Regierungsverordnung Nr. 320 / 2025 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 60 / 2022 Coll. über die Gebührensätze für die beruflichen Tätigkeiten der betrauten Organisation im Bereich der Sicherheit des Betriebs von dedizierten technischen Geräten

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.11.2025
ANHANG
REGIERUNGSORDNUNG
vom 20. August 2025
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 60 / 2022 Coll. über die Gebührensätze für die beruflichen Tätigkeiten der betrauten Organisation im Bereich der Sicherheit des Betriebs von dedizierten technischen Geräten
Die Regierung beauftragt gemäß § 23 (i) des Gesetzes Nr. 250 / 2021 Coll. über die Arbeitssicherheit im Zusammenhang mit dem Betrieb reservierter technischer Geräte und über die Änderung der damit zusammenhängenden Gesetze:
Čl. I
Regierungsverordnung Nr. 60 / 2022 Coll., über Gebühren für berufliche Tätigkeiten der betrauten Organisation im Bereich der Sicherheit des Betriebs von dedizierten technischen Geräten, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 (a) (1) und § 2 (l) (4) wird der Betrag "CZK 2.000" durch "CZK 2.500" ersetzt.
2. in § 2 a) (2) und § 2 b und c) wird "CZK 1 250" durch "CZK 1 600" ersetzt;
3. in § 2 Buchstabe d wird der Betrag "CZK 3.000" durch "CZK 3.800" ersetzt;
4. In § 2 e) wird der Betrag "CZK 650" durch "CZK 900" ersetzt.
5. In § 2 Buchstabe f wird der Betrag "130 CZK" durch "200 CZK" ersetzt.
6. in § 2 (g) wird der Betrag "CZK 3.400" durch "CZK 4.300" ersetzt;
7. In § 2 (h) wird der Betrag "CZK 1.600" durch "CZK 2.000" ersetzt.
8. In § 2 i wird der Betrag "750 CZK" durch "1000 CZK" ersetzt.
9. In § 2 (j) wird "CZK 200 " durch" CZK 300" ersetzt.
10. In § 2 Buchstaben k und o wird der Betrag "100 CZK" durch "200 CZK" ersetzt.
11. In § 2 (l) (1) wird der Betrag "4 550 CZK" durch "5 700 CZK" ersetzt.
12. In § 2 (l) (2) wird "CZK 3,900" durch "CZK 4,900" ersetzt.
13. In § 2 (l) (3) wird "CZK 2 750" durch "CZK 3 500" ersetzt.
14. In § 2 (m) wird der Betrag "700 CZK" durch "900 CZK" ersetzt.
15. In § 2 (n) (1) wird "CZK 1.800" durch "CZK 2.300" ersetzt.
16. In § 2 (n) (2) wird "CZK 1.500" durch "CZK 1.900" ersetzt.
17. in § 2 (n) (3) wird "CZK 1.100" durch "CZK 1.400" ersetzt;
18. in § 2 (n) (4) wird "850 CZK" durch "1,100 CZK" ersetzt.
19. Am Ende des § 2 wird der Punkt durch eine Komma ersetzt und folgende Punkte (p) und (q) angefügt:
"(p) § 13 (1) (p) des Gesetzes CZK 1 360 für jede Ausbildungsstunde, jedoch nicht mehr als CZK 4 100,
q) § 13 (1) (q) des Gesetzes 200 CZK. "
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Die Gebührenpflicht im Zusammenhang mit der Forderung nach Durchführung einer Berufstätigkeit, die einer vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angewandten Organisation sowie den damit verbundenen Rechten und Pflichten übertragen wird, gilt für die Regierungsverordnung Nr. 60 / 2022 Coll., die vor Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
Stellvertretender Ministerpräsident und Minister für Arbeit und Soziales:
Ing. Jurečka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 320 / 2025 Coll., zur Änderung des Regierungsdekrets Nr. 60 / 2022 Coll., über die Gebühren für die beruflichen Tätigkeiten der betrauten Organisation im Bereich der Sicherheit des Betriebs von dedizierten technischen Ausrüstung
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum03.09.2025
In Kraft seit01.11.2025
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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