Gesetz Nr. 30/1996

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 229/1991 Slg. über die Änderung der Eigentumsverhältnisse mit Grundstück und sonstigem landwirtschaftlichem Eigentum, geändert, und Gesetz Nr. 243/1992 Slg., über die Änderung der Eigentumsverhältnisse mit Grundstück und sonstigem landwirtschaftlichem Eigentum, geändert, Gesetz Nr. 93/1992 Slg., geändert in der geänderten Fassung

Gültig Recht In Kraft seit 09.02.1996
Textfassungen: 09.02.1996
30
DIE RECHT
vom 8. Februar 1996
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 229 / 1991 Slg. über die Behandlung von Eigentumsverhältnissen mit Land und sonstigem landwirtschaftlichem Eigentum in der geänderten Fassung und des Gesetzes Nr. 243 / 1992 Slg., zu bestimmten Fragen des Gesetzes Nr. 229 / 1991 Slg., über die Behandlung von Eigentumsverhältnissen mit Land und sonstigem landwirtschaftlichem Eigentum, geändert durch Gesetz Nr. 93 / 1992 Sl., geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 229 / 1991 Slg., über die Behandlung von Eigentumsverhältnissen mit Land und anderen landwirtschaftlichen Eigentum, geändert durch Gesetz Nr. 42 / 1992 Slg., Gesetz Nr. 93 / 1992 Slg., Gesetz Nr. 39 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 183 / 1993 Slg., das Verfassungsgerichtsgesetz Nr. 131 / 1994 Slg., das Verfassungsgerichtsgesetz Nr.
1. In Absatz 8 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Der in Absatz 1 genannte Antrag kann spätestens sechs Monate nach dem Tag, an dem er zum ersten Mal oder innerhalb von sechs Monaten nach der Rechtsbefugnis des Landesamtes beantragt worden sein kann, für die Entscheidung, das Eigentum nicht auszustellen, gestellt werden, andernfalls wird das Recht eingestellt."
Die Absätze 2, 3 und 5 werden in den Absätzen 3 bis 5 umnummeriert.
Artikel 13 Absatz 2 lautet wie folgt:
"(2) Wurde das Eigentum gemäß Absatz 9 ausgestellt, so können die Begünstigten, die alle Bedingungen des Bevollmächtigten am 31. Januar 1993 oder am 1. September 1993 erfüllt haben und deren Ansprüche innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist nicht erfüllt sind, diese Rechte vor dem Gericht gegen die Personen geltend machen, denen das Eigentum innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist erteilt wurde. Die in Absatz 5 genannte bevollmächtigte Person kann einen Anspruch auf Personen geltend machen, denen die Immobilie nach Absatz 9 innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist erteilt worden ist.
3. In Absatz 13 Absatz 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: "Die in Absatz 5 genannte berechtigte Person kann bis zum 31. Dezember 1996 Ansprüche nach diesem Absatz geltend machen."
4. Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
"(4) Das Recht auf Ausstellung des in Artikel 6 genannten Vermögens kann vom Begünstigten mit Ausnahme des in Absatz 5 genannten Begünstigten vor dem 31. Januar 1993 und hinsichtlich der Rechte aus Artikel II bis zum 1. September 1993 ausgeübt werden. Die Entschädigung für das in Artikel 20 genannte lebende und tote Inventar kann vom Begünstigten mit Ausnahme der in Absatz 5 genannten Bevollmächtigten bis zum 31. März 1993 beantragt werden. In dem in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall begann der Zeitraum von 18 Monaten nur ab dem Zeitpunkt der Rechtsbehelfsbefugnis der Entscheidung, die die Entscheidung aufgehoben hat, zu laufen, wenn er nach dem 1. Juli 1993 zu dieser Entscheidung kam. Die Ausübung des Rechts innerhalb der Frist ist abgelaufen. Die Fristen für die Einreichung von schriftlichen Beweisen in Verfahren vor dem Landamt unterliegen den allgemeinen Verwaltungsregeln.
