Dekret des Innenministeriums der Tschechischen Republik Nr. 32 / 1993 Coll.

Erlass des Innenministeriums der Tschechischen Republik zur Änderung und Ergänzung des Erlasses des Innenministeriums der Tschechischen Republik Nr. 428 / 1992 Slg., über die Formalitäten und Erstattung der Kosten, die den Mitgliedern der Polizei der Tschechischen Republik im Zusammenhang mit der Leistung des Dienstes zur Verfügung gestellt werden

Gültig In Kraft seit 01.01.1993
Inhalt
ANHANG
ERKLÄRUNG
Innenministerium der Tschechischen Republik
vom 29. Dezember 1992
zur Änderung und Ergänzung des Erlasses des Innenministeriums der Tschechischen Republik Nr. 428 / 1992 Slg., über die Formalitäten und Erstattung der Kosten, die den Mitgliedern der Polizei der Tschechischen Republik im Zusammenhang mit der Leistung des Dienstes zur Verfügung gestellt werden
Das Innenministerium der Tschechischen Republik, nach Anhörung des Ministeriums für Arbeit und Soziales der Tschechischen Republik und des Finanzministeriums der Tschechischen Republik, sieht gemäß § 58 Abs. 2 des Gesetzes des Tschechischen Nationalrats Nr. 186 / 1992 Slg., über die Dienstbeziehung von Mitgliedern der tschechischen Polizei:
Čl. I
Die Einnahmen des Innenministeriums der Tschechischen Republik Nr. 428 / 1992 Slg., über die Formalitäten und die Erstattung der Kosten, die den Mitgliedern der Polizei der Tschechischen Republik im Zusammenhang mit der Leistung des Dienstes zur Verfügung gestellt werden, werden wie folgt geändert und ergänzt:
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannte finanzielle Entschädigung wird keinem Polizeibeamten gewährt, der bereits im Dienst der Polizei war oder bei einem anderen bewaffneten Sicherheitskorps im Dienst war, sofern die Dauer des Dienstes und die damit verbundenen Ansprüche gemäß der besonderen Regel (11a) in dem Maße, wie er in der Polizei gedient hat, berücksichtigt werden; Dies gilt nicht, wenn der Zeitraum zwischen der Beendigung eines früheren Dienstes und dem Erscheinen eines neuen Dienstes länger als drei Jahre ist."
Die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.
Čl. II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Minister:
Ruml v. r.
11a) § 154 des ČNR-Gesetzes Nr. 186 / 1992 Slg. über die Dienstbeziehung von Mitgliedern der tschechischen Polizei.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Innenministeriums der Tschechischen Republik Nr. 32 / 1993 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Erlasses des Innenministeriums der Tschechischen Republik Nr. 428 / 1992 Slg., über die Formalitäten und Erstattung der Ausgaben, die den Mitgliedern der Polizei der Tschechischen Republik im Zusammenhang mit der Leistung des Dienstes zur Verfügung gestellt werden
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum31.12.1992
In Kraft seit01.01.1993
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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