Dekret Nr. 306 / 2025 Coll.

Verordnung zur Änderung bestimmter Vorschriften im Bildungsbereich

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.09.2025
306
ERKLÄRUNG
vom 5. August 2025
zur Änderung bestimmter Regelungen im Bereich der Bildung
§ 19, § 20 Abs. 7, 8 und 12, § 25c, § 28 Abs. 7 und 8, § 29 Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 36a Abs. 3, § 37 Abs. 4, § 64, § 65f, § 80c Abs. 7, § 81 Abs. 11, § 91 Abs. 1, § 103a Abs. 5, § 121 Abs. 1, § 121a Abs.

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Dekrets Nr. 10/2005 Slg. über die Berufsausbildung in der geänderten Fassung
Čl. I
Dekret Nr. 10 / 2005 Slg., über die Berufsausbildung, geändert durch Dekret Nr. 470 / 2006 Slg., Dekret Nr. 279 / 2016 Slg. und Dekret Nr. 423 / 2020 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 wird "1 " durch" 14" ersetzt.
2. Absatz 2 (7) lautet wie folgt:
"(7) Der Schuldirektor veröffentlicht zusammen mit der gemäß § 183 Absatz 2 des Bildungsgesetzes angenommenen Liste der Bewerber:
a) die Kriterien für das Zulassungsverfahren und
b) eine Liste der Bieter, die nicht unter der Nummer der Genehmigung für das Inverkehrbringen zugelassen sind.
3. In Artikel 2 werden die Absätze 8 und 9 gestrichen.
4. In Absatz 3 (1) wird "Jahr 1 " durch" Jahr" ersetzt; die Worte "ohne Selbststudium" werden durch Selbststudium ersetzt";
Fußnote 1 wird gestrichen.
5. Absatz 3 (2) lautet wie folgt:
"(2) Der Beginn und das Ende der Schullehre in den Winter- und Sommerzeiten, die Selbststudiumsdauer und die rechtzeitige Beurteilung, die Schulferienzeit, gegebenenfalls die weitere Aufgliederung des Schuljahres und der Stundenplan einschließlich Pausen, wird vom Schuldirektor nach einem akkreditierten Ausbildungsprogramm bestimmt und in einem öffentlich zugänglichen Ort an der Schule und in einer Weise veröffentlicht, die Fernzugriffe ermöglicht."
6. In Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "obligatorisch" gestrichen.
7. In den Artikeln 3 Absätze 2 und 4 und 5 (12) werden die Wörter "oder "nach den Wörtern" akkreditiert" eingefügt.
8. In Artikel 3 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die maximale Anzahl der Pflichtstunden pro Jahr beträgt 35 Stunden pro Woche. Die niedrigste Zahl der obligatorischen Stunden pro Jahr beträgt 25 Stunden pro Woche.
Die Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 6 und 7.
9. Absatz 3 (7) lautet wie folgt:
"(7) Die Paragraphen 11a bis 11c des Ordens für Sekundärerziehung und -erziehung im Konservatorium gelten sinngemäß für duale praktische Ausbildung."
10.Paragraph 4 (1) lautet wie folgt:
"(1) Die niedrigste durchschnittliche Zahl der Studenten in der Studiengruppe beträgt 10. Die höchste Zahl von Studenten in der Studiengruppe beträgt 40. Der erste Satz gilt nicht für Studiengruppen in den Bereichen Bildung 82 - Kunst und Gebrauchtkunst.
11. In Artikel 4 Absatz 2 werden die Wörter "oder genehmigt" nach dem Wort "akkreditiert" eingefügt und die Worte "oder andere umfassende Abschnitte der Schule (nachfolgend als "Betreff" bezeichnet) nach dem genehmigten Wort" eingefügt. "
12. In Artikel 4 Absatz 3 werden die Worte "im Rahmen eines akkreditierten oder genehmigten Ausbildungsprogramms" am Ende des Textes der Buchstaben e und f angefügt.
