Act Nr. 318 / 2025 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 309 / 2006 Slg., das andere Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in den Arbeitsrechten und zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz oder zur Erbringung von Dienstleistungen außerhalb des Arbeitsrechts regelt (Gesetz über andere Bedingungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz), geändert und andere damit zusammenhängende Gesetze

Gültig Recht In Kraft seit 01.11.2025
318
DIE RECHT
vom 23. Juli 2025
zur Änderung des Gesetzes Nr. 309/2006 Slg., zur Anpassung anderer Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in den Arbeitsbeziehungen und zur Gewährleistung von Gesundheit und Sicherheit in der Tätigkeit oder Erbringung von Dienstleistungen außerhalb der Arbeitsbeziehungen (Gesetz über die Bereitstellung weiterer Bedingungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz), in der geänderten Fassung und anderen verwandten Gesetzen
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Gesetzes über andere Arbeitsbedingungen
Čl. I
Gesetz Nr. 309 / 2006 Slg., die andere Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in den Arbeitsbeziehungen und die Bereitstellung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz oder Dienstleistungen außerhalb der Arbeitsbeziehungen regelt (Gesetz zum Schutz von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz), geändert durch Gesetz Nr. 362 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 189 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 223 / 2009 Slg., Gesetz Nr.
1. In den Artikeln 3 (2) h) und 7 (4) f) wird das Wort "Vorbereitungen" durch "Mischungen" ersetzt.
2. Absatz 7 (2), einschließlich Fußnote 34, lautet:
"(2) Übertreffen die Ergebnisse der Messung von Risikofaktoren die maximal zulässigen Werte, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Ursachen dieser Bedingung zu ermitteln und Maßnahmen zur Beseitigung des Risikos für Arbeitnehmer zu ergreifen. Kann das Auftreten von biologischen Agenzien der Gruppe 2 bis 4 nach besonderen Rechtsvorschriften nicht beseitigt werden (4), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, Abschnitt 104 des Arbeitsgesetzbuches einzuhalten, es sei denn, es ist möglich, die Werte von Risikofaktoren unter den angegebenen zulässigen Höchstwerten zu reduzieren und so das Risiko für die Arbeitnehmer zu beseitigen. Kann der Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers nicht durch die in Absatz 1 genannten Maßnahmen oder durch andere in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen oder durch besondere Rechtsvorschriften 34 gewährleistet werden, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Quelle des Risikofaktors außer Betrieb zu setzen und, falls dies nicht möglich ist, die Arbeit zu stoppen.
34) Zum Beispiel, Gesetz Nr. 258/2000, geändert.
3. In Artikel 7 Absatz 3 ist der Satz "Die kontrollierte Band ist klar und sichtbar gekennzeichnet, von der Arbeitsumgebung getrennt, wenn möglich, wenn Tätigkeiten durchgeführt werden, die auf der Grundlage der Risikobewertung ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer darstellen und gegen den Eintritt der unbefugten Person gesichert sind."
4. Fußnote 5:
"5) § 40 des Gesetzes Nr. 258 / 2000 Coll., geändert."
5. In Artikel 7 Absatz 7 werden die Worte "kontrollierte Zonen" nach den Worten "Versicherung und Bewertung" eingefügt.
6. In Absatz 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "mit Präparaten" durch die Worte" durch Mischungen ersetzt.
7. In Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 werden "Vorbereitungen" und "Vorbereitungen" durch "Mischungen" ersetzt.
8. In Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte „zu diesem Zweck erforderlich“ gestrichen und am Ende des Textes von Buchstabe a die Worte „die Anforderungen des in Artikel 10 Absatz 1 genannten Prüfungszeugnisses in dem für die berufliche oder berufliche Ausrichtung des Arbeitgebers angemessenen Maße entsprechen“ angefügt.
9. Fußnoten 7 bis 10 werden gestrichen, einschließlich der Fußnoten.
10. Fußnote 11 lautet wie folgt:
"11) Abschnitte 108 und 286 des Arbeitsgesetzbuches.
