Dekret Nr. 30 / 2025 Coll.

Verordnung über den Gesundheitsdienst von Telemedizin

Gültig In Kraft seit 14.02.2025
30
ERKLÄRUNG
vom 24. Januar 2025
über Telemedizin Gesundheitsdienste
Das Gesundheitsministerium sieht gemäß § 120 des Gesetzes Nr. 372 / 2011 Slg., über die Gesundheitsdienste und die Bedingungen für ihre Bestimmung (Gesundheitsgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 240 / 2024 Slg., für die Umsetzung von § 11c Absatz 3 des Gesundheitsdienstegesetzes vor:
§ 1
Vorläufige Bestimmungen
Diese Verordnung gibt
a) technische Anforderungen an die Qualität und Sicherheit der Kommunikation und Verschlüsselung des Kommunikationskanals;
b) die Möglichkeit, die Identität der kommunizierenden Parteien zu demonstrieren;
c) die Methode der Ausdrückung und Aufzeichnung der Einwilligung des Patienten oder der Nichtzulassung, das Kommunikationsprotokoll zwischen dem Anbieter und dem Patienten aufzunehmen.
§ 2
Technische Anforderungen an die Kommunikationsqualität und -sicherheit
Die Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen an die Kommunikation bei der Bereitstellung von Telemedizin-Gesundheitsdiensten werden vom Anbieter durch technische Lösungen bereitgestellt, die für Anbieter durch E-Gesundheitsstandards nach dem Gesetz über die Stromerzeugung von Gesundheitsdiensten (1) vorgeschrieben sind.
§ 3
Verschlüsselung des Kommunikationskanals
(1) Verschlüsselung bedeutet, die Unmöglichkeit des Kommunikationskanals ohne zusätzliche technische Mittel zu gewährleisten.
(2) Die telefonisch zur Verfügung gestellten Telemedizin-Gesundheitsdienste werden unter Verwendung der Verschlüsselung des Kommunikationskanals in einer durch den Betreiber-Rem2 des verwendeten Kommunikationsnetzes gewährleisteten Weise bereitgestellt.
(3) Telemedizin-Gesundheitsdienste, die mit anderen als den in Absatz 2 genannten Audio-, Audio- oder visuellen Übertragungen erbracht werden, werden mit elektronischen Kommunikationsdiensten erbracht, die die Verschlüsselung eines Kommunikationskanals bereitstellen, der während des gesamten Zeitraums der Bereitstellung von Gesundheitsdiensten aktiv ist.
(4) Die Fernüberwachung von Patienten durch ein medizinisches Gerät ("Telemonitoring") erfolgt über die Verschlüsselung des Kommunikationskanals zwischen dem medizinischen Gerät und dem Provider. Detailliertere Bedingungen für die Verschlüsselung des Kommunikationskanals bei der Verwendung von Telemonitoring sind in der Norm der elektronischen Gesundheitsversorgung nach dem Gesetz über die Elektronik1) festgelegt.
(5) Bei der Bereitstellung von Telemedizin-Gesundheitsdiensten mit anderen als den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Mitteln müssen diese anderen Geräte die Verschlüsselungsbedingung gemäß Absatz 1 erfüllen und die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und die Anforderungen an die Cybersicherheit nach dem Cybersicherheitsgesetz (3) erfüllen.
§ 4
Wie demonstriert man die Identität der kommunizierenden Parteien
(1) Der Patient zeigt seine Identität
a) in vorgeordneter Weise; oder
b) die elektronische Identifizierung gemäß dem elektronischen Identifizierungsgesetz (4).
(2) Ein medizinischer Profi zeigt seine Identität
a) in vorgeordneter Weise; oder
b) durch das Informationssystem des Anbieters, das Zugangsdaten zu seinem Informationssystem nach dem Health Electronation5 Act zugewiesen hat.
(3) Das vorgeordnete Verfahren ist in der medizinischen Akte zu erfassen.
§ 5
Methode zum Ausdrucken und Aufzeichnen der Einwilligung des Patienten oder der Unzulänglichmachung des Kommunikationsprotokolls zwischen dem Anbieter und dem Patienten
Vor Beginn der Bereitstellung des Telemedizindienstes überprüft der Anbieter, ob der Patient die Kommunikation zwischen dem Anbieter und dem Patienten aufnehmen will. Eine Einwilligungserklärung oder Nichtzulassung zur Aufnahme eines Kommunikationsprotokolls kann die ausdrückliche oder anderweitig unschuldhafte Absicht des Patienten zum Ausdruck bringen. Diese Rede ist in der medizinischen Akte aufzunehmen.
§ 6
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Prof. MUDr. Válek, CSc., MBA, EBIR, v. r.
1) § 38 Abs. 2 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 325 / 2021 Slg., über die Elekralisierung der Gesundheit, geändert.
2) Absatz 2 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes Nr. 127 / 2005 Slg. über elektronische Kommunikation, geändert.
3) Gesetz Nr. 181 / 2014 Coll., über Cybersicherheit und die Änderung der verwandten Gesetze (Act on Cybersecurity), geändert.
4) Gesetz Nr. 250 / 2017 Coll., zur elektronischen Identifizierung, geändert.
5) Absatz 5 (a) (2) des Gesetzes Nr. 325 / 2021 Coll.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 30 / 2025 Coll., über Telemedizin Gesundheitsdienste
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum13.02.2025
In Kraft seit14.02.2025
In Kraft bis-
Status Gültig

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Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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