Dekret des Ministeriums für Außenhandel Nr. 32 / 1961 Coll.

Dekret des Ministeriums für Außenhandel über die Änderung des Geltungsbereichs der Tschechoslowakischen Handelskammer und des Geschäfts von Rapid und Polytechna

Gültig In Kraft seit 01.04.1961
ANHANG
Ordnung
Ministerium für Außenhandel
vom 31. März 1961
zur Änderung des Geltungsbereichs der Tschechoslowakischen Handelskammer und des Geschäfts von Rapid und Polytechna
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten sieht eine Vereinbarung mit dem Finanzministerium nach § 2 und 20 des Gesetzes Nr. 119 / 1948 Slg. über die staatliche Organisation für Außenhandel und Internationales Segeln vor:
Čl. I
Erlass des Außenministers Nr. 103 / 1960 Coll. über die Zuständigkeit der tschechoslowakischen Handelskammer und ihrer Organisation wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 Buchstabe g wird gestrichen.
2. Absatz 3 (1) (i) lautet wie folgt:
"(i) im Rahmen von Richtlinien, die der Außenminister für den Außenhandel erteilt hat, die Aktivitäten auf Messen und Ausstellungen zu koordinieren und in grundlegenden Fragen zu verwalten, die für den Handel mit Tschechoslowakischen Ländern relevant sind",
3. Absatz 3 (1) (j) lautet wie folgt:
"(j) im Rahmen von Richtlinien, die der Minister für Außenhandel herausgegeben hat, um die wirtschaftlichen Förderungsaktivitäten im Hinblick auf die Bedürfnisse des tschechischen Außenhandels zu koordinieren und grundsätzlich zu verwalten."
4. in § 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17 und 18 werden die Worte "Stellvertretender Präsident" oder "Stellvertretende Präsidenten" durch die Worte "Vizepräsident" oder "Vizepräsidenten" ersetzt.
Čl. II
Erlass des Außenministers Nr. 105 / 1960 Coll., über die Gründung von Rapid, ein Unternehmen zur Förderung des Außenhandels, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 (1) lautet wie folgt:
"(1) Das Hauptgeschäft des Unternehmens ist:
a) die ausschließliche Durchführung und Vermittlung jeglicher wirtschaftlichen Förderungstätigkeit und aller Dienstleistungen, die für die Förderungstätigkeit im Außenhandel erforderlich sind, insbesondere bei der Ausgabe von Werbe- und Informationsmitteln und -materialien sowie bei der Bereitstellung von Veröffentlichungstätigkeiten für den Außenhandel;
b) die ausschließliche Organisation und Verwaltung von unabhängigen Tschechoslowakischen Ausstellungen (offiziell oder organisiert von Tschechoslowakischen ausländischen Handelsunternehmen) im Ausland, sofern sie für den Außenhandel relevant sind; Organisation der offiziellen Tschechoslowakischen Teilnahme an internationalen Messen und Ausstellungen und anderen Unternehmen ähnlicher Art im Ausland, die für den Außenhandel relevant sind; Koordinierung der individuellen Teilnahme von Tschechoslowakischen Außenhandelsunternehmen an ihnen
2. Absatz 6 lautet wie folgt:
"Die Kernkapital des Unternehmens beträgt 20 000 Kcs."
Čl. III
Verordnung Nr. 3 / 1959 des Außenministers der Ú. l. über die Gründung der Firma Polytechna, das Außenhandelsunternehmen für die Vermittlung technischer Zusammenarbeit, wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
"(e) die Erfüllung eines Patent- und Markenamts für die Bedürfnisse der tschechischen Anmelder im Ausland, insbesondere die Durchführung aller notwendigen Maßnahmen im Ausland nach den Aufträgen, die zur Erreichung und Aufrechterhaltung von Patent, Stempel- und Modellschutz und zur Aufbewahrung von Daten in ausländischen Patenten und eingetragenen Marken und geschützten Designs erteilt wurden."
Čl. IV
Am Tag des Inkrafttretens dieses Erlasses werden die Unternehmen Rapid und Polytechna in Verbindung mit der Durchführung der Tätigkeiten, die Gegenstand der Geschäfte dieser Unternehmen im Rahmen dieses Erlasses werden, auf die Rechte und Pflichten der tschechoslowakischen Handelskammer übertragen, insbesondere die Rechte und Pflichten der repräsentativen Verträge, Kooperationsabkommen mit ausländischen Agenturen, Patentanwälten usw.
Čl. V
Diese Verordnung tritt am 1. April 1961 in Kraft.
Minister:
Krajčir v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret des Ministeriums für Außenhandel Nr. 32 / 1961 Coll., zur Änderung des Geltungsbereichs der Tschechoslowakischen Handelskammer und des Geschäfts von Rapid und Polytechna
Art der Vorschrift-
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Verkündungsdatum13.04.1961
In Kraft seit01.04.1961
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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