11. In Ziffer 9 (7) wird "2 zuständige Personen" durch "1 zuständige Person" ersetzt.
12. In Artikel 9 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Die Pflege von Managern für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gemäß den Artikeln 101 Absatz 2 und 302 Buchstabe c des Arbeitsgesetzbuchs wird nicht durch Absatz 3 beeinträchtigt."
13. In Ziffer 10 Absatz 2 Buchstabe b werden nach dem Wort "Fokus" die Worte "oder die Hochschulbildung im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz" eingefügt.
14. Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben a und b:
„(a) für jedes Kalenderjahr eine chronologische Liste von Aufträgen für die Erfüllung seiner Tätigkeiten als kompetente natürliche Personen zur Durchführung von Risikoverhütungsaufgaben und des Koordinators, die seinen Namen, ihren Nachnamen und ihre Bescheinigungsnummer in seinem Namen ausführen und sie für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Datum des Jahresendes, zu dem er oder sie geführt hat, aufbewahren;
b) beschaffene Unterlagen über die Erfüllung ihrer Tätigkeiten als zuständige natürliche Personen zur Durchführung von Risikoverhütungsaufgaben und des Koordinators in seinem Namen und gegebenenfalls der Namen, Nachnamen und Nummer des Zeugnisses;
15. Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b wird gestrichen.
Die Buchstaben c bis f werden umnummeriert (b) bis e).
16. Fußnote 20:
"20) § 159 (1) des Gesetzes Nr. 283 / 2021 Coll., Baugesetz.
17. in Absatz 14 (4):
"(4) Der Bauunternehmer ist verpflichtet, Bedingungen für die Tätigkeiten des Koordinators zu schaffen, dem Koordinator alle Belege und Informationen für seine Tätigkeiten zu übermitteln, insbesondere für die Bearbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsplans bei der Arbeit an der Baustelle (nachfolgend als Plan bezeichnet), einschließlich Informationen über natürliche Personen, die an der Baustelle mit seinem Wissen anwesend sein können, und ihm die erforderlichen Synergien zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer des Gebäudes unterschreibt und verpflichtet auch alle Vertragspartner, einschließlich der in § 12 oder anderen Personen genannten Personen, während der Vorbereitung und Durchführung des Baus mit dem Koordinator zusammenzuarbeiten und alle vom Koordinator festgelegten Maßnahmen durchzuführen. Absatz 17 berührt nicht den ersten und zweiten Satz.
18. In Absatz 14 werden nach Absatz 4 folgende Absätze 5 bis 7 eingefügt:
"(5) Der Koordinator legt während seiner Benennung Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz fest und koordiniert:
a) Zusammenarbeit zwischen Auftraggebern, einschließlich derjenigen, die sich an der Baustelle wenden;
b) die Tätigkeiten der Auftragnehmer zum Schutz der Arbeitnehmer und zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und Risiken und
c) die gegenseitige Information der Auftragnehmer über den Stand der Technik und die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes an der Baustelle.
(6) Die Aufgaben des in Absatz 5 genannten Koordinators gelten auch für Personen gemäß Artikel 12.
(7) Ab dem Zeitpunkt ihrer Benennung stellt der Koordinator die Verpflichtung der Auftragnehmer nach § 101 (3) und (4) a) des Arbeitsgesetzbuches durch ständige Kenntnis der Auftragnehmer mit dem Plan und dessen Aktualisierungen sicher.
Die Absätze 5 und 6 werden in den Absätzen 8 und 9 umnummeriert.
19. Fußnote 21 lautet wie folgt:
"21) § 159 Abs. 2 und 3 des Gesetzes Nr. 283 / 2021 Coll., Baugesetz, geändert durch Gesetz Nr. 152 / 2023 Coll.
