Dekret Nr. 321 / 2025 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 592 / 2006 Slg., über Bedingungen für die Akkreditierung und Leistungsfähigkeit von Leistungsprüfungen, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 136 / 2016 Slg.

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.11.2025
Inhalt
321
REGIERUNGSORDNUNG
vom 20. August 2025
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 592 / 2006 Slg. über die Bedingungen für die Akkreditierung und Durchführung von Leistungsprüfungen, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 136 / 2016 Slg.
Die Regierung erteilt gemäß § 21 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 309 / 2006 Slg., die weitere Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz regelt und die Sicherheit am Arbeitsplatz oder die Erbringung von Dienstleistungen außerhalb der Beschäftigung (Gesetz über andere Bedingungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz), geändert durch Gesetz Nr. 362 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 189 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 88 / 2016 Sl. und Gesetz Nr. 250
Čl. I
Die Regierungsverordnung Nr. 592 / 2006 Slg., über die Bedingungen für die Akkreditierung und Durchführung von Proficiency Tests, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 136 / 2016 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "und Methoden der Bewertung von Leistungsprüfungen, der Gewährleistung von Unparteilichkeit, Objektivität, Vertraulichkeit und Ausschluss von Interessenkonflikten" durch die Worte "und den Ethikkodex des Sachverständigengremiums (im Folgenden „Code of Ethics“) ersetzt."
2. In Artikel 3 Absatz 1 werden die Worte "ohne unzulässige Verzögerung" am Ende des Textes in Buchstabe b angefügt.
3. In Artikel 3 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Der Projektträger legt den in Absatz 1 Buchstabe a genannten schriftlichen Entwurf in elektronischer Form vor.
(4) Der Ethikkodex enthält mindestens:
a) die Identifizierungsdaten des Akkreditierungsinhabers;
b) eine Beschreibung des Gegenstands des Akkreditierungsinhabers;
c) Methoden zur Bewertung von Testergebnissen;
d) die Definition von Personen, die an der Prüfung beteiligt sind, einschließlich der Anforderung, ihre Unparteilichkeit zu gewährleisten;
e) die Verpflichtung zur Vertraulichkeit des Akkreditierungsinhabers in Bezug auf die Tatsachen, die er im Zusammenhang mit der Durchführung von Leistungsprüfungen gelernt hat;
f) den Ausschluss von Interessenkonflikten, einschließlich des Verbots einer Spende; und
g) ein Verfahren zur Behandlung einer Benachrichtigung über einen Verstoß gegen den Ethikgesetzbuch zu schaffen.
Absatz 3 wird Absatz 5.
4. In Artikel 5 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.
Absatz 5 wird zu Absatz 3.
5. In Artikel 6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Der Inhaber der Akkreditierung veröffentlicht das Datum der Prüfung, die Kapazität der Anzahl der Bewerber für die Amtszeit und das Formblatt, das der schriftlichen Arbeit auf seiner Website mindestens 60 Tage vor der Prüfung vorgelegt werden soll."
Die Absätze 2 bis 6 werden zu den Absätzen 3 bis 7.
6. Absatz 6 (5) lautet wie folgt:
"(5) Spätestens 15 Kalendertage vor der Prüfungsfrist sendet der Bieter dem Akkreditierungsinhaber eine schriftliche Arbeit in dem vom Akkreditierungsinhaber gemäß Absatz 2 zur Beurteilung erforderlichen Formular. Die Einreichung von schriftlichen Arbeiten kann in Papierform oder in elektronischer Form angefordert werden.
7. In Artikel 6 erstellt der Satz "Der Inhaber der Akkreditierung einen Bericht über die Beurteilung der schriftlichen Arbeit am Ende von Absatz 6 mit ergänzenden Fragen, die dem Sachverständigenprüfungsausschuss während des mündlichen Teils der Prüfung zur Verfügung stehen."
8. In Artikel 7 werden am Ende des Textes von Absatz 2 die Worte "und wenn das in Artikel 6 Absatz 6 genannte Protokoll aufgenommen worden ist," hinzugefügt.
9. In Artikel 7 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "objektiv" gestrichen.
10. In Artikel 7 wird am Ende des Absatzes 7 der Satz "Das in Artikel 6 Absatz 6 genannte Protokoll dem Prüfsatz angefügt."
11. In Artikel 9 wird am Ende von Buchstabe d der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
"(e) aktualisiert den Ethikkodex bei einer Änderung der in Artikel 3 Absatz 4 genannten Anforderungen und Methoden."
12. In Anhang 1 Buchstabe c wird nach dem Wort "Bewegung" ein Komma eingefügt.
13. In Anhang 1 erhält Buchstabe f folgende Fassung:
"g) Kenntnis der Verpflichtungen zur Erfassung von Unfällen, zur Feststellung der Ursachen und Umstände von Arbeitsunfällen, zur Meldung von Arbeitsunfällen, zum Schreiben und zum Senden eines Unfallprotokolls und eines Unfallprotokolls - zur Meldung von Änderungen."
14. A und B werden durch "andere Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz" ersetzt.
15. In Anhang 3 Teil I werden am Ende des Textes des Titels A die Worte "in Papier oder elektronischem Format " eingefügt.
16. In Anhang 3 Teil I Nummer b erhält folgende Fassung: A. Nummer 1 "Die schriftliche Prüfung " wird durch" Überprüfung ersetzt";
17. In Anhang 3 Teil I Buchstabe b erhält folgende Fassung: A. Nummer 2 erhält folgende Fassung: "80" ersetzt durch 90" zur Durchführung von Risikopräventionsaufgaben und "40 Prüffragen" ersetzt durch 50 Prüffragen und 40 Prüffragen für den Kompetenztest für die Tätigkeiten des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators am Bauort."
18. In Anhang 3 Teil I Buchstabe b erhält folgende Fassung: Unter Nummer B. (7) wird das Wort "schriftlich" gestrichen und der Satz "Unterstützungsunterlagen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden, um dem Ministerium die Durchführung seiner Inspektion zu ermöglichen."
19. In Anhang 3 erhält Teil I Buchstabe b folgende Fassung: D. "mindestens 90" wird durch "maximal 100" ersetzt.
20. In Anhang 3 werden Teil II Nummer 1, A und B am Ende der Tabelle angefügt:
Znalost povinností při evidenci úrazu, zjišťování příčin a okolností vzniku pracovního úrazu, hlášení pracovního úrazu, sepisování a zasílání záznamu o úrazu a záznamu o úrazu – hlášení změn
Kritéria hodnoceníZpůsob ověření
Prokázat znalost jednotlivých ustanovení právních předpisů vztahujících se k evidenci úrazu, zjišťování příčin a okolností vzniku pracovního úrazu, hlášení pracovního úrazu, sepisování a zasílání záznamu o úrazu a záznamu o úrazu – hlášení změn.Písemný test 10 otázek
Prokázat dovednost při aplikaci právních předpisů vztahujících se k evidenci úrazu, zjišťování příčin a okolností vzniku pracovního úrazu, hlášení pracovního úrazu, sepisování a zasílání záznamu o úrazu a záznamu o úrazu – hlášení změn.Ústní ověření s písemnou přípravou
1 vylosovaná ústní otázka
Je třeba splnit obě kritéria.
“.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
Stellvertretender Ministerpräsident und Minister für Arbeit und Soziales:
Ing. Jurečka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 321 / 2025 Coll., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 592 / 2006 Coll., über Bedingungen für die Akkreditierung und Durchführung von Proficiency Tests, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 136 / 2016 Coll.
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum03.09.2025
In Kraft seit01.11.2025
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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