Die Fußnote 2 wird gestrichen, einschließlich der Fußnote.
13. Der folgende Abschnitt 4a wird nach Abschnitt 4 eingefügt:
„§ 4a
Kombinierte Lehre
(1) Die Abstandselemente der Lehre in Form einer asynchronen Lehre betragen maximal 20% in der Schullehre ohne Selbststudium. Das spezifische Verhältnis der asynchronen und synchronen Lehre wird durch ein akkreditiertes oder zugelassenes Schulungsprogramm bestimmt.
(2) Der Schuldirektor veröffentlicht:
a) die Art und Weise, in der die kombinierte Lehre organisiert wird, sowie die zeitliche Verteilung im Schuljahr und der Gesamtumfang der kombinierten Lehre nach einem akkreditierten oder zugelassenen Ausbildungsprogramm; und
b) die Abstandselemente und das Ausmaß, in dem sie in der kombinierten Lehre verwendet werden."
14. In Artikel 5 Absatz 1 werden die Worte "Jede Lehrperson muss veröffentlicht werden" durch die Worte "School in einer Weise ersetzt, die den Fernzugriff ermöglicht."
15. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c
"(c) eine Liste von Studienquellen und anderen Studienhilfen."
16. In Artikel 5 Absatz 1 wird am Ende von Buchstabe c der Punkt durch eine Komma ersetzt und der folgende Buchstabe d angefügt:
"d) Lernziele."
17. In Artikel 5 Absatz 3 werden die Worte "in Vorlesungen" nach den Worten "implementiert" eingefügt.
18. in Absatz 5 (4):
"(4) Die Gutschrift wird für die Einhaltung der Anforderungen des Programms des zu erlernenden Subjekts für seinen Erwerb erteilt. Die Gutschrift wird von der Lehrstelle gewährt, für die die Gutschrift gewährt wird.
19. In Artikel 5 werden am Ende des Textes von Absatz 7 die Worte "und können in einer Präsentations- oder Entfernungsart " hinzugefügt werden.
20. Absatz 5 (8) lautet:
„(8) Die Ergebnisse des klassifizierten Kredits oder der Prüfung werden wie folgt bewertet:
Klasifikační stupeňABCDEF
Číselná klasifikace1,01,52,02,53,04
Slovní hodnoceníVýborněVelmi dobřeDobřeUspokojivěDostatečněNedostatečně
“.
21. Absatz 5 (10) lautet wie folgt:
"(10) Die Vergabe von Krediten an die Studienerklärung wird durch das Wort "gezählt" und gibt das Datum der Vergabe an. Die Nichtaufnahme darf nicht in den Studienbericht aufgenommen werden. Die Bewertung des klassifizierten Kredits und der Prüfung wird vom Prüfer im Untersuchungsbericht erfasst und gibt den Zeitpunkt der Bewertung an. Wird der Studienbericht in Papierform gehalten, so legt der Lehrstoff oder Prüfer auch seine Unterschrift fest."
22. In Artikel 5 (12) wird "Kredite" durch das im Europäischen Hochschulraum (EHEA) verwendete "Kreditsystem (ECTS)" ersetzt.
23. In § 6 Abs. 1 werden die Worte "wenn ein zweiter Reparaturtest durchgeführt wird und" gelöscht und nach dem ersten Satz der Satz "Ein Student kann für die Prüfung spätestens drei Arbeitstage nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Einstufung beantragen."
24. In Artikel 6 Absätze 1 und 6 werden die Worte "oder autorisiert" nach den Worten "akkreditiert" eingefügt.
25. In Artikel 6 Absatz 9 werden die Worte "oder autorisiert" nach den Worten "akkreditiert" eingefügt.
26. Der folgende Abschnitt 6a wird nach Abschnitt 6 eingefügt, einschließlich des Titels über dem Titel des Abschnitts 6a:
"Graduierte Arbeit und Entlastung
§ 6a
(1) Die Verleihung der Diplomarbeit wird vom Schuldirektor spätestens 9 Monate vor dem Zeitpunkt der Verteidigung der Diplomarbeit bestimmt. Das Thema und die Vergabe der Diplomarbeit sind für die Reparatur- und Ersatzprüfung gleich.