20. In Ziffer 14 (9) wird am Ende des Buchstabens b das Wort "oder " am Ende des Buchstabens c) das Wort" oder " gestrichen und der folgende Punkt (d) hinzugefügt, einschließlich der Fußnote 35:
"(d) technisches Infrastrukturnetz 35)
1. in Niederspannungsstrom,
2. in der Gasindustrie mit Druck bis zu 4 bar,
3. elektronische Kommunikation,
35) Abschnitt 10 des Baugesetzes.
21. In § 15 Abs. 2 werden der zweite und dritte Satz durch die Sätze ersetzt: "Der Plan wird vom Koordinator bearbeitet und aktualisiert. Der Plan enthält grundlegende Informationen über die Bau- und Baustellen, die für jede Arbeits- und Arbeitstätigkeit vorgeschlagenen Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der Risiken der geplanten Arbeit, einschließlich der spezifischen Anforderungen an ihre sichere Umsetzung, deren voraussichtliche Dauer und Reihenfolge oder Koexistenz; der Plan muss an den tatsächlichen Zustand und die wesentlichen Änderungen des Baus während seiner Umsetzung angepasst werden."
22. In Absatz 15 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Sollen Rettungs- und Entsorgungsarbeiten an der Baustelle im Zusammenhang mit der Notverwaltung gemäß dem Sondergesetz (36) durchgeführt werden oder zur Bewältigung der Folgen von Unfällen, Bränden, Explosionen und Störungen insbesondere von technischen Infrastrukturnetzen und Anlagen (37), die ein ernstes Risiko für das Leben, die Gesundheit und die Sicherheit natürlicher Personen, des Eigentums oder der Umwelt darstellen, so stellt die öffentliche Auftraggeber sicher, dass die Planung in begrenztem Umfang durchgeführt wird. In begrenztem Maße gilt ein Plan als die für Rettungs- und Entsorgungsarbeiten entwickelte Arbeit und Technologie im Zusammenhang mit der Auflösung der in dem ersten Satz genannten Ereignisse, in dem die betroffenen Personen teilnehmen. Der Plan wird nur in begrenztem Umfang an der Baustelle verwendet, bis das Ereignis, für das er verarbeitet wurde, entfernt wurde. Dieser Plan wird vom Koordinator in begrenztem Umfang entwickelt und aktualisiert.
(4) Bei der Instandhaltung einer technologischen Anlage, bei der Bauarbeiten nicht an einem Standort durchgeführt werden, wenn sie nicht den in § 3 Abs. 1 genannten Tätigkeiten untergeordnet werden können, wird der Plan nicht bearbeitet.
36) Gesetz Nr. 239/2000 Slg., über ein integriertes Rettungssystem und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert.
37) Absatz 10 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 283 / 2021 Slg., Baugesetz, geändert durch Gesetz Nr. 152 / 2023 Slg.
Absatz 3 wird Absatz 5.
23. In Abschnitt 15 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Der Koordinator unterrichtet unverzüglich den Auftragnehmer oder die in Artikel 12 genannte Person, die Arbeit zu unterbrechen, wenn natürliche Personen einer unmittelbaren Gefahr für Sicherheit, Leben oder Gesundheit ausgesetzt sind. Der Koordinator unterrichtet die Staatsoberhäupter (38) entsprechend. Die Arbeit muss unterbrochen werden, bis die Korrektur abgeschlossen ist.
38) § 14 f) Gesetz Nr. 283 / 2021 Coll., Baugesetz, geändert durch Gesetz Nr. 152 / 2023 Coll.
24. Artikel 16 a) wird nach den Worten "Koordinator o" das Wort "spezifisch" eingefügt.
25. In Artikel 16 wird der Punkt am Ende von Buchstabe b durch ein Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben c und d angefügt:
c) die vom Koordinator festgelegten Maßnahmen einhalten und andere Vertragspartner, einschließlich der in Artikel 12 genannten Personen, zur Durchführung ihrer Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 verpflichten;
d) über die Anweisung des Koordinators nach Artikel 15 Absatz 6 die Arbeit aussetzen.
