzieller Unterstützung für landwirtschaftliche Sektoren, die von widrigen Klimaereignissen und Naturkatastrophen in der Tschechischen Republik betroffen sind
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum03.09.2025
In Kraft seit08.09.2025
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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