(2) Die Vergabe der Diplomarbeit umfasst:
(a) das Thema Absolventenarbeit;
b) das Datum, an dem die Abschlussarbeit begangen wurde;
c) die Methode der Verarbeitung und Anleitung zum Inhalt und Umfang der Absolventenarbeit; und
d) die Anforderung für die Anzahl der Kopien der Absolventarbeit.
(3) Der Direktor der Schule spätestens
(a) 9 Monate vor dem Tag der Entlastung bezeichnet den Arbeitsleiter und veröffentlicht die Bewertungskriterien; und
b) 1 Monat vor dem Zeitpunkt der Verteidigung der Abschlussarbeit wird vom Gegner der Abschlussarbeit bestimmt.
(4) Eine natürliche Person, die nicht in einer grundlegenden Beschäftigungsbeziehung mit einer juristischen Person ist, die eine Schultätigkeit ausübt, kann auch der Leiter der Absolventenarbeit und ein Gegner der Abschlussarbeit sein, wenn sie aktiv ist oder in einem Bereich im Zusammenhang mit dem Thema Abschlussarbeit gearbeitet hat.
(5) Der Leiter der Graduiertenarbeit und der Gegner der Graduiertenarbeit erstellen gesonderte schriftliche Meinungen und Bewertungen der Graduiertenarbeit. Die Stellungnahmen werden dem Schüler und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses spätestens 14 Tage vor Ablauf der Frist zur Verteidigung der Abschlussarbeit übermittelt.
(6) Führt ein Student aus schwerwiegenden Gründen nicht innerhalb der nach Absatz 2 Buchstabe b gesetzten Frist eine Absolventarbeit ein und wird er oder sie spätestens am für die Absolventarbeit gesetzten Zeitpunkt schriftlich an den Schuldirektor entschuldigt, so wird der Schuldirektor eine Ersatzfrist für die Absolventarbeit und eine neue Frist für die Entlastung festlegen. Ergibt der Student seine Absolventarbeit nicht innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist, ohne dass eine schriftliche Entschuldigung die schwerwiegenden Gründe angibt, so gilt er als nicht, die Arbeit zu verteidigen."
27. Die Überschrift von Abschnitt 7 wird gestrichen.
28. In Artikel 7 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Ein Student kann eine Entlastung beantragen, wenn er seine Diplomarbeit innerhalb eines bestimmten oder alternativen Begriffs vorgelegt hat."
Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
29. In Artikel 7 Absatz 3 werden die Worte "oder Ersatz" nach dem Wort "Problem" eingefügt.
30. In Artikel 7 Absatz 4 wird „vier" durch „sechs" ersetzt.
31. In § 8 Abs. 2 wird das Wort "individuell" nach den Worten "vorbereitet" eingefügt und am Ende des Absatzes der Satz "Wo ein Student Einzelprüfungen einnimmt und die Graduiertenarbeit zusammenfassend verteidigt, wird die Vorbereitung insgesamt 60 Minuten dauern."
32. In Artikel 8 wird Absatz 6 angefügt:
"(6) Wenn der Student einzelne Prüfungen durchführt und die Absolventarbeit kumulativ verteidigt, muss der Prozessblock maximal 60 Minuten dauern; wenn er Teil der Verteidigung der Absolventarbeit oder virtueller oder anderer Präsentationstests ist, muss der Testblock höchstens 80 Minuten dauern."
33.In Ziffer 9 (1):
"(1) Die Ergebnisse einzelner Prüfungen und der Verteidigung der Absolventarbeit werden wie folgt bewertet:
Klasifikační stupeňABCDEF
Číselná klasifikace1,01,52,02,53,04
Slovní hodnoceníVýborněVelmi dobřeDobřeUspokojivěDostatečněNedostatečně
“.