26. in Absatz 18 Absatz 2 Buchstabe a wird folgender Punkt 5 angefügt:
"5. den Auftragnehmer oder die in Artikel 12 genannte Person gemäß Artikel 15 Absatz 6 zu unterrichten",
27. in Absatz 20 Absatz 1 Satz 3 wird "Akkreditierung" durch "Erste Akkreditierung" ersetzt.
28. Im vierten Satz von Ziffer 20 (1) wird das Wort "nachfolgend "nach dem Wort eingefügt" die Zeit sein".
29. In Artikel 20 Absatz 2 werden am Ende des ersten Satzes die Worte "und der Ethikkodex des Testpanels (nachfolgend als "Testprojekt" bezeichnet) " hinzugefügt.
30. In Ziffer 20 (3) werden die Sätze des zweiten bis vierten Satzes gestrichen.
31. In Artikel 20 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4 bis 7 eingefügt:
"(4) Das Ministerium nimmt die Akkreditierung zurück, wenn
a) das akkreditierte Unternehmen natürliche oder juristische Person gemäß Absatz 1 die akkreditierte Tätigkeit im Widerspruch zur Akkreditierungsentscheidung ausübt;
b) der Gutachter des Akkreditierungsinhabers oder die Mitglieder des Prüfungsausschusses ihre Verpflichtungen aus der nach den Rechtsvorschriften erteilten Akkreditierung nicht erfüllen; oder
c) die Prüfungs- oder mündlichen Fragen für den Prüfungs- oder periodischen Prüfungstest werden nicht nach wirksamen Rechtsvorschriften am Tag seines Inkrafttretens aktualisiert.
(5) Das Ministerium nimmt die Akkreditierung auch zurück, wenn
a) der Akkreditierungsinhaber erfüllt nicht mehr die Bedingungen für die Akkreditierung;
b) die Akkreditierung auf der Grundlage falscher Daten erteilt wurde;
c) die Änderung der Bedingungen des Verfahrens, des Inhalts und des Verhaltens der Prüfungen verursacht eine Gefahr für die Qualität der Tätigkeit, die der Akkreditierungsinhaber durchführt;
d) der Inhaber der Akkreditierung hat für mehr als 60 Kalendertage keinen professionellen Garant; oder
e) Der Inhaber der Akkreditierung ersucht den Widerruf der Akkreditierung.
(6) Das Ministerium kann die Akkreditierung widerrufen, wenn der Inhaber der Akkreditierung:
a) verstößt gegen die Verpflichtung, das Ministerium über Änderungen zu informieren, die während der Gültigkeitsdauer der Akkreditierung für die Durchführung von Prüfungsprüfungen über den Inhaber der Akkreditierung oder den zugelassenen Garant aufgetreten sind;
b) verstößt gegen die Verpflichtung, einen Prüfungstest gemäß den einschlägigen schriftlichen Unterlagen über die Methode, den Inhalt, den Verlauf, die Bewertung und das Ergebnis der Prüfungsprüfungen durchzuführen;
c) zur Aussetzung der Akkreditierung weiterhin berufliche Qualifikationsnachweise durchführt oder
d) eine Bescheinigung gegen das genehmigte Verfahren im Projekt ausstellen.
(7) Die Akkreditierung ist nicht übertragbar und geht nicht an den Rechtsnachfolger weiter."
Die Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 8 bis 11 umnummeriert.
32. Fußnote 30 lautet:
"30) Act Nr. 255 / 2012 Coll., on Control (Control Regulations), geändert.
33.In Artikel 20 (11) wird der Text "(f)" durch "(e)" ersetzt.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Eine Person, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Akkreditierung erteilt hat, ist verpflichtet, einen Antrag auf Änderung der Akkreditierung einzureichen, der den Ethikkodex der Prüfungskommission gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 309 / 2006 Slg. als wirksam ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes enthält. Die Akkreditierung endet vergeblich.
