Regierungsverordnung Nr. 308 / 2022 Coll.

Verordnung der Regierung zur Befreiung von der Nichtannehmbarkeit von Anträgen auf Aufenthaltstitel in der Tschechischen Republik, die bei Vertretungen eingereicht wurden

Gültig Verordnung In Kraft seit 15.10.2022
Inhalt
308
Regierungsverordnung
vom 12. Oktober 2022
eine Ausnahme von der Nichtannehmbarkeit von Anträgen auf Aufenthaltsgenehmigungen in der Tschechischen Republik, die bei Vertretungen gestellt werden
Die Regierung befiehlt hiermit gemäß § 5a Absatz 2 des Gesetzes Nr. 65 / 2022 Slg. bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten im Gebiet der Ukraine, die durch die Invasion russischer Truppen verursacht wurden, in der durch Gesetz Nr. 175 / 2022 Slg. geänderten Fassung, nachstehend "Gesetz" genannt:
§ 1
Absatz 5a Absatz 1 des Ersten Gesetzes gilt nicht für einen Antrag auf
(a) Auszeichnung
1. ein Kurzaufenthaltsvisum, wenn der Antragsteller Familienmitglied eines EU-Bürgers gemäß § 15a Abs. 1 oder 2 des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern in der Tschechischen Republik ist und einem solchen Bürger folgt;
2. langfristige Visa für Familienzwecke,
3. diplomatisches oder besonderes Visum gemäß § 40 des Gesetzes über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik,
4. Visum für Langzeitaufenthalte, wenn der Antragsteller Familienmitglied des Inhabers eines diplomatischen oder besonderen Visums gemäß § 40 des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern in der Tschechischen Republik ist; oder
5. außergewöhnliches Arbeitsvisum nach § 31a des Gesetzes über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik, wenn der Antragsteller in der Ukraine wohnt,
b) die Erteilung einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis für:
1. Familienzusammenleben im Gebiet nach § 42a des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern in der Tschechischen Republik,
2. wissenschaftliche Forschung nach § 42f des Gesetzes über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik,
3. die Ausübung der Beschäftigung gemäß § 42g des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern in der Tschechischen Republik durch einen Bürger der Ukraine, der ein Mitglied eines Regierungsgenehmigten Programms ist und nicht vorübergehenden Schutz oder internationalen Schutz durch die Tschechische Republik gewährt wurde; oder
4. Beschäftigung gemäß § 42i oder 42k des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern in der Tschechischen Republik, die von einem Bürger der Ukraine, der nicht gewährt wurde vorübergehenden Schutz oder internationalen Schutz durch die Tschechische Republik,
c) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke gemäß § 64 a) und d) des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern in der Tschechischen Republik,
d) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn der Wohnsitz des Antragstellers im Interesse der Tschechischen Republik ist oder
e) die Erteilung von dauerhaften Aufenthaltstiteln von Ausländern mit etabliertem tschechischem Ursprung, die im Ausland leben, gemäß § 66 Abs. 1 b) des Gesetzes über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Diese Verordnung endet am Tag, an dem Artikel 5a des Gesetzes abläuft.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
Außenminister:
Bc. Lipavský v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung der Regierung Nr. 308/2022 Slg., mit Ausnahme des inakzeptablen Antrags auf Aufenthaltsgenehmigung in der Tschechischen Republik, der in Vertretungsämtern gestellt wurde
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum14.10.2022
In Kraft seit15.10.2022
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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