34. in Absatz 9 (3):
"(3) Die Gesamtbewertung des Studenten in der Entlastung wird in Bezug auf den Grad der
a) Nutzen mit Auszeichnungen, wenn der Student nicht von einer Prüfung oder Verteidigung der Abschlussarbeit bewertet wird schlechter als B - sehr gut,
b) Nutzen, wenn der Student nicht durch eine Prüfung oder Verteidigung der Abschlussarbeit beurteilt wird schlechter als E - ausreichend; oder
(c) hat nicht profitiert, wenn der Student von einer Prüfung oder Verteidigung der Absolventenarbeit F - unzureichend bewertet wird. "
35. Nach Abschnitt 9 werden folgende Abschnitte 9a bis 9c eingefügt:
„§ 9a
Aufnahme und Verarbeitung von Abschlussarbeiten in ein zugelassenes Schulungsprogramm
(1) Die Verleihung der Abschlussarbeit wird spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Verteidigung der Abschlussarbeit und spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Verteidigung der Abschlussarbeit im Falle eines zweijährigen genehmigten Ausbildungsprogramms bestimmt. Das Thema und die Vergabe der Abschlussarbeit ist für den Reparaturtest und den Ersatztest gleich.
(2) Die Verleihung der Abschlussarbeit umfasst den Gegenstand der Abschlussarbeit, die Frist für die Einreichung der Abschlussarbeit, die Verarbeitungsmethode, die Anweisungen zum Inhalt und Umfang der Abschlussarbeit und die Anforderung für die Anzahl der Kopien der Abschlussarbeit.
(3) Der Leiter der Schule benennen den Leiter der Abschlussarbeit und veröffentlichen die Bewertungskriterien bei einem einjährigen genehmigten Ausbildungsprogramm spätestens 3 Monate und bei einem zweijährigen genehmigten Ausbildungsprogramm spätestens 6 Monate vor dem Zeitpunkt der Verteidigung der Abschlussarbeit. Die Einsprechenden der Abschlussarbeit werden vom Schuldirektor spätestens einen Monat vor der Frist für die Verteidigung der Abschlussarbeit ernannt.
(4) Eine natürliche Person, die sich nicht in einem grundlegenden Beschäftigungsverhältnis mit einer juristischen Person befindet, die die Tätigkeit der Schule ausübt, kann auch der Leiter der Abschlussarbeit und der Gegner der Abschlussarbeit sein, wenn sie aktiv oder aktiv im Bereich des Themas der Abschlussarbeit ist.
(5) Der Leiter der Abschlussarbeit und der Gegner der Abschlussarbeit erstellen gesonderte schriftliche Stellungnahmen und Bewertungen der Abschlussarbeit. Die Stellungnahmen werden dem Schüler und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses spätestens 1 Woche vor Ablauf der Frist zur Verteidigung der Abschlussarbeit übermittelt.
(6) Stellt ein Schüler aus schwerwiegenden Gründen nicht innerhalb der nach Absatz 2 festgesetzten Frist eine endgültige Arbeit vor, und ist er mit einer Erläuterung dieser Gründe spätestens am Tag der Vorlage der endgültigen Arbeit dem Schulleiter schriftlich zugestellt, so hat der Schuldirektor eine Ersatzfrist für die Vorlage der endgültigen Arbeit und ein neues Datum für die Verteidigung der endgültigen Arbeit festzulegen. Stellt der Student die letzte Arbeit nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist ohne schriftliche Entschuldigung vor oder ist seine Entschuldigung nicht angenommen worden, so gilt er oder sie als nicht verteidigt.
§ 9b
Der Lehrgang zur Verteidigung von Abschlussarbeiten und Berufsprüfungen in einem genehmigten Ausbildungsprogramm
(1) Die Termine für die Verteidigung der Abschlussarbeit oder die Durchführung der Berufsprüfung werden vom Schuldirektor im Zeitraum vom 1. bis 30. Juni normalerweise festgelegt.