2. Die Verpflichtung, den Ethikkodex der Prüfungskommission gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 309 / 2006 Slg. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorzulegen, hat auch eine Person, deren Antrag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes durch ein Akkreditierungsverfahren eingeleitet wurde und das Verfahren nicht bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beendet wurde.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Arbeitsaufsichtsgesetzes
Čl. III
Gesetz Nr. 251 / 2005 Coll., geändert durch Gesetz Nr. 230 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 264 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 213 / 2007 Coll., Gesetz Nr. 362 / 2007 Coll., Gesetz Nr. 294 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 225 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 47 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 281 / 2009 Coll.
1. in den Artikeln 17 (1) und 30 (1) (z):
"(z) die Verpflichtungen des Auftragnehmers nach Artikel 16 des Gesetzes über die Gewährleistung weiterer Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz nicht erfüllt",
Fußnote 62d wird gestrichen.
2. in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "Artikel 10 Absatz 4" nach den Worten "Artikel 14 Absatz 5" eingefügt.
3. In Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte "oder 3" nach den Worten "Ziffer 2" eingefügt.
4. in Absatz 17 (1) (zg):
"(zg) im Gegensatz zu Artikel 14 des Gesetzes über die Sicherung weiterer Arbeits- und Sicherheitsbedingungen, alle Vertragspartner, einschließlich Personen nach Artikel 12 des Gesetzes über die Bereitstellung weiterer Arbeits- und Gesundheitsbedingungen oder anderer Personen, mit dem Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Bauplatz bei der Vorbereitung und Durchführung des Baus",
5. In Artikel 17 Absatz 1 werden folgende Punkte (zh) und (zi) angefügt:
"(zh) im Gegensatz zu Artikel 14 des Gesetzes über die Bereitstellung zusätzlicher Bedingungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz nicht die Unterzeichnung eines Sicherheits- und Gesundheitsplans bei der Arbeit an der Baustelle,
(z) Im Gegensatz zu Artikel 14 des Gesetzes über die Sicherung weiterer Arbeits- und Arbeitsbedingungen stellt sie nicht sicher, dass alle Vertragspartner, einschließlich Personen nach Artikel 12 des Gesetzes über den Schutz weiterer Arbeits- und Arbeitsbedingungen oder sonstiger Personen, durch die Durchführung von Maßnahmen gebunden sind, die vom Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz am Bauort festgelegt werden."
6. In Ziffer 17 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte "(zd), (ze), (zf) und (zg)" durch "(zd) bis (zi)" ersetzt.
7. Absatz 30 (1) (z):
"(z) im Gegensatz zu Artikel 14 des Gesetzes über die Bereitstellung zusätzlicher Arbeitssicherheits- und Gesundheitsbedingungen gewährleistet nicht die Synergie aller Vertragspartner, einschließlich Personen nach § 12 des Gesetzes über die Bereitstellung zusätzlicher Arbeits- und Gesundheitsbedingungen oder anderer Personen, mit dem Sicherheits- und Gesundheitskoordinator am Arbeitsplatz bei der Vorbereitung und Durchführung des Baus."
8. In Artikel 30 Absatz 1 werden folgende Punkte (zf) und (zg) angefügt:
"(zf) im Gegensatz zu Artikel 14 des Gesetzes über die Sicherung weiterer Arbeits- und Sicherheitsbedingungen stellt nicht die Unterzeichnung eines Sicherheits- und Gesundheitsplans an der Baustelle sicher,
(zg) im Gegensatz zu Artikel 14 des Gesetzes über andere Bedingungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz stellt sie nicht sicher, dass alle Vertragspartner, einschließlich Personen nach § 12 des Gesetzes über andere Bedingungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz oder andere Personen, durch die Durchführung von Maßnahmen gebunden sind, die durch die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitskoordinator am Bauort festgelegt sind."
