Regierungsverordnung Nr. 32 / 2004 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 249 / 2002 Slg. über die Bedingungen für die Gewährung von Hypothekenkrediten an Personen unter 36 Jahren

Gültig In Kraft seit 01.02.2004
ANHANG
REGIERUNGSORDNUNG
vom 14. Januar 2004
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 249 / 2002 Slg. über die Bedingungen für die Gewährung von Hypothekenkrediten an Personen unter 36 Jahren
Die Regierung beauftragt die Umsetzung des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg., über die Haushaltsregeln und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Budget Rules), geändert durch Gesetz Nr. 493/2000 Slg., Gesetz Nr. 141 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 187 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 320 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 450 / 2001 Slg., 2003, Gesetz Nr.
Čl. I
Regierungsverordnung Nr. 249 / 2002 Slg., über die Bedingungen für die Gewährung von Hypothekenkrediten an Personen unter 36 Jahren, wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 1 werden die Worte "oder gegebenenfalls das Land oder der entsprechende Teil davon, bestehend aus einer einzigen Wohnung oder einem Familienhaus mit einer Wohnung " durch die Worte ersetzt" oder der Erwerb einer Wohnung oder eines Familienhauses mit einer Wohnung, einschließlich des Grundstücks oder entsprechender Teile davon, die zusammen mit einer Wohnung oder einem Familienhaus mit einer Wohnung und dem Kauf von beweglichem und unbeweglichem Eigentum auf diesen Parzellen erworben werden".
2. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c:
„(c) zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Beiträge sind mindestens 2 Jahre vergangen
1. vom Erwerb des Eigentums an ein Familienhaus mit einem ersten Eigentümer;
2. vom Erwerb des Eigentums an das Gebäude, in dem die Wohnung vom ersten Eigentümer gelegen ist, es sei denn, es handelt sich um eine in Nummer 3 genannte Wohnung;
3. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Genehmigungsentscheidung, wenn es sich um eine Wohnung handelt, die durch eine Änderung des abgeschlossenen Baus geschaffen wurde,
4. ab dem Datum der Rechtskraft der Genehmigungsentscheidung, wenn es sich um ein Haus mit Wohnungen und nicht-wohnlichen Räumlichkeiten im Besitz eines Bauvertrages, '.
3. Im ersten Satz von Artikel 6 Absatz 2 werden die Worte "im Rahmen von neu abgeschlossenen Kreditverträgen mit Beiträgen gemäß dieser Verordnung und mit dem durchschnittlichen Zinssatz für das Volumen von Darlehen, die natürlichen Personen im Rahmen von abgeschlossenen Kreditverträgen gewährt werden, die im Rahmen der besonderen Rechtsvorschriften zur Förderung von Hypothekendarlehen für Wohnbau gefördert werden.2) " ersetzt durch die Worte:
„(a) im Vorjahr auf der Grundlage neuer Kreditvereinbarungen gewährt, die im Rahmen dieser Verordnung geschlossen und unterstützt werden;
b) gemäß dieser Verordnung unterstützt, wenn sich der mit der Hypothekenbank vereinbarte Zinssatz im Vorjahr geändert hat;
c) den natürlichen Personen auf der Grundlage geschlossener Kreditvereinbarungen gewährt, die im Rahmen eines Sondergesetzes zur Förderung von Hypothekendarlehen für Wohnbau gefördert werden (2), das eine Änderung des mit der Hypothekenbank im Vorjahr vereinbarten Zinssatzes vorgenommen hat.
4. In Artikel 6 Absatz 2 werden der zweite und dritte Satz als Absatz 3 bezeichnet.
Die Absätze 3 bis 5 werden in den Absätzen 4 bis 6 umnummeriert.
5. In Artikel 6 Absätze 4 und 6 wird "Ziffer 2" durch die Absätze 2 und 3 ersetzt.
6. Im ersten Satz von Ziffer 7 Absatz 1 dürfen die Worte nicht anderen Zwecken dienen, als "durch ersetzt werden".
7. In Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "nach Beendigung des Vertrages " durch die Worte" nach Beendigung der Zeichnung ersetzt."
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Die Rechtsbeziehungen, die sich nach dem Erlass Nr. 249 / 2002 Slg. vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ergeben, und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten unterliegen den bestehenden Rechtsvorschriften.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.
Ministerpräsident:
v z. Mgr. Sobotka v. r.
Stellvertretender Ministerpräsident und Finanzminister
Minister für lokale Entwicklung:
JUDr.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsdekret Nr. 32 / 2004 Slg., zur Änderung des Regierungsdekrets Nr. 249 / 2002 Slg., über die Bedingungen für die Bereitstellung von Hypothekenkrediten an Personen unter 36 Jahren
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.01.2004
In Kraft seit01.02.2004
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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