(2) Ein Student kann für die Verteidigung der Abschlussarbeit oder für eine professionelle Prüfung beantragen, wenn er die Abschlussarbeit innerhalb einer bestimmten oder alternativen Frist vorgelegt hat.
(3) Die Verteidigung der Abschlussarbeit und die berufliche Prüfung erfolgt vor dem Prüfungsausschuss, der spätestens einen Monat vor der Verteidigung der Abschlussarbeit oder der beruflichen Prüfung vom Direktor der Schule bestimmt wird.
(4) Vor Beginn der Verteidigung der Abschlussarbeit oder der beruflichen Prüfung findet die Lehre der Oberschüler nicht für mindestens 3 aufeinanderfolgende Arbeitstage statt.
(5) Die Vorbereitung auf die Verteidigung der Abschlussarbeit und die berufliche Prüfung dauert mindestens 20 Minuten. Wenn der Student eine professionelle Prüfung und Verteidigung der Abschlussarbeit kollektiv durchführt, dauert die Vorbereitung insgesamt mindestens 40 Minuten.
(6) Die Verteidigung der Endarbeit dauert maximal 20 Minuten; wenn sie Teil der Präsentation ist, dauert sie bis zu 30 Minuten.
(7) Der technische Test dauert maximal 20 Minuten.
(8) Die technische Prüfung kann aus höchstens 3 Fächern bestehen.
§ 9c
Evaluierung der Verteidigung und Ausbildung in einem genehmigten Ausbildungsprogramm
(1) Die Ergebnisse der Sachverständigenprüfung und die Verteidigung der Abschlussarbeit werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 bewertet.
(2) Die Verteidigung der Abschlussarbeit oder Berufsprüfung kann vom Schüler zweimal wiederholt werden, wenn er unzureichend bewertet wurde.
(3) Die Dauer der Reparaturprüfung oder die Ersatzzeit der Verteidigung wird vom Direktor so festgelegt, dass er innerhalb von 3 Monaten nach dem fälligen oder ersatzseitigen Datum der Prüfung oder Verteidigung abgehalten werden kann.
(4) An einem zugänglichen Ort in der Schule und auf eine Art und Weise, die Fernzugriff ermöglicht, müssen die richtigen Zeiträume, Reparaturzeiträume und Ersatzzeiträume mindestens 1 Monat im Voraus veröffentlicht werden."
36. In der Überschrift von Teil 2 werden am Ende des Textes die Worte "AND AUTORISATION OF THE EDUCATION PROGRAMME" hinzugefügt.
37. Absatz 10 (1) wird gestrichen und Absatz 2 gestrichen.
38. In Artikel 11 wird der Text "Ziffer 2" gestrichen.
39. In Artikel 11 Buchstabe h wird das Wort "Form" durch das Wort "Form" ersetzt.
40. In § 12 c) (4):
"4. mögliche zusätzliche Bedingungen für die Aufnahme von Studenten, die Aufnahme von Talentprüfungen und die Anpassung der Bedingungen für die Aufnahme von Studenten mit besonderen Bildungsbedürfnissen; und ";
41.In Artikel 12 Buchstabe c wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. Bedingungen für die Ausbildung von Studenten mit besonderen Bildungsbedürfnissen",
42. In Absatz 12 Buchstabe d werden die Worte "und praktisch" nach dem Wort "theoretisch" eingefügt.
43. In Artikel 12 Buchstabe e werden die Worte "oder andere umfassende Abschnitte des Lehrplans, wie Module (nachfolgend als Gegenstand bezeichnet)" gestrichen.
44. In Artikel 12 Buchstabe i werden die Worte "Schülerliteratur" durch die Worte "Schülerquellen" ersetzt.
45. In Artikel 13 Buchstabe b werden die Worte "über die Bibliothek, ihre Verfügbarkeit, technische Ausrüstung und Kapazität, die vorhandene Ausrüstung und die Ergänzung der Studienliteratur zur Durchführung des Bildungsprogramms" und die Worte "Daten über die Möglichkeiten der Nutzung des lokalen Computernetzes" gestrichen.