9. In Paragraph 30 (2) (b) werden die Worte "(zc), (zd) und (z)" durch "(a) bis (zg)" ersetzt.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Arbeitsgesetzbuches
Čl. IV
In § 105 des Gesetzes Nr. 262 / 2006 Slg., Arbeitsgesetz, geändert durch Gesetz Nr. 185 / 2011 Slg. und Gesetz Nr. 365 / 2011 Slg., Abs. 7 lautet:
"(7) Die Regierung sieht vor,
a) die Aufschlüsselung der Arbeitsunfälle;
b) die Methode zur Erfassung der Unfälle und ihrer Formalitäten;
c) die Mittel zur Meldung des Arbeitsunfalls und seiner Formalitäten;
d) die Art und Weise, wie die Alarmierung des Unfalls und dessen Einzelheiten gesendet werden;
e) die Zahl der Einrichtungen und Einrichtungen, die einen Arbeitsunfall melden und einen Unfalldatensatz senden.

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Arbeitssicherheitsgesetzes im Zusammenhang mit dem Betrieb spezieller technischer Geräte
Čl. V
Gesetz Nr. 250 / 2021 Slg., über die Arbeitssicherheit im Zusammenhang mit dem Betrieb spezieller technischer Anlagen und über die Änderung der verwandten Gesetze, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 6 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe h angefügt:
"(h) im Rahmen von § 1 Abs. 1 Buchstaben a, c und d) eine Ausbildungstätigkeit absolvieren und einen Abschlussnachweis ausstellen."
2. In Absatz 13 wird der Punkt am Ende des Absatzes 1 durch ein Komma ersetzt und folgende Punkte (p) und (q) angefügt:
„(p) die Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen von Abschnitt 1 Buchstaben a, c und d durchzuführen und einen Abschlussnachweis zu erteilen;
(q) durch Ausgabe jeder Seite der Kopie des Abschlussnachweises der in Buchstabe p genannten Ausbildung;
3. In Artikel 14 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Punkte (p) und (q) angefügt:
"(p) Absatz 13 (1) (p) nicht mehr als CZK 4,100,
q) § 13 (1) (q) maximal 200 CZK.

ČÁST PÁTÁ

FINANZIERUNG
Čl. VI
Dieses Gesetz gilt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach seiner Veröffentlichung mit Ausnahme von Teil Drei, der am 1. Januar 2026 wirksam wird.
Pekarová Adamová v. r.
Pavel v. r.
Fiala v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 318 / 2025 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 309 / 2006 Slg., die andere Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in den Arbeitsbeziehungen regelt und die Gesundheit und Sicherheit in der Tätigkeit oder Erbringung von Dienstleistungen außerhalb der Arbeitsbeziehungen (Gesetz über andere Bedingungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit), geändert und andere damit zusammenhängende Gesetze
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum03.09.2025
In Kraft seit01.11.2025
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 757

Öffentliche Verträge 5

SoD - Vypracování projektové dokumentace Navýšení kapacity solného hospodářství – stř. Habry
Krajská správa a údržba silnic Vysočiny, příspěvko... Templum Projekt s.r.o.
385 022 CZK
04.02.2026
SoD - Vypracování projektové dokumentace III/3853 Blažejovice – most ev. č. 3853-4
Krajská správa a údržba silnic Vysočiny, příspěvko... VIGACERO s.r.o.
591 690 CZK
04.02.2026
SoD - Vypracování projektové dokumentace II/392 Mohelno – most ev. č. 392-014
Krajská správa a údržba silnic Vysočiny, příspěvko... VIGACERO s.r.o.
873 620 CZK
04.02.2026
SoD - Vypracování projektové dokumentace III/01945 Vyskytná nad Jihlavou - most ev. č. 01945-4
Krajská správa a údržba silnic Vysočiny, příspěvko... Mostní projekce s.r.o.
593 505 CZK
30.01.2026
MŠ Libocká - výkon služeb KBOZP
SNEO, a.s. Kašpar Vlastimil Ing.
61 710 CZK
09.01.2026
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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