Regierungsverordnung Nr. 30 / 2023 Coll.

Verordnung der Regierung zur Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes Nr. 594/2004 Slg., zur Durchführung des Gemeinschaftsregimes zur Kontrolle der Ausfuhren, des Transports, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in der geänderten Fassung

Gültig In Kraft seit 01.03.2023
30
REGIERUNGSORDNUNG
vom 25. Januar 2023
zur Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes Nr. 594/2004 Slg., zur Durchführung des Gemeinschaftsregimes zur Kontrolle der Ausfuhren, des Transports, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in der geänderten Fassung
Die Regierung bestellt hiermit gemäß § 24 (a) des Gesetzes Nr. 594 / 2004 Slg. die Regelung der Europäischen Gemeinschaften für die Kontrolle von Ausfuhren, Transport, Vermittlung und Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, geändert durch Gesetz Nr. 343 / 2010 Slg. und Gesetz Nr. 383 / 2022 Slg., § 6 (6), § 11 (5) d) und § 13 (4):
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Umfang der Daten über Transaktionen, die auf der Grundlage von
a) Registrierung für die Verwendung allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen;
b) eine individuelle Ausfuhrgenehmigung, eine Gesamtausfuhrgenehmigung oder eine Genehmigung zur Erbringung von Vermittlungsdienstleistungen oder
c) Genehmigung für den innergemeinschaftlichen Transport von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.
§ 2
Daten über Transaktionen, die auf der Grundlage der Registrierung für die Verwendung allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen getätigt werden
Die Daten über Transaktionen, die nach der Registrierung für die Verwendung allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen getätigt wurden, sind in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführt.
§ 3
Daten über Transaktionen, die im Rahmen einer Genehmigung ausgeführt werden
Daten über Transaktionen, die auf der Grundlage
a) eine individuelle Ausfuhrgenehmigung, eine umfassende Ausfuhrgenehmigung oder eine Genehmigung zur Erbringung von Vermittlungsdiensten ist in Anhang 2 dieser Verordnung festgelegt; und
b) die Genehmigung für die Beförderung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Gemeinschaft ist in Anhang 3 dieser Verordnung festgelegt.
§ 4
Aufhebung
Die Regierungsverordnung Nr. 344/2010 Slg. über die Erstellung von Antragsformularen für einzelne und aggregierte Ausfuhrgenehmigungen werden Anträge auf Zulassung zur Bereitstellung von Vermittlungsdiensten und Anträgen auf internationale Einfuhrbescheinigungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck aufgehoben.
§ 5
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
Minister für Industrie und Handel:
Ing. Síkela v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 der Regierungsverordnung Nr. 30/2023 Coll.
Daten über Transaktionen, die auf der Grundlage der Registrierung für die Verwendung allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen getätigt werden
a) die Aktennummer, unter der die allgemeine Ausfuhrgenehmigung registriert ist;
b) das Kalenderjahr und das Halbjahr, für das die Informationen übermittelt werden;
c) eine Beschreibung der Waren,
d) die Zahl der allgemeinen Zulassung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2021 / 821 des Europäischen Parlaments und des Rates in der geänderten Fassung, nach der die Waren ausgeführt wurden,
e) die Nummer des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 2021 / 821 des Europäischen Parlaments und des Rates in der geänderten Fassung, in der die Waren fallen,
f) den Harmonisierten Systemcode oder den Kombinierten Nomenklaturcode, unter dem die Waren fallen,
g) die verwendeten Mengen und die Meßeinheit,
(h) Wert und verwendete Währung;
(i) die Handelsfirma oder der Name und das eingetragene Amt oder der Name oder gegebenenfalls der Name, der Name und der Sitz des Endnutzers;
(j) das Bestimmungsland,
(k) etwaige Stellungnahmen zu den Ausfuhren und
(l) das Datum der Verarbeitung der Informationen.

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 der Regierungsverordnung Nr. 30 / 2023 Coll.
Daten über Transaktionen, die im Rahmen einer individuellen Ausfuhrgenehmigung, einer umfassenden Ausfuhrgenehmigung oder einer Genehmigung zur Erbringung von Vermittlungsdienstleistungen durchgeführt werden
a) die Genehmigungsnummer;
b) das Kalenderjahr und das Halbjahr, für das die Informationen übermittelt werden;
c) eine der Beschreibung der Waren in der Berechtigung entsprechende Seriennummer,
d) eine Beschreibung der Waren,
e) die verwendeten Mengen und die in der Zulassung angegebene Messeinheit;
f) den verwendeten Wert und die in der Genehmigung angegebene Währung;
g) etwaige Bemerkungen zur Ausfuhr;
(h) das Datum der Verarbeitung der Informationen.

Příloha č. 3

Anhang Nr. 3 der Regierungsverordnung Nr. 30/2023 Coll.
Daten über Transaktionen, die im Rahmen einer Genehmigung für die Beförderung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Gemeinschaft durchgeführt werden
a) die Genehmigungsnummer;
b) das Kalenderjahr und das Halbjahr, für das die Informationen übermittelt werden;
c) eine der Beschreibung der Waren in der Berechtigung entsprechende Seriennummer,
d) eine Beschreibung der Waren,
e) die verwendeten Mengen und die in der Zulassung angegebene Messeinheit;
f) den verwendeten Wert und die in der Genehmigung angegebene Währung;
(g) etwaige Bemerkungen zum ausgeführten Verkehr und
(h) das Datum der Verarbeitung der Informationen.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 30/2023 Slg., Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes Nr. 594/2004 Slg., Durchführung des europäischen Gemeinschaftsregimes zur Kontrolle der Ausfuhren, des Transports, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in der geänderten Fassung
Art der Vorschrift-
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Verkündungsdatum08.02.2023
In Kraft seit01.03.2023
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