(46) Fußnote 3 wird gestrichen.
47. Die folgenden Abschnitte 13a und 13b werden nach Abschnitt 13 einschließlich Titel und Fußnote 1 eingefügt:
„§ 13a
Genehmigung von Ausbildungsprogrammen
(1) Eine Schule kann ein ein- oder zweijähriges Ausbildungsprogramm genehmigen, wenn
a) Der Inhalt basiert auf einem akkreditierten Ausbildungsprogramm des betreffenden Bildungsbereichs (1);
b) das Ausbildungsprogramm die in Artikel 13b genannten Informationen enthält und
c) Die Durchführung des Programms wird durch Personal und finanzielle Mittel gewährleistet; die materielle Sicherheit entspricht den Anforderungen des Abschnitts 13 über den Inhalt eines genehmigten Ausbildungsprogramms.
(2) Das genehmigte Ausbildungsprogramm wird als akkreditiertes Ausbildungsprogramm bezeichnet, das der Name des genehmigten Ausbildungsprogramms selbst ist, das auf dem akkreditierten Ausbildungsprogramm basiert. Der Kodex des genehmigten Ausbildungsprogramms entspricht dem Kodex des akkreditierten Ausbildungsprogramms, auf dem es basiert, gefolgt von einer Anzahl, die die Dauer der Studie des genehmigten Ausbildungsprogramms und die Reihenfolge des genehmigten Ausbildungsprogramms angibt.
(3) In der Notifizierung der Zulassung des Ausbildungsprogramms gibt die Schule den Namen und den Code des genehmigten Ausbildungsprogramms, den Ort, an dem die Ausbildung stattfindet und den Zeitraum an, für den die Schule das Ausbildungsprogramm genehmigt hat.
§ 13b
Das in Artikel 13a genannte Schulungsprogramm enthält mindestens:
(a) das Alumni-Profil, das das Outputwissen, die Fähigkeiten und die Fähigkeiten des Absolventen definiert;
b) die Möglichkeit, einen Absolventen anzuwenden, der eine Liste der beruflichen Tätigkeiten und gegebenenfalls der Berufe enthält, für die der Absolvent vorbereitet ist;
c) die Merkmale des Ausbildungsprogramms, umfassend mindestens
1. das Konzept und die Ziele des Ausbildungsprogramms;
2. die Merkmale des Ausbildungsprogramms, einschließlich der Bedingungen für Sicherheit und Gesundheit,
3. Organisation der Lehre,
4. alle zusätzlichen Bedingungen für die Aufnahme von Studenten, die Aufnahme von Talentprüfungen und die Anpassung der Bedingungen für die Aufnahme von Studenten mit besonderen Bildungsbedürfnissen; und
5. Bedingungen für die Ausbildung von Studenten mit besonderen Bildungsbedürfnissen,
d) für jede Form von Bildung, genaue Definition des Umfangs und der Form der theoretischen und praktischen Ausbildung, Beratungsstunden, Selbststudium oder andere Formen der Arbeit mit Studenten;
e) den Inhalt des in den Fächern organisierten Ausbildungsprogramms und deren Aufteilung in obligatorisch, obligatorisch und fakultativ;
f) ein Lehrplan mit Zeitzuschüssen von Fächern für jede dieser Bildungsformen; die Hinweise auf den Lehrplan und einen Überblick über die Nutzung der Wochen in jedem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitraum sind im Lehrplan enthalten;
g) den Inhalt von Artikeln, einschließlich Berufserfahrung, zusammen mit einem Hinweis auf die beabsichtigten Personen, an deren Orten die Berufserfahrung stattfinden wird;
h) die Formen der Bewertung der Probanden in jedem Zeitraum, die Kennzeichnung der Probanden, die Teil der Verteidigung der Abschlussarbeit und für zweijährige Berufsprüfungsprogramme sein werden; und
(i) eine Liste von Studienquellen und anderen Studienhilfen für Studenten, einschließlich der Möglichkeit der Nutzung moderner Informationstechnologien.