(5) Das Recht auf Ausstellung des in Artikel 6 genannten Vermögens kann nach dem 31. Januar 1996 von einer Bevollmächtigten ausgeübt werden, die bis zum 31. Januar 1993 oder zum 1. September 1993 nicht befugt war, nur weil er die Aufenthaltsanforderung innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem er dieses Recht erst ausüben konnte, nicht erfüllt hat, andernfalls wird das Recht eingestellt. Dieser Begünstigte kann eine Entschädigung für das in Abschnitt 20 bis zum 31. Dezember 1998 vorgesehene tote und lebende Inventar verlangen. In dem in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall beginnt der Zeitraum von 18 Monaten erst ab dem Zeitpunkt der Rechtsbefugnis der Entscheidung, die den operativen Teil aufgehoben hat, wenn die Entscheidung nach dem 31. Dezember 1998 getroffen wird.
5. Der folgende Abschnitt 14a wird nach Abschnitt 14 eingefügt:
„§ 14a
Ein Fall kann nicht ausgestellt werden, wenn er nach dem 1. September 1993 von einer anderen Person als dem Staat erworben wurde oder in diesem Fall durch ein Privatisierungsprojekt oder eine Entscheidung über seine Privatisierung genehmigt wurde. Der in Artikel 13 Absatz 5 genannte Bevollmächtigte ist berechtigt, eine Erstattung nach Artikel 18a Absatz 2 zu gewähren.
(6) Absatz 22 wird in Absatz 11 angefügt:
"(11) Der in Absatz 6 genannte Zeitraum beginnt ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Gesetzes. Der in Absatz 8 genannte Antrag kann bis spätestens 31. Dezember 1996 gestellt werden und kann vom in Artikel 13 Absatz 5 genannten Begünstigten gestellt werden.
7. Absatz 26 wird in Absatz 3 angefügt:
"(3) Der in Absatz 2 genannte Zeitraum beginnt ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Gesetzes auf die in Artikel 13 Absatz 5 genannten Begünstigten."
Čl. II
Das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 243 / 1992 Slg., das bestimmte Fragen im Zusammenhang mit dem Gesetz Nr. 229 / 1991 Slg. regelt, über die Behandlung von Eigentumsverhältnissen mit Land und sonstigem landwirtschaftlichem Eigentum, geändert durch Gesetz Nr. 93 / 1992 Slg., geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 441 / 1992 Slg. und die Feststellung des Verfassungsgerichts Nr. 29 / 1996 Slg., wird wie folgt geändert.
1. Im Einleitungssatz und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte "gemäß Artikel 11" durch die Worte "gemäß Artikel 11a" ersetzt.
2. Artikel 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Der in Absatz 1 genannte Berechtigte kann die Frage des Eigentums geltend machen, wenn er am 31. Januar 1996 Staatsangehöriger der Tschechischen Republik ist, der nach dem Gesetz Nr. 245 / 1948 Slg., Gesetz Nr. 194 / 1949 Slg. oder Gesetz Nr. 34 / 1953 Slg. ein Bürger wurde, es sei denn, er ist bereits ein Verfassungsdekret des Präsidenten der Republik Nr. 33 / 1945 Sl. geworden., und somit nicht erworben hat.
3. Der folgende Abschnitt 11a wird nach Abschnitt 10 eingefügt:
„§ 11a
(1) Die Person, die die Bedingungen des Bevollmächtigten am 29. Mai 1992 erfüllt hat, kann die Rechte nach diesem Gesetz bis zum 31. Dezember 1992 gezahlt haben. Das Versäumnis, das Recht auszuüben, hat innerhalb dieser Frist aufgehört.
(2) Eine Bevollmächtigte, die am 31. Dezember 1992 nicht im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik ansässig war und daher zu diesem Zeitpunkt nicht befugt war, kann bis zum 15. Juli 1996 Ansprüche nach diesem Gesetz geltend machen. Die Ausübung des Rechts wird innerhalb dieser Frist nicht mehr bestehen.
Čl. III
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Uhde v. r.
Havel v. r.
Klaus v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 30 / 1996 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 229 / 1991 Slg., zur Behandlung von Eigentumsverhältnissen mit Land und sonstigem landwirtschaftlichem Eigentum, geändert, und Gesetz Nr. 243 / 1992 Slg., zu bestimmten Fragen des Gesetzes Nr. 229 / 1991 Slg., über die Behandlung von Eigentumsverhältnissen mit Land und andere landwirtschaftliches Eigentum, geändert, Gesetz Nr. 93 / 1992 Slg., geändert
Art der VorschriftRecht
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Verkündungsdatum09.02.1996
In Kraft seit09.02.1996
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