1) Anhang Nr. 1, E, Tabelle E2) der Regierungsverordnung Nr. 211/2010 Slg. über das System der Bildungsgänge in der Grund-, Sekundar- und Hochschulbildung in der geänderten Fassung.
48. In Artikel 14 Absatz 1 werden die Worte "und aus denen die zugelassenen Ausbildungsprogramme "nach den Wörtern eingefügt"
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Für Studiengruppen in einem vor dem 1. September 2025 akkreditierten Bildungsprogramm oder das vor dem 1. September 2025 begonnene Verfahren für die Akkreditierung oder, wenn die Akkreditierung dieses Programms verlängert wurde, gilt der erste Satz des Ersten Erlasses Nr. 10 / 2005 Coll. ab dem 1. September 2025 nicht für Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes bis zum 31. August 2028. Die Studiengruppen des ersten Satzes bis zum 31. August 2028 umfassen:
(a) die niedrigste Zahl der Studierenden in der Studiengruppe zu Beginn des ersten Studienjahres oder
(b) die niedrigste durchschnittliche Zahl der Studenten in der Studiengruppe 10.
2. Bei höheren Berufsschulen, die am 31. Dezember 2025 in der unter MSMT-14772 / 2025-2 veröffentlichten experimentellen Prüfung enthalten sind, gilt Artikel 4a des Dekrets Nr. 10 / 2005 Coll. ab 1. Januar 2026 nicht bis 31. August 2026.
3. Die in den Abschnitten 6a (1) und 3 a) des Dekrets Nr. 10/2005 Slg. vom 1. September 2025 genannte Frist beträgt 8 Monate im Schuljahr 2025/2026.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Erlasses Nr. 12 / 2005 Slg., über die Bedingungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit und die Nichteinhaltung von von von ausländischen Schulen ausgestellten Bescheinigungen
Čl. III
Verordnung Nr. 12/2005 Slg. über die Bedingungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit und die Nichteinhaltung der von ausländischen Schulen ausgestellten Bescheinigungen wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 4 werden die Worte "und das Innenministerium " durch die Worte" ersetzt, das Innenministerium und das Verteidigungsministerium".
2. In Artikel 4 werden am Ende des Absatzes 2 die Worte "und das Verteidigungsministerium zur Anerkennung der ausländischen militärischen Ausbildung" hinzugefügt.
3. Fußnote 6 wird gestrichen, einschließlich der Fußnote.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Dekrets Nr. 13/2005 Slg. über die Sekundarbildung und Bildung im Konservatorium, geändert
Čl. IV
Dekret Nr. 13 / 2005 Slg., über Sekundarbildung und Ausbildung im Konservatorium, geändert durch Dekret Nr. 374 / 2006 Slg., Dekret Nr. 400 / 2009 Slg., Dekret Nr. 197 / 2016 Slg., Dekret Nr. 145 / 2018 Slg., Dekret Nr. 200 / 2021 Slg., Dekret Nr. 126 / 2022 Slg. Slg., wird wie folgt geändert:
1. Die Fußnote 1 wird gestrichen, einschließlich der Fußnote.
2. In Abschnitt 1 wird das Wort "Lyceum" nach den Worten "sekundäres Berufsbildungszentrum" eingefügt.
3. In Artikel 4 wird nach Buchstabe d folgende Nummer e eingefügt:
"(e) den Kurs und die Art der Bewertung in der kombinierten Ausbildung, falls vorhanden, in der Schule;"

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 306 / 2025 Slg., zur Änderung bestimmter Vorschriften auf dem Gebiet der Bildung
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum25.08.2025
In Kraft seit01.